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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1979, Az.: BVerwG 6 B 63.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ruhegehalt eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 63.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 15.03.1976 - AZ: V 152/75
VGH Baden-Württemberg - 04.04.1978 - AZ: IV 1032/76

Fundstellen

  • DVBl 1980, 928
  • DÖV 1979, 802 (Kurzinformation)
  • VerwRspr 31, 448 - 450
  • VerwRspr. 31, 448
  • VwRspr 1980, 448-450 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1980, 64

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3

Die Beschwerde meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die die Höhe des Ruhegehalts nach Übertragung eines Amtes mit geringeren Dienstbezügen regelnde Vorschrift des § 136 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung vom 27. Mai 1971 (Ges.Bl. S. 225) entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Bürgermeister, der ursprünglich zwei Gemeinden verwaltet und dabei gemäß § 3 des Gesetzes über die Dienstbezüge der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten vom 20. Dezember 1966 (Ges.Bl. S. 255) einheitliche Dienstbezüge erhalten hat, infolge der vorherigen Auflösung der einen Gemeinde nur als Bürgermeister der anderen Gemeinde in den Ruhestand getreten ist. Diese Analogie sei, so führt die Beschwerde aus, jedenfalls dann geboten, wenn eine auf Nachversicherung des früher beendeten Amtsverhältnisses beruhende Rente gemäß § 126 Abs. 5 LBG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden müsse, eine Frage, die das Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen habe. Die Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Rechtsfrage ist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon mit der Begründung zu verneinen, daß es sich um die Auslegung und, Anwendung auslaufenden Rechts handelt (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats). Denn § 136 LBG ist durch. das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839) nicht ersatzlos aufgehoben, sondern durch die weitgehend inhaltsgleiche Regelung des § 5 Abs. 5 BeamtVG ersetzt worden; außerdem ist § 136 LBG auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (1. Januar 1977) vorhandenen Ruhestandsbeamten noch anwendbar (§ 69 Abs. 1 BeamtVG). Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage bedarf jedoch deshalb keiner Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.

4

Gemäß § 136 LBG wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens ein Jahr erhalten hat, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie die Beschwerde einräumt, nicht gegeben, wenn ein Bürgermeister, der ursprünglich zwei Gemeinden verwaltet hat, nach Beendigung des einen Amtsverhältnisses nur als Bürgermeister der anderen Gemeinde in den Ruhestand getreten ist. Der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift in diesem Fall steht nicht nur entgegen, daß der Bürgermeister nicht auf eigenen Antrag in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt "übergetreten" ist, sondern auch, daß er, wie sich aus den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften über die Bürgermeisterwahl und den Lauf der Amtszeit des Bürgermeisters ergibt, vor der Auflösung der einen Gemeinde nicht Inhaber eines einheitlichen, höher besoldeten Amtes war. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Gewährung einheitlicher Dienstbezüge allein nicht zu einer Koppelung der beiden Hauptämter und zu einem einheitlichen Amtsverhältnis im statusrechtlichen Sinn führt.

5

Eine analoge Anwendung des § 136 LBG ist mangels eines im wesentlichen vergleichbaren, der Lückenausfüllung durch den Richter bedürftigen Sachverhalts nicht gerechtfertigt. § 136 LBG bildet eine Ausnahme des in § 124 Abs. 1 Nr. 1 LBG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) enthaltenen allgemeinen Grundsatzes, wonach der Berechnung des Ruhegehalts die von dem Beamten zuletzt bezogenen Dienstbezüge zugrunde zu legen sind. Die Regelung soll bei einer auch im dienstlichen Interesse erfolgten Versetzung in ein Amt mit geringeren Dienstbezügen den versorgungsrechtlichen Besitzstand des Beamten wahren, wobei Voraussetzung ist, daß das frühere höhere Diensteinkommen an sich ruhegehaltfähig war (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 119 Rz 1; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 119 RdNr. 1). Diesem Gesichtspunkt der Wahrung des Besitzstandes kommt jedoch bei einer Fallgestaltung, wie sie diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, keine Bedeutung zu. Bei Vorliegen mehrerer Zeitbeamtenverhältnisse sind die versorgungsrechtlichen Auswirkungen jedes Amtes, auch wenn einheitliche Dienstbezüge entrichtet werden, getrennt zu betrachten. Die Versorgungsberechtigung des mehrere Gemeinden verwaltenden Bürgermeisters bemißt sich in Baden-Württemberg für jedes Amt nach § 191 LBG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 LBG, wonach für den hauptamtlichen Bürgermeister die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften maßgebend sind, so daß er mit Ablauf der Amtszeit entlassen ist und keine Versorgung erhält, wenn er nicht wegen einer langjährigen Dienstzeit oder eines höheren Lebensalters in den Ruhestand tritt. Bei dieser Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein - versehentliches - Regelungsversäumnis des Gesetzgebers und damit eine vom Richter ausfüllbare Gesetzeslücke vorliegt. Einer analogen Anwendung des § 136 LBG würde außerdem entgegenstehen, daß sich nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen läßt, ob der Gesetzgeber, wenn er die versorgungsrechtlichen Auswirkungen des Zusammentreffens mehrerer Hauptämter mit einheitlichen Dienstbezügen tatsächlich nicht bedacht haben sollte, die Regelung des § 136 LBG auf diese Fälle ausgedehnt haben würde (vgl. hierzu BVerwGE 11, 263 [264]; 45, 85 [90]; Urteile vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 77.67 - und vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 -). Der Anrechnungsvorschrift des § 126 Abs. 3 LBG kommt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Bedeutung zu, weil über die Frage, ob der Kläger mangels eines versorgungsrechtlichen Anspruchs aus dem ersten Amt nachzuversichern ist, nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.

6

Der Hinweis der Beschwerde, die in einem Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung sei für künftige entsprechende Fälle bedeutsam, vermag der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 4. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - mit weiteren Nachweisen).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Franke
Nettesheim