Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1979, Az.: BVerwG 1 C 27.76
Voraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 27.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 11.12.1974 - AZ: 1 K 281/74
- OVG Saarland - 27.11.1975 - AZ: I R 24/75
Rechtsgrundlagen
- § 8 RuStAG
- § 9 RuStAG
- § 114 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
- § 162 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1980, 1055 (Kurzinformation)
- DokBer A 1980, 7
- NJW 1980, 1246 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Staatsangehörigkeitsrecht
Amtlicher Leitsatz
Lehnt die Einbürgerungsbehörde die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ab, weil sie begründete Zweifel daran hat, daß der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, so beruht das auf sachgerechter und zweckentsprechender Erwägung der Frage, ob seine Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 1975 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Dezember 1974 sind unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Demgemäß war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1 und 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile waren für unwirksam zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Sie waren dem Kläger aufzuerlegen, da er in dem Rechtsstreit ohne Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Einbürgerung des Klägers, die die Hauptsache erledigt hat, ist erfolgt, weil er während des Revisionsverfahrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Die Ehe bewirkte, daß sein Einbürgerungsbegehren nun nicht mehr nur nach der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 RuStAG zu beurteilen war, sondern auch nach der für ihn entscheidend günstigeren Vorschrift des § 9 RuStAG, die die Einbürgerung der Ehegatten Deutscher regelt. Diese Veränderung der Rechtslage beruhte auf einem höchstpersönlichen Entschluß des Klägers und seiner jetzigen Frau. Sie kann daher bei der hier zu treffenden Kostenentscheidung billigerweise nicht zu Lasten des Beklagten und der Beigeladenen gehen.
Ohne die Eheschließung des Klägers wäre sein Einbürgerungsbegehren weiter allein nach § 8 RuStAG zu prüfen gewesen. Hierzu hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, das persönliche Schicksal des Klägers gebiete, ihn nach den Grundsätzen zu behandeln, die der beschließende Senat für die Einbürgerung in Fällen entwickelt hat, in denen dem Einbürgerungsbewerber ein gesetzliches Wohlwollensgebot zur Seite steht (vgl. BVerwGE 49, 44). Hierfür findet sich im geltenden Recht kein tragfähiger Anhaltspunkt.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen eines der bei der Einbürgerung zu beachtenden gesetzlichen Wohlwollensgebote nicht. Das hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Es hat aber gemeint, eine Gleichbehandlung des Klägers aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 13. Februar 1958 - BVerwG 1 C 140.56 - (BVerwGE 6, 186) ableiten zu können. Es hat dieses Urteil dahin ausgelegt, daß in ihm "bereits anerkannt" sei, die Ermessenseinschränkungen, die durch gesetzliche Wohlwollensgebote bewirkt würden, beanspruchten auch "für besondere Sachlagen im Einzelfall" Geltung, ohne daß ein gesetzliches Wohlwollensgebot vorläge. Das läßt sich der vom Berufungsgericht angeführten Stelle des Urteils, das im übrigen zeitlich weit vor der Rechtsprechung zur Bedeutung gesetzlicher Wohlwollensgebote liegt, jedoch nicht entnehmen.
In dem Urteil vom 13. Februar 1958 hat der beschließende Senat ausdrücklich die Auffassung abgelehnt, das behördliche Ermessen nach § 8 RuStAG sei "enger, wenn es sich um Anträge früherer deutscher Staatsangehöriger handelt". Er hat lediglich das im Grunde Selbstverständliche hinzugefügt, daß eine frühere deutsche Staatsangehörigkeit und die durch sie regelmäßig angezeigten persönlichen Eigenschaften wie deutsche Abstammung, deutsche Muttersprache und langjähriger Aufenthalt in Deutschland Gesichtspunkte sind, "die bei Prüfung der Frage, ob eine Einbürgerung ... erwünscht ist, von Bedeutung sein können".
Es ist mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt unvereinbar und daher unzutreffend, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, der Beklagte habe zu keiner Zeit anerkannt, daß in der Person des Klägers Umstände vorlägen, die seine Einbürgerung begünstigten. Vielmehr hat der Beklagte diese Umstände durchaus zugunsten des Klägers gewürdigt, ihretwegen seine Bedenken wegen "politischer Jugendverfehlungen" des Klägers zurückgestellt und seinen Einbürgerungsantrag dem bei geladenen Bundesminister des Innern zur Zustimmung vorgelegt. Erst als dieser unter Beifügung von Unterlagen darauf hinwies, daß das Vorbringen des Klägers vom 19. Juli 1972, sich seit etwa 2 Jahren nicht mehr in extremen politischen Organisationen betätigt zu haben, nicht zutreffe, und um Mitteilung bat, ob der Beklagte auch nach "jetzigem Kenntnisstand" an seiner Einbürgerungsabsicht festhalte, entschied sich der Beklagte anders und lehnte den Antrag des Klägers ab. Bei dieser gerichtlich nur gemäß § 114 VwGO nachprüfbaren Entscheidung hat sich der Beklagte im Rahmen des grundsätzlich sehr weiten Ermessens nach § 8 RuStAG gehalten (vgl. BVerwGE 49, 44 [46]). Lehnt die Einbürgerungsbehörde die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ab, weil sie begründete Zweifel daran hat, daß der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, so beruht das auf sachgerechter und zweckentsprechender Erwägung der Frage, ob seine Einbürgerung im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dabei ist ohne Belang, daß der 1945 geborene Kläger einen Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit besäße, wenn er erst nach dem 31. März 1953 geboren wäre. Art. 3 Abs. 2 GG erfordert nicht, bei Ausübung des Ermessens nach § 8 RuStAG einen in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalt zu berücksichtigen.
Bei der erheblichen grundsätzlichen Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Beigeladene hatte, entsprach es der Billigkeit, auch deren außergerichtliche Kosten dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein