Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1979, Az.: BVerwG 6 ER 400.79
Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 52 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Rechtssystematik des § 52 Nr. 4 VwGO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 ER 400.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 13.03.1979 - AZ: V E 131/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 225 - 230
- DVBl 1980, 1055 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 347
- DÖV 1979, 870-872 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1179-1180 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 376 - 380
- VwRspr 1980, 376-380 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage eines Kriegsdienstverweigerers nach Maßgabe des § 52 Nr. 4 VwGO.
Zum Verhältnis der Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift für die Ermittlung des Gerichtsstandes (Ergänzung zu BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.
Gründe
Der am ... 1956 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum 31. Dezember 1976 den Grundwehrdienst ab und nahm danach sein Studium an der Universität Köln wieder auf. Mit Schreiben vom 2. August 1977 beantragte er die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Lahn lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. November 1977 ab. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben.
Der Kläger hat zwei Wohnsitze: Den ersten in seinem Heimatort B./Wetteraukreis; dieser liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Darmstadt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Hess.AGVwGO i.d.F. vom 21. Dezember 1976 - GVBl. I S. 538) und innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Lahn (Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 31. Dezember 1976, Hess.StaatsAnz. 1977, 230 f.). Die Stadt Lahn gehört zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Hess.AGVwGO). Der zweite Wohnsitz des Klägers befindet sich - studienbedingt - in K.
Wegen des doppelten Wohnsitzes des Klägers hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Streitsache dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Vorlegungsbeschluß ist unzulässig; die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen hat, sind nicht erfüllt.
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöhere Instanz im Sinne des § 53 Abs. 1 und 3 VwGO für die Entscheidung zuständig, weil der Rechtsstreit die Ausführung des Wehrpflichtgesetzes betrifft (§§ 25, 34 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG -; Beschluß vom 23. August 1974 - BVerwG 8 ER 400.74 - [Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 8]).
Auch ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die örtliche Zuständigkeit hier nach § 52 Nr. 4 VwGO zu bestimmen ist. Allerdings hat der früher mit Kriegsdienstverweigerungsverfahren befaßte 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 11. Mai 1962 (BVerwGE 14, 151) entschieden, daß sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage eines Kriegsdienstverweigerers nicht aus § 52 Nr. 4, sondern aus § 52 Nr. 2 VwGO ergebe. Das Gericht hatte damals zur Begründung angeführt, in § 52 Nr. 4 VwGO sei die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ausdrücklich daran geknüpft, daß der Klageanspruch "aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis" hergeleitet werde; es müsse sich also um die Anwendung des den Inhalt des Dienstverhältnisses selbst regelnden Rechts, kurz um einen dienstrechtlichen Anspruch handeln. Der Kläger, der den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern wolle, erhebe jedoch keinen Anspruch aus dem Wehrdienstverhältnis; er nehme die Beklagte nicht als Dienstherrn in Anspruch. Diese Entscheidung ist jedoch überholt, weil § 52 Nr. 4 VwGO durch das Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. Februar 1975 (BGBl. I S. 617) mit Wirkung vom 1. März 1975 insoweit eine wesentliche Ergänzung erhalten hat. Die Vorschrift gilt nunmehr nämlich unter anderem auch für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde "aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrpflichtverhältnis ... und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen." Diesen Klagen sind auch die Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzuordnen. Denn der Soldat oder ehemalige Soldat (Reservist), der den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern will, erhebt einen Anspruch "aus dem Wehrpflichtverhältnis" und die entsprechende Klage des Wehrpflichtigen bezieht sich auf die Entstehung dieses Verhältnisses. Zwar besteht das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) unabhängig von der erst später eingeführten allgemeinen Wehrpflicht (Art. 12 a, 73 Nr. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 GG); seinen eigentlichen Sinn und seine praktische Bedeutung entfaltet dieses Grundrecht jedoch erst in einem Staatswesen mit allgemeiner Wehrpflicht. In § 25 WPflG tritt dies darin zutage, daß der Kriegsdienstverweigerer auch den Wehrdienst mit der Waffe im Frieden verweigern darf und statt dessen in Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 1 WPflG) einen Zivildienst zu leisten hat (BVerfGE 12, 45 [49]). Damit hat der Gesetzgeber in Ausführung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Bestandteil des Wehrpflichtverhältnisses geregelt. Daß er sich dessen gerade auch bei der in Rede stehenden Ergänzung des § 52 Nr. 4 VwGO bewußt gewesen ist und diese nur im Hinblick hierauf eingeführt hat, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 7/1588), in der dazu ausgeführt wird: "Durch die Aufnahme des Wehrpflichtverhältnisses neben dem Wehrdienstverhältnis sollen auch die Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die bisher dem § 52 Nr. 2 VwGO unterlagen (BVerwGE 14, 151), durch § 52 Nr. 4 VwGO erfaßt werden." (Im Ergebnis ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 52 Anm. 7; a.M. Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 52 Anm. 16; Schunck/de Clerck, VwGO, 3. Aufl. 1977, § 52 Anm. 5 a und Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 7. Aufl. 1978, § 16 III 3, die ohne nähere Begründung lediglich auf BVerwGE 14, 151 verweisen; vgl. ferner Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 52 Anm. 20, der zwar das Änderungsgesetz vom 26. Februar 1975 erwähnt, aber übersieht, daß dieses Gesetz auch die Zuständigkeit bei Klagen aus dem Wehrpflichtverhältnis und nicht nur aus dem Zivildienstverhältnis neu geregelt hat.)
Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, daß nach § 52 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Hierzu reichen rechtliche Zweifel, die von dem mit der Streitsache befaßten Verwaltungsgericht - ggf. auch durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen - selbst beseitigt werden können, nicht aus (vgl. BVerwGE 8, 109 [BVerwG 19.01.1959 - IV ER 401/58]; 39, 94 [BVerwG 24.11.1971 - VI C 119/67]und Beschluß vom 10. Juli 1972 - BVerwG 2 ER 400.72 - [Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5]; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 53 Anm. 8). Bei Anwendung des § 52 Nr. 4 VwGO muß dies um so mehr beachtet werden, weil diese Vorschrift für die dort bezeichneten Klagen eine detaillierte Regelung enthält, die ausschließen will, daß mehrere Gerichte in Betracht kommen (Beschluß vom 25. März 1976 - BVerwG 2 ER 400.76 - [Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 12]).
Im vorliegenden Fall ist nach § 52 Nr. 4 VwGO für die Entscheidung über die Klage nur eine örtliche Zuständigkeit gegeben, nämlich die des Verwaltungsgerichts Darmstadt.
§ 52 Nr. 4 VwGO regelt die Zuständigkeit nach einer bestimmten Systematik, indem er eine Reihenfolge der zuständigen Gerichte festlegt, und zwar derart, daß das jeweils vorher benannte die später bezeichneten ausschließt: Nach Satz 1 ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Satz 2 ist, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, Örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Satz 1 des § 52 Nr. 4 VwGO enthält damit die allgemeine, vom dienstlichen bzw. bürgerlichen Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gerichtsbezirks ausgehende Regel. Satz 2 dieser Vorschrift enthält eine Ausnahme von dieser Regel insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirks maßgebend sein soll in Fällen, in denen der Kläger keinen solchen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat. Die Regel gilt also dann, wenn nicht die Ausnahme zutrifft (BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] [142 f.]). Daraus ergibt sich zwingend, daß das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger einen der genannten Wohnsitze hat, auch dann nach Maßgabe des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ausschließlich zuständig ist, wenn sein Wohnsitz - wie hier - im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt und für diese ein anderes Gericht nach Satz 2 a.a.O. zuständig wäre. Die grundsätzliche Anknüpfung des Gerichtsstandes an den Wohnsitz des Klägers entfällt also erst, wenn der Kläger keine der beiden Formen des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde hat (vgl. auch Beschluß vom 25. März 1976 - BVerwG 2 ER 400.76 - [Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 12]; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 52 Anm. 21, 23; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 52 Anm. 8 Abs. 2). Diese vom Verwaltungsgericht verkannte Gesetzessystematik kommt nur deshalb nicht bereits in Satz 1 zum Ausdruck, weil der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, daß im Regelfall der dienstliche oder bürgerliche Wohnsitz des Klägers innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies wird auch durch die Begründung bestätigt, die der BT-Rechtsausschuß - entsprechend den Beschlüssen des BT-Ausschusses für Inneres - bei der Beratung der ursprünglichen Fassung der einschlägigen Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben hat. Danach ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Kläger seine Klage bei einem Gericht anbringen kann, das für ihn leicht erreichbar ist (BT-Drucks. 3/1094).
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers in Bad Nauheim gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO die ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt gegeben; denn der Wohnsitz liegt sowohl im Bezirk dieses Gerichts als auch im Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Lahn. Demgegenüber vermag der zweite Wohnsitz des Klägers in Köln eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil er nicht im Zuständigkeitsbereich der Ausgangsbehörde liegt. Im Hinblick auf diesen Wohnsitz kann aber - wie oben ausgeführt - auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zurückgegriffen werden.
Dr. Becker
Fischer