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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1979, Az.: BVerwG 2 B 21.79

Klage eines Beamten auf Einstellung; Vornahme einer Zusage; Verbindlichkeit einer behördlichen Zusicherung ; Ernennungsanspruch eines Beamtenbewerbers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 21.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.12.1978 - AZ: IV B 34.77

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

I.

Die Beschwerde mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst mit dem Vorbringen bei, es sei zu klären, "welche Anforderungen an eine behördliche Willenserklärung zu stellen sind, um sie als Zusage zu werten". Diese Frage ist jedoch für die beamtenrechtliche Zusage, jedenfalls soweit es sich um die hier allein maßgebliche Zeit vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt, hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerwGE 26, 31). Die Beschwerde greift in Wahrheit die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung einer behördlichen Erklärung an. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ist damit nicht aufgeworfen.

3

Soweit die Beschwerde ferner vorträgt, es sei klärungsbedürftig, "ob der Kläger sich für sein Einstellungsbegehren auf einen Folgenbeseitigungsanspruch berufen kann", ist auf die ständige, von der Beschwerde selbst nicht verkannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach ein solcher Anspruch seinen Wesen nach nur auf die Wiederherstellung eines früheren Zustandes gerichtet sein kann; einen solchen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung, die der Senat noch kürzlich durch Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - bestätigt hat, erneut in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

4

Die Beschwerde meint ferner, es sei die rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, "ob sich aus Art. 53 Abs. 2 GG ein Ernennungsanspruch des Beamtenbewerbers bei Ermessensreduzierung auf Null herleiten läßt und ob eine solche Ermessensreduzierung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zu Unrecht Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers geltend gemacht ... sind". Die Beschwerde ist der Auffassung, daß eine solche "Ermessensschrumpfung" hier deshalb vorliege, weil die Einstellungsbehörde anfänglich aus Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers hergeleitet hatte. Indessen ist nicht klärungsbedürftig, daß aus diesem Umstand - gleichgültig, ob die Einstellungsbehörde sich dieser Erkenntnisse bedienen durfte - die von der Beschwerde angenommene Ermessensreduzierung nicht hergeleitet werden kann. Denn auch dann, wenn der Kläger von der Einstellungsbehörde alsbald für in jeder Hinsicht geeignet erachtet worden wäre, hätte - das ist nicht klärungsbedürftig - seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Ermessen der Einstellungsbehörde gelegen. Der Kläger kann nicht deshalb günstiger als ein solcher Bewerber stehen, weil zunächst - aus welchen Gründen auch immer - gegen seine Berufung Bedenken erhoben worden waren. Hätte der Kläger recht, so müßte ein Bewerber eingestellt werden, bei dem sich anfängliche Einstellungsbedenken aus einer Information des Verfassungsschutzes ergeben hatten, nicht aber - bei im übrigen gleichem Sachverhalt - ein Bewerber, wenn die die Einstellungsbedenken auslösenden Umstände auf andere Weise zur Kenntnis der Einstellungsbehörde gelangt waren.

5

Damit erledigt sich zugleich die von der Beschwerde noch gestellte Frage "des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer auf Ernennung zum Beamten gerichteten Verpflichtungskikge". Die Beschwerde selbst hält diese Frage nur unter der Voraussetzung für entscheidungserheblich, daß "zu einem früheren Zeitpunkt die begehrte Amtshandlung hatte vorgenommen werden müssen". An dieser Voraussetzung fehlt es.

6

II.

Auch auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft sich die Beschwerde ohne Erfolg.

7

Soweit die Beschwerde eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1965 - BVerwG 1 C 27.63 - und vom 24. Juni 1966 - BVerwG 6 C 72.63 - herleiten will, die ebenfalls die Verbindlichkeit einer behördlichen Zusicherung betreffen, handelt es sich allein um in das Gewand von Divergenzrügen gekleidete Angriffe gegen die tatrichterliche Auslegung der hier in Rede stehenden behördlichen Erklärung.

8

Soweit die Beschwerde ferner eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1973 - BVerwG 7 C 7.71 - (BVerwGE 42, 296) geltend macht, ist zu bedenken, daß dieses Urteil einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die Zulassung zum Hochschulstudium, betrifft und die Verpflichtungsklage sich auf die Zulassung zum Studium auf Grund einer für ein bestimmtes Semester eingereichten Bewerbung bezog; daher blieb die für dieses Semester gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich.

9

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht ersichtlich, soweit die Beschwerde sich auf dessen Beschluß vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - beruft. Denn insoweit könnte eine Abweichung - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach Meinung des Berufungsgerichts die nicht alsbaldige Einstellung des Klägers rechtswidrig war. Diese Rechtsauffassung ist dem Berufungsurteil aber nicht zu entnehmen.

10

III.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht, den Leitenden Schulrat G. nur informatorisch, aber nicht förmlich als Zeugen gehört, muß schon deshalb scheitern, weil der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, daß der im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten gewesene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gericht trotz der Inquisitionsmaxime im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich nicht zu einer Beweisaufnahme verpflichtet, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]). Demgemäß hätte die Beschwerde zur Bezeichnung des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vortragen müssen, daß sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe und in welcher Weise dies geschehen ist. Den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist ferner auch deshalb nicht genügt, weil dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte; dies gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Aufklärungsmargels. Die Beschwerde beschränkt sich demgegenüber auf das Vorbringen, es sei "nicht auszuschließen", daß bei förmlicher Vernehmung des Herrn Garbisch in der Eedarfsfrage eine dem Kläger günstigere Feststellung getroffen worden wäre.

11

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 15 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke