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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1979, Az.: BVerwG 6 P 54.78

Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei einem Territorialkommando im Wege des Einigungsverfahrens bei Angelegenheiten personeller und sozialer Art von Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen; Neueingruppierung der Angestellten des Verteidigungskreiskommandos (VKK) 324; Schafffung einer Beteiligungslücke durch Trennung der personalbearbeitenden und gebührnisbearbeitenden Dienststellen einerseits und den Beschäftigungsdienststellen andererseits; Zuständigkeiten der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung; Zuständigkeit der Personalvertretung der militärischen Dienststelle; Sinn und Zweck des § 92 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 54.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 18.01.1977 - AZ: 16 PVB 12/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.08.1977 - AZ: CB 12/77

Fundstellen

  • BWV 1981, 110
  • PersVertr 1981, 201
  • VerwRspr 31, 455 - 458
  • VwRspr 1980, 455-458 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Wird bei Angelegenheiten personeller oder sozialer Art von Zivilbeschäftigten militärischer Dienststellen, die von Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entschieden werden, keine Einigung zwischen dem für die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens zuständigen Leiter der (militärischen) Beschäftigungsdienststelle und dem bei ihm gebildeten Personalrat erzielt, so sind in der nächsten Stufe des Beteiligungsverfahrens nicht die der Beschäftigungsdienststelle vorgesetzte Behörde (hier: das Territorialkommando) und der bei ihr bestehende Bezirkspersonalrat, sondern der Bundesminister der Verteidigung und der Hauptpersonalrat zuständig.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 3. August 1977 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Auf Grund des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a (Allgemeine Vergütungsordnung) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 24. Juni 1975 über die Neufassung der Fallgruppen 1 wurde eine Neueingruppierung der Angestellten des Verteidigungskreiskommandos (VKK) 324 vorgenommen. Die Standortverwaltung Wuppertal schlug insgesamt sechs Angestellte für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT vor. Der Kommandeur des VKK 324 beteiligte den bei ihm gebildeten Personalrat, der der Eingruppierung von fünf Angestellten in die Vergütungsgruppe VIII BAT zustimmte, jedoch diese Zustimmung für die Angestellte Rosa-Maria Klein verweigerte, weil er der Auffassung war, daß diese Angestellte bei richtiger Bewertung in die Vergütungsgruppe VII BAT einzugruppieren sei.

2

Der Beteiligte, der die Eingruppierungsvorschläge erhalten hatte, teilte dem Kommandeur des VKK 324 mit, er sehe von einer Vorlage des Eingruppierungsvorganges der Angestellten Klein an den Bundesminister der Verteidigung ab, weil in der Meldung des Wehrbereichskommandos (WBK) III der von dieser Angestellten besetzte Dienstposten bei S 1 des VKK 324 nicht enthalten sei.

3

Der Antragsteller, dem nachrichtlich dieses Schreiben von dem Beteiligten mitgeteilt worden war, hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt

festzustellen,

  1. 1)

    daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller gemäß § 92 Nr. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bei der Entscheidung über den Eingruppierungsvorgang der Angestellten Klein vom VKE 324 im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen,

  2. 2)

    hilfsweise,

    daß der Beteiligte verpflichtet war, den Antragsteller an der Entscheidung, den Eingruppierungsvorgang zunächst nicht weiter zu verfolgen, zu beteiligen.

4

Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Bach § 69 Abs. 3 BPersVG sei im Falle der Nichteinigung die Sache auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen vorzulegen, bei denen Stufenvertretungen bestünden. Vorlegen bedeute in diesem Zusammenhang: zur Entscheidung vorlegen. Eine Entscheidungsbefugnis des Beteiligten bestehe jedoch in dieser Angelegenheit nicht. Infolgedessen könne auch keine Beteiligungsbefugnis des Antragstellers in Betracht kommen.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

Der Hauptantrag ist unbegründet, weil der Antragsteller, wie das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über den Eingruppierungsvorgang der Angestellten Klein nicht zugestanden hat.

9

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein Beteiligungsrecht aus § 92 Nr. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) nicht hergeleitet werden.

10

§ 92 Nr. 1 BPersVG ist auf die besonderen Verhältnisse der Bundeswehr zugeschnitten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Personalangelegenheiten der im militärischen Bereich beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter nicht von ihren Beschäftigungsdienststellen, die militärische Dienststellen sind, sondern von Dienststellen der Bundeswehrverwaltung bearbeitet und entschieden werden. Beide Bereiche, die Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung, sind, wie Art. 87 a und Art. 87 b GG zeigen, voneinander getrennt, so daß die Dienststellen beider Bereiche nicht einander über- oder nachgeordnet sind. Durch die Trennung der personal- und gebührnisbearbeitenden Dienststellen einerseits und den Beschäftigungsdienststellen andererseits wird eine Beteiligungslücke geschaffen, weil bei den Maßnahmen personeller oder sozialer Art von Dienststellen der Bundeswehrverwaltung gegenüber Zivilbeschäftigten militärischer Dienststellen nach den allgemeinen Regeln des Personalvertretungsrechts keine für die Beteiligung an dieser Maßnahme zuständige Personalvertretung vorgesehen ist. Die Personalvertretung der Dienststelle der Bundeswehrverwaltung kann nicht beteiligt werden, weil die Maßnahme keinen Beschäftigten dieser Dienststelle betrifft. Die Personalvertretung der militärischen Dienststelle, zu der der von der Maßnahme betroffene Beschäftigte gehört, ist ebenfalls nicht zuständig, weil sie der zur Entscheidung befugten Dienststelle nicht zugeordnet ist. § 82 Abs. 5 BPersVG, der in einem solchen Fall die Beteiligung der Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle vorsieht, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, ist jedoch durch § 92 Nr. 1 BPersVG geändert worden, weil es im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung wegen der bereits dargelegten Trennung zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung bei der Anwendung des § 82 Abs. 5 BPersVG fast immer zur Beteiligung des Hauptpersonalrats gekommen wäre. Deshalb ändert § 92 Nr. 1 BPersVG den § 82 Abs. 5 BPersVG dahin ab, daß in den Fällen, in denen personelle oder soziale Angelegenheiten von Zivilbeschäftigten militärischer Dienststellen von Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entschieden werden, der bei der Beschäftigungsdienststelle gebildete Personalrat von dem Leiter dieser Dienststelle beteiligt wird, nachdem zuvor zwischen dem Dienststellenleiter der Beschäftigungsdienststelle und der zur Entscheidung berufenen Dienststelle der Bundeswehrverwaltung ein Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist.

11

In dieser Entlastungsfunktion erschöpft sich die Bedeutung des § 92 Nr. 1 BPersVG. Die Auffassung des Antragstellers, im Fall der Nichteinigung zwischen dem Leiter der Beschäftigungsdienststelle und dem bei ihm gebildeten Personalrat sei gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG die Angelegenheit der der Beschäftigungsdienststelle übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung bestehe, vorzulegen, so daß also im vorliegenden Fall der Beteiligte und er, der Antragsteller, mit der Angelegenheit habe befaßt werden müssen, findet im Gesetz keine Grundlage. Wie schon das Beschwerdegericht ausgeführt hat, bedeutet "vorlegen" die zur Entscheidung befugte nächsthöhere Dienststelle anzurufen. Der Beteiligte besitzt aber in der hier umstrittenen Angelegenheit keine Entscheidungsbefugnis. Wenn der Antragsteller meint, die Entscheidungsbefugnis der personalbearbeitenden Dienststelle sei mit der Herstellung des Einvernehmens verbraucht und gehe auf den Leiter der Beschäftigungsdienststelle über mit der Folge, daß auch der ihm übergeordneten Dienststelle entsprechende personalvertretungsrechtliche Entscheidungsbefugnisse zustünden, so wird damit Sinn und Zweck des § 92 Nr. 1 BPersVG verkannt. Das nach dieser Vorschrift herzustellende Einvernehmen ändert an der Entscheidungsbefugnis der personalbearbeitenden Dienststelle nichts. Sie sowie die ihr übergeordneten Dienststellen bleiben entscheidungsbefugt. Es verhält sich hier nicht anders als in zahlreichen anderen Fällen, in denen die entscheidende Behörde der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde bedarf. Sicher ist dem Leiter der Beschäftigungsstelle damit, wie das Bundesverwaltungsgericht schon im Beschluß vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 12.73 - (Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 1) ausgeführt hat, ein gewisser Einfluß auf die zu treffende Entscheidung eingeräumt. Der Hauptgrund für diese Regelung besteht jedoch darin, daß der Leiter der Beschäftigungsdienststelle, der die beabsichtigte Maßnahme dem bei ihm gebildeten Personalrat mitteilen und dessen Zustimmung beantragen muß, die für sie sprechenden Gründe kennt, den Personalrat entsprechend unterrichten und die Maßnahme gegebenenfalls mit ihm erörtern kann.

12

Bei dieser an der Zielsetzung orientierten Betrachtungsweise will § 92 Nr. 1 BPersVG neben seiner Funktion, Beteiligungslücken zu schließen, die Personalvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu der sowohl die personalsachbearbeitende Dienststelle als auch die von der Entscheidung Betroffenen gehören, d.h. - wie bereits dargelegt - den Hauptpersonalrat des Bundesministeriums der Verteidigung vom ersten Ansturm entlasten. Er hat aber nicht den Zweck, für das weitere Mitbestimmungsverfahren im Fall der Nichteinigung diese Grundregel, die der Zuständigkeit der Dienststellen für die beabsichtigte Maßnahme und damit ihrer Entscheidungsbefugnis entspricht, zu verdrängen. Sowohl aus § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG wie auch aus § 82 Abs. 5 BPersVG folgt, daß im Fall der Nichteinigung die nächsthöhere Dienststelle angerufen werden muß, die in der Angelegenheit entscheiden kann. Das ist im vorliegenden Fall der Bundesminister der Verteidigung, der seinerseits den Hauptpersonalrat beteiligen muß.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel