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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1979, Az.: BVerwG 1 DB 15.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 15.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.04.1979 - AZ: II BK 1/79

In demRechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen und
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 20. Juli 1979
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 27. April 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident der Oberpostdirektion ..., legt dem Beamten in dem mit Verfügung vom 20. Februar 1979 eingeleiteten, mit Rücksicht auf ein sachgleiches Strafverfahren gegenwärtig ausgesetzten Disziplinarverfahren u.a. zur Last, den Einschreibbrief Nr. 791 vom 9. Oktober 1978 aus H. unterdrückt und den Inhalt, 20.000 persische Rial, für sich verwendet zu haben. Zugleich hat er den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25 v.H. der Dienstbezüge angeordnet.

2

2.

Mit Schriftsatz vom 2. März 1979 hat der Beamte, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, gegen diese Anordnungen gemäß § 95 Abs. 3 BDO gerichtliche Entscheidung beantragt.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung, und die Einbehaltung der Dienstbezüge durch Beschluß vom 27. April 1979 aufrechterhalten, weil Ermessensfehler bei der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht erkennbar seien und der bisher ermittelte Sachverhalt die Erwartung rechtfertige, der Beamte werde der ihm zur Last gelegten Unterschlagung des Briefes mit 20.000 Rial überführt und deshalb aus dem Dienst entfernt werden.

4

Gegen diesen, dem Beamten am 29. Mai 1979 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 11. Juni 1979 eingegangene Beschwerde, zu deren Rechtfertigung er seine Behauptung wiederholt, unschuldig zu sein.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Diese setzt lediglich die ordnungsgemäße - hier nicht in Frage stehende - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und den - hier begründeten - Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Die vorläufige Dienstenthebung liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß die Einleitungsbehörde im gegebenen Fall bei der Anordnung der Dienstenthebung ermessensfehlerhaft entschieden habe.

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2.

Auch die Einbehaltungsanordnung ist mit Recht ergangen; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird. Dieser Verdacht gründet sich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust des Einschreibebriefs und dem Umtausch seines Inhalts bei der Bank durch den Beamten, die summen- und währungsmäßige Identität seines Inhalts mit dem vom Beamten bei der Bank umgetauschten Betrag, die Seltenheit der Währung und die Unglaubwürdigkeit der vom Beamten abgegebenen Erklärung über die Umstände, unter denen er in den Besitz der 20.000 Rial gekommen sein will. Es erscheint schlechterdings unglaubhaft, daß der Beamte von Unbekannten Geldscheine in einer ihm unbekannten Währung für 400 DM gekauft habe, deren Wert er nicht kannte und deren Echtheit er gar nicht prüfen konnte.

9

Die Würdigung, die das Bundesdisziplinargericht dem bisher ermittelten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, ist hiernach frei von Widersprüchen und von Verstößen gegen die Denkgesetze und danach nicht zu beanstanden.

10

3.

Zutreffend ist auch die weitere Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte beim Nachweis der Unterschlagung der 20.000 Rial voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden würde. Wer sich als Postbeamter eine Postsendung oder deren Inhalt zueignet, muß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, wenn ihn nicht gewichtige Milderungsgründe entlasten. Dafür gibt der bisher ermittelte Sachverhalt und der Akteninhalt nichts her.

11

4.

Die Einleitungsbehörde hat auch bei der Bestimmung der Höhe des einzubehaltenden Gehaltsteils nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Beamte wendet sich hiergegen auch nicht.

12

5.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann