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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 3 C 102.79

Einschränkungen des freien Warenverkehrs; Beschränkte Aufrechterhaltung der Depotpflicht nach Wegfall ihrer Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 102.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 21.07.1976 - AZ: III VG 1027/75

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anordnung der Depotpflicht durch den Verordnungsgeber setzt eine Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch Geld- und Kapital Zuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten voraus.

  2. 2.

    Nach Wegfall einer solchen Gefährdung darf der Verordnungsgeber die Depotpflicht auch nicht in der Weise aufrechterhalten, daß sie auf die bisher säumig gebliebenen Depotpflichtigen beschränkt wird (sogen. Nachhaltung). Danach ist jedenfalls in den Fällen, in denen ein zuvor. Depotpflichtiger nicht zur Depothaltung herangezogen worden war, die Depotpflicht entfallen.

  3. 3.

    Die Regelung des § 3 Satz 2 der 32. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 12. September 1974, durch die eine "Nachhaltung" angeordnet wurde, war rechtsungültig.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird aufgehoben.

Der Heranziehungsbescheid der Landeszentralbankin Hamburg vom 4. April 1975 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1975 sind rechtswidrig gewesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin hinsichtlich bestimmter Verbindlichkeiten, die ihr anläßlich des Imports von Rohkaffee entstanden sind, der Depotpflicht unterlag.

2

Die Klägerin importierte in den Monaten Mai 1972 bis Dezember 1973 Rohkaffee aus Afrika und Mittelamerika. Ihre aus diesen Importen erwachsenen Verbindlichkeiten bezahlte sie jeweils nach Dampferankunft und Übergabe der Dokumente. Hierfür nahm sie gebundene 3-Monats-Kredite in Anspruch, die sie auf dem Euro-Dollar-Markt aufnahm.

3

Für die Monate, in denen die Klägerin die Importe getätigt hatte, übersandte sie der L. in Hamburg die nach § 69 c der Außenwirtschaftsverordnung - AWV - vorgeschriebenen Meldungen über die Depothaltung für Auslandsverbindlichkeiten. Sie bezeichnete es als handelsüblich, daß für die von ihr getätigten Importe von Rohkaffee von den Lieferanten Zahlungsziele bis zu drei Monaten gewährt werden. Daraus leitete die Klägerin die Freistellung der durch ihre entsprechenden Anschlußfinanzierungen entstandenen Verbindlichkeiten von der Depotpflicht her.

4

Mit Schreiben vom 30. Juli 1973 und vom 27. November 1973 bat die L. die Klägerin um ergänzende Angaben über die Zahlungsziele, die ihr bei ihren Importen von Rohkaffee von den Lieferanten regelmäßig gewährt worden seien, und sie wies darauf hin, daß nach ihren eigenen Feststellungen Zahlungsziele von drei Monaten grundsätzlich nur bei Importen aus Brasilien und Kolumbien handelsüblich seien. Sie bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Depotmeldungen und gegebenenfalls um Einreichung berichtigter Meldungen.

5

An diese Aufforderungen schloß sich ein längerer Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der L. an, bei dem es insbesondere darum ging, welche Zahlungsziele bei Importen von Rohkaffee handelsüblich seien. Dabei vertrat die Klägerin auch die Auffassung, es könne hinsichtlich der Depotpflicht keinen rechtlichen Unterschied bedeuten, wenn sie bei bestimmten Importen die handelsüblichen Zahlungsziele von drei Monaten wegen der hohen Zinsen nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen eine günstigere Anschlußfinanzierung vorgenommen habe. Auch solche Anschlußfinanzierungen seien handelsüblich. Schließlich überreichte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 1975 der L. die gewünschten berichtigten Depotmeldungen für die Monate Mai 1972 bis Dezember 1973.

6

Auf Grund dieser berichtigten Meldungen zog die L. die Klägerin mit Bescheid vom 4. April 1975 zu einem Bardepot für die Bezugsmonate August 1972 bis Juni 1973 in Höhe von insgesamt 21.345.134 DM heran. Hiervon waren 3.669.434 DM für die Dauer von 28 Tagen, 4.983.445 DM für die Dauer von 30 Tagen und 12.692.255 DM für die Dauer von 31 Tagen nachzuhalten.

7

Die Klägerin kam diesen Verpflichtungen im April und Mai 1975 nach.

8

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Heranziehungsbescheid vom 4. April 1975 wies die L. durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1975 als unbegründet zurück.

9

Daraufhin hat die Klägerin am 22. Juli 1975 die vorliegende Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des zwischenzeitlich erledigten Bescheides vom 4. April 1975 erhoben. Ihr Rechtsschutzinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung hat sie damit begründet, daß sie von der Beklagten eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs verlangen wolle. In materieller Hinsicht hat sie zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, daß bei den von ihr getätigten Importen von Rohkaffee aus Afrika und Mittelamerika Zahlungsziele von drei Monaten handelsüblich seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bedeute es auch keinen Unterschied, ob sie diese handelsüblichen Zahlungsziele in Anspruch genommen oder sich einer entsprechenden Anschlußfinanzierung bedient habe. Jedenfalls seien solche Anschlußfinanzierungen handelsüblich. Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - und der Außenwirtschaftsverordnung, nämlich den Zufluß spekulativer Auslandsgelder zu verhindern, bestehe kein Grund, solche handelsüblichen Importfinanzierungen zu diskriminieren. Eine andere Auslegung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Außenwirtschaftsverordnung würde von der Ermächtigung des § 6 a Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes nicht mehr gedeckt sein.

10

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Bescheid der L. in Hamburg vom 4. April 1975 über ihre Heranziehung zur Bardepot-Pflicht und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1975 rechtswidrig gewesen sind.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat geltend gemacht, daß bei den von der Klägerin getätigten Importen Zahlungsziele von drei Monaten nicht handelsüblich seien. Im übrigen könnten auch Verbindlichkeiten aus handelsüblichen Anschlußfinanzierungen den Verbindlichkeiten aus den Importen selbst nur in dem Maße gleichgestellt werden, wie bei den Importen Zahlungsziele handelsüblich seien.

13

Das Verwaltungsgericht hat durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1976 ergangene Urteil die Klage abgewiesen. Es hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

14

Die Klage sei zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich aus ihrer Absicht, vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Entschädigung zu erheben.

15

Die Klage sei aber unbegründet. Denn die Verbindlichkeiten der Klägerin aus den Krediten, die sie zur Finanzierung ihrer Importe von Rohkaffee aufgenommen hat, hätten gemäß § 69 a AWV der Depotpflicht unterlegen, die seien nicht gemäß § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b AWV von der Depotpflicht ausgenommen. Für die betreffenden Importe hätten nämlich keine handelsüblichen Zahlungsziele bestanden. Daß solche Zahlungsziele an sich hätten in Anspruch genommen werden können, reiche für eine dahin gehende Annahme nicht aus. Es komme allein darauf an, inwieweit Zahlungsziele tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Kredite, die zur Finanzierung der Importe aufgenommen wurden, handelsüblich gewesen seien.

16

Die Klägerin habe auch nach Aufhebung der Bardepotpflicht durch die 32. Änderungsverordnung zur AWV noch gemäß § 3 Satz 2 dieser Verordnung zur Bardepotpflicht herangezogen werden können. Diese Übergangsvorschrift sei von der Ermächtigung des § 6 a AWG gedeckt. Inhaltlich werde mit dieser Regelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen.

17

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Sprungrevision eingelegt, die das Verwaltungsgericht nach Zustimmung der Beklagten durch Beschluß vom 25. Januar 1977 zugelassen hat.

18

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:

19

Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 AWV. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, daß Zahlungsziele im Sinne dieser Vorschrift nur dann handelsüblich seien, wenn sie auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Damit habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Handelsüblichkeit verkannt. Es habe den Begriff der Handelsüblichkeit von Zahlungszielen mit dem Begriff der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele durcheinander gebracht. Ob ein handelsübliches Zahlungsziel in Anspruch genommen wurde, hänge von rein kaufmännischen Überlegungen ab. Falls der Lieferantenkredit kostengünstiger sei, werde er auch in Anspruch genommen. Wenn aber, wie hier, ein Finanzkredit kostengünstiger sei, so werde jeder Importeur nur diesen in Anspruch nehmen. In derartigen Fällen sei dann eine solche Fremdfinanzierung als handelsüblich anzusehen.

20

Mit der Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem § 69 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AWV gegeben hat, würde diese Bestimmung der Ermächtigung des § 6 a Abs. 3 AWG nicht gerecht werden. Denn diese Ermächtigung könne nur im Rahmen des § 2 Abs. 2 AWG gesehen werden. Danach seien Handlungspflichten so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Dieser Grundsatz verbiete es, daß der Verordnungsgeber die Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele anders behandele als die Anschlußfinanzierung durch Finanzkredite. Eine solche Differenzierung würde zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen führen.

21

Die Klägerin beantragt,

das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 4. April 1975 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1975 rechtswidrig gewesen sind.

22

"Hilfsweise" regt die Beklagte die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Hamburg oder das Oberverwaltungsgericht Hamburg an.

23

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Sie widerspricht der Auffassung der Klägerin, daß die Regelung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 AWV nicht von der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 AWG gedeckt sei. Die Klägerin verkenne, daß grundsätzlich alle Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen gegenüber Gebietsfremden von der Depotpflicht hätten erfaßt werden sollen. Die Einschränkung der Depotpflicht sei lediglich als eine Ausnahmeregelung anzusehen, welche in einer nach der Zielsetzung des Gesetzes noch tragbaren Begünstigung ihren Grund habe. Diese Begünstigung sei an die Voraussetzung des Bestehens handelsüblicher Zahlungsziele geknüpft. Nicht vereinbarte Zahlungsziele seien aber weder rechtlich noch wirtschaftlich existent. Sie könnten also erst recht nicht als handelsüblich angesehen werden. Paß die Fremdfinanzierung durch Finanzkredite handelsüblich gewesen sei, werde nicht bestritten. Eine solche Anschlußfinanzierung sei ohne das Bestehen handelsüblicher Zahlungsziele nicht von der Depotpflicht freigestellt.

25

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Insbesondere macht er geltend, die Vorschrift des § 3 Satz 2 der 32. Änderungsverordnung zur AWV halte sich im Rahmen der Ermächtigung des § 6 a AWG und stehe auch mit allen anderen Regelungen des AWG im Einklang.

26

II.

Die zulässige (Sprung-)Revision der Klägerin erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), und zwar der §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie 6 a Abs. 1 Satz 1 AWG und des § 3 Satz 2 der 32. Änderungsverordnung zur AW i.V.m. §§ 69 a und 69 b AWV in der Fassung der 31. Änderungsverordnung.

27

Die Zulässigkeit der Klage kann mit der vom Verwaltungsgericht dafür gegebenen Begründung bejaht werden.

28

Als Rechtsgrundlagen für den von der Klägerin als rechtswidrig erachteten Bescheid der L. Hamburg vom 4. April 1975 kommen die Regelungen der §§ 6 a, 27 und 28 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie des § 69 a der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der 31. Verordnung zur Änderung der AWV vom 30. Januar 1974 (BGBl. I S. 122) in Betracht.

29

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 - BGBl. I S. 2141 -), unterliegt der grundsätzlich freie Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden. Der Verordnungsgeber hat nach § 2 Absätze 2 und 3 des Gesetzes auch die Anordnung von Handlungspflichten (§ 2 Abs. 4) nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Solche Handlungspflichten sind so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Die Handlungspflichten sind wieder aufzuheben, sobald und soweit die ihre Anordnung rechtfertigenden Gründe nicht mehr vorliegen.

30

In das Außenwirtschaftsgesetz ist durch das Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1971 der § 6 a eingefügt worden. Auf Grund des § 6 a Abs. 1 Satz 1 AWG kann, wenn die Wirksamkeit der Währungs- und Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapital Zuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten derart beeinträchtigt wird, daß das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist, durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß Gebietsansässige einen bestimmten Vomhundertsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten während eines bestimmten Zeitraums zinslos auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank in Deutscher Mark zu halten haben (Depotpflicht). Nach § 6 a Abs. 3 AWG wird durch Rechtsverordnung auch bestimmt, welche Arten von Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der handelsüblichen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stehen, und welche weiteren Verbindlichkeiten von der Depotpflicht ausgenommen werden. In § 27 AWG ist bestimmt, daß die im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen von der Bundesregierung erlassen werden. Die Bundesregierung kann allerdings die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 AWG auf die Deutsche Bundesbank übertragen. Kommt ein Depotpflichtiger seiner Verpflichtung nicht nach, so wird, er nach § 28 a AWG von der Deutschen Bundesbank durch Bescheid zur Erfüllung seiner Verpflichtung herangezogen.

31

Von ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 6 a AWG machte die Bundesregierung durch die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 213) Gebrauch und fügte durch § 1 Nr. 1 dieser Verordnung in die Außenwirtschaftsverordnung ein Kapitel VII a mit den §§ 69 a bis 69 c ein. Nach § 69 a Abs. 1 AWV in der Fassung dieser Verordnung unterlagen Gebietsansässige der Depotpflicht. In § 69 a Abs. 3 war bestimmt, daß der Depotbetrag für die Dauer des übernächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden Kalendermonats (Depotmonat) auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank zu halten war. Bezugsmonat war jeweils der Kaiendermonat, in dem die depotpflichtigen Verbindlichkeiten bestanden. Kam ein Gebietsausässiger seiner Depotpflicht nicht rechtzeitig nach, so hatte er nach § 69 a Abs. 5 AWV den Depotbetrag für die Dauer des dem Depotmonat folgenden Kalendermonats zu halten. Diese letztere Bestimmung wurde durch die 22. Änderungsverordnung vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 995) dahin geändert, daß bei nicht rechtzeitiger Depothaltung die Depotpflicht so lange bestehen blieb, bis der Depotbetrag für die Dauer eines dem Depotmonat entsprechenden Zeitraums gehalten wurde.

32

Die Ausnahmen von der Depotpflicht waren in § 69 b AWV geregelt. In § 69 b Abs. 1 Nr. 1 war bestimmt, daß von der Depotpflicht ausgenommen sind (a) Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele für Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die von Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen erbracht worden sind, sowie (b) Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen der in Buchstabe a) genannten Art gebunden sind und deren Laufzeit dem handelsüblichen Zahlungsziel für Warenlieferung oder Dienstleistung entspricht.

33

Durch § 1 Nr. 2 der 32. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 12. September 1974 (BGBl. I S. 2324) ist Kapitel VII a (§§ 69 a bis 69 c) der Außenwirtschaftsverordnung wieder aufgehoben worden. Zugleich ist in § 3 Satz 2 der Änderungsverordnung bestimmt worden, daß Kapitel VII a (§§ 69 a bis 69 c) der Außenwirtschaftsverordnung weiterhin auf den Bestand der Verbindlichkeiten in einem Bezugsmonat während des Zeitraums vom 1. März 1972 bis zum 31. Juli 1974 anzuwenden ist. Diese letztere Bestimmung ist dann durch die Verordnung über die Beseitigung der Depotpflicht vom 23. September 1977 (BGBl. I S. 1857) aufgehoben worden.

34

Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften führt die rechtliche Beurteilung des Heranziehungsbescheides der Beklagten vom 4. April 1975 zu dem Ergebnis, daß dieser Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Denn die Klägerin unterlag jedenfalls nach der Aufhebung der §§ 69 a bis 69 c AWV durch die 32. Änderungsverordnung vom 12. September 1974 nicht mehr der Depotpflicht.

35

Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten, wegen deren sie durch den Bescheid vom 4. April 1975 zur Depotpflicht herangezogen wurde, überhaupt depotpflichtig war. Die rechtlichen Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht das Bestehen einer solchen Depotpflicht begründet hat, begegnen Bedenken. Das Verwaltungsgericht dürfte den Begriff des "handelsüblichen Zahlungsziels" unzutreffend interpretiert haben. Bei der Auslegung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 AWV ist im Ansatz davon auszugehen, daß die beiden dort genannten Alternativregelungen für eine Ausnahme von der Depotpflicht in gleicher Weise fordern, es müßten für bestimmte Verbindlichkeiten handelsübliche Zahlungsziele bestanden haben. Zusätzlich zu diesem gemeinsamen Erfordernis muß entweder gemäß Nr. 1 a dieses für die Verbindlichkeit bestehende handelsübliche Zahlungsziel vom Schuldner in Anspruch genommen worden sein oder es muß gemäß Nr. 1 b die betreffende Verbindlichkeit mittels eines entsprechenden Kredits beglichen worden sein. Aus der Gleichsetzung dieser beiden Sachverhalte, nämlich der Inanspruchnahme eines für eine Verbindlichkeit bestehenden handelsüblichen Zahlungszieles und der Begleichung der betreffenden Verbindlichkeit mittels eines entsprechenden Kredits, kann wohl nur der Schluß gezogen werden, daß auch vom Gläubiger eingeräumte Zahlungsziele, die vom Schuldner nicht in Anspruch genommen werden, handelsüblich im Sinne dieser Bestimmung sein können. Auch würde es sonst in allen Fällen, in denen Verbindlichkeiten trotz üblicher Einräumung von Zahlungszielen stets mittels entsprechender Kreditaufnahmen getilgt worden sind, niemals handelsübliche Zahlungsziele geben können. Dieses Ergebnis, das die Ausnahmeregelung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b weitgehend ins Leere laufen lassen würde, dürfte mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung kaum zu vereinbaren gewesen sein.

36

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner Auslegung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 AWV keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen brauchen und dementsprechend auch nicht getroffen, ob - zum einen - der Klägerin bei den verschiedenen Importen von Rohkaffee, welche die tatsächliche Grundlage für ihre Heranziehung zur Depotpflicht bildeten, von ihren Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt wurden und ob - zum anderen -, wenn dies zutreffen sollte, im damaligen Zeitpunkt die Einräumung derartiger Zahlungsziele handelsüblich war. Würden diese tatsächlichen Umstände entscheidungserheblich sein, so hätte dies wohl zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen müssen. Jedoch ist eine in diese Richtung gehende weitere Aufklärung des Sachverhalts deshalb entbehrlich, weil die Klage bereits aus einem anderen Grunde Erfolg haben muß.

37

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei bei Erlaß des Heranziehungsbescheides vom 4. April 1975 noch depotpflichtig gewesen. Es hat verkannt, daß mit der Aufhebung der Depotpflicht durch die 32. Verordnung zur Änderung der AWV vom 12. September 1974 auch eine Depotpflicht der Klägerin, wenn sie bis dahin bestanden haben sollte, entfallen ist. Soweit der § 3 Satz 2 der 32. Änderungsverordnung etwas Gegenteiliges bestimmte, war diese Bestimmung rechtsungültig, weil sie von der Ermächtigung des § 6 a AWG nicht gedeckt war.

38

Der rechtliche Ausgangspunkt für diese Beurteilung der durch die 32. Änderungsverordnung eingetretenen Rechtslage ist in den Vorschriften des § 2 AWG zu sehen, welche die Art und das Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten regeln. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 AWG sind Handlungspflichten nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. In § 2 Abs. 3 AWG ist bestimmt, daß Handlungspflichten aufzuheben sind, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

39

Die Gründe, welche zum einen die Anordnung und zum anderen die Aufrechterhaltung einer Depotpflicht zu rechtfertigen vermögen, sind in § 6 a Abs. 1 AWG geregelt: Die Wirksamkeit der Währungs- und Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapitalzuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten muß derart beeinträchtigt sein, daß das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist. Es ist hier unstreitig, daß diese Voraussetzungen im Dezember 1971 bzw. März 1972 bei der Anordnung der Depotpflicht durch die 21. Änderungsverordnung vom 1. März 1972 vorgelegen haben. Ebenso kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß am 11. September 1974, als die Bundesregierung die Aufhebung der Depotpflicht beschloß, diese Gründe nicht mehr vorlagen. Nach einer entsprechenden Bekanntmachung des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung im Bundesanzeiger Nr. 172 vom 14. September 1974 erfolgte die Aufhebung, weil die stabilitäts- und währungspolitisch schädlichen Liquiditätszuflüsse ihr Ende gefunden hatten. In ähnlicher Weise heißt es in der Begründung der Bundesregierung vom 17. September 1974 zum Erlaß der 32. Änderungsverordnung vom 12. September 1974 (vgl. Bundesrats-Drucksache 619/74 vom 18. September 1974), stabilitäts- und währungspolitisch störende Liquiditätszuflüsse seien in letzter Zeit nicht mehr aufgetreten und vorläufig auch nicht mehr zu erwarten. Und weiter: Die Bundesrepublik sei gegen unerwünschte Liquiditätszuflüsse durch das System flexibler Wechselkurse weitgehend geschützt. Liquiditätszuflüsse könnten nur eintreten, soweit die Bundesbank am Devisenmarkt interveniere. Anderenfalls schlügen sich etwaige Kapitalzuflüsse im Wechselkurs der D-Mark nieder. Eine gewisse Aufwertungstendenz der D-Mark sei aber stabilitätspolitisch erwünscht. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Zweifel geäußert hat, ob die Bundesregierung damals die stabilitätspolitische Lage zutreffend beurteilt hat, hält der Senat ihr Vorbringen für zu unsubstantiiert, um Veranlassung zu geben, dem weiter nachzugehen.

40

Unter diesen währungs- und konjunkturpolitischen Verhältnissen oblag der Bundesregierung im September 1974 gemäß § 2 Abs. 3 AWG die Verpflichtung, die Depotpflicht wieder aufzuheben. Die Gründe, welche ihre Anordnung gerechtfertigt hatten, lagen jetzt nicht mehr vor.

41

Diese rechtlich gebotene Aufhebung der Depotpflicht durfte nicht mit der Einschränkung erfolgen, daß für diejenigen Verbindlichkeiten, die in einem Bezugsmonat während des Zeitraums vom 1. März 1972 bis zum 31. Juli 1974 aufgenommen worden waren, die Depotpflicht bestehen blieb. Denn auch eine solche beschränkte Aufrechterhaltung der Depotpflicht ist nach § 6 a AWG an die Voraussetzung geknüpft, daß die Wirksamkeit der Währungs- und Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapitalzuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten beeinträchtigt wird und dadurch das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist. Deshalb darf bei der gegebenen Rechtslage eine Depotpflicht einzig und allein zu dem Zweck in beschränktem Umfang aufrechterhalten werden, derartige schädliche Geld- und Kapital Zuflüsse aus dem Ausland zu verhindern oder wenigstens einzudämmen. Die Depotpflicht ist also nur das Mittel, mit welchem dieser währungs- und konjunkturpolitische Zweck verfolgt wird und durch das dieses Ziel erreicht werden soll. Die Anwendung dieses Mittels soll bewirken und hat bewirkt, daß wegen der Belastung des Schuldners durch die Depothaltung und der damit verbundenen Verteuerung des Kredits die Aufnahme von Verbindlichkeiten durch Gebietsansässige bei Gebietsfremden entweder unterlassen oder wenigstens eingeschränkt wird. Dies hat im Endergebnis zu der erwünschten Verminderung der Geld- und Kapitalzuflüsse aus dem Ausland geführt.

42

Hiernach war die durch § 3 Satz 2 der 32. Änderungsverordnung angeordnete beschränkte Aufrechterhaltung der Depotpflicht von der Ermächtigung des § 6 a AWG nicht mehr gedeckt. Denn diese Aufrechterhaltung bisher entstandener und noch nicht erfüllter Depotpflichten diente nicht mehr der in § 6 a AVG genannten währungs- und konjunkturpolitischen Zielsetzung. Vielmehr lag dieser Maßnahme der Rechtsgedanke zugrunde, daß die bisher säumigen Depotpflichtigen nicht besserstehen sollten als diejenigen Depotpflichtigen, die ihre Depotpflicht erfüllt hatten (vgl. die Begründung der Bundesregierung vom 30. September 1977 zum Erlaß der Verordnung über die Beseitigung der Depotpflicht vom 23. September 1977, Bundesrats-Drucksache 470/77 vom 4. Oktober 1977). Deshalb sollten die bis dahin säumig gebliebenen Depotpflichtigen noch nachträglich die gleiche wirtschaftliche Belastung erfahren, welcher die nicht säumigen Depotpflichtigen ausgesetzt gewesen waren. Mit dieser Zielsetzung wurden aber die Depotpflicht, die nach § 6 a AWG lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten währungs- und konjunkturpolitischen Zwecks sein darf, und damit die sich aus der Depothaltung ergebende wirtschaftliche Belastung des Depotpflichtigen zum Selbstzweck erhoben; die in einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen Verbindlichkeiten der säumigen Depotpflichtigen sollten, ohne daß dies jetzt noch währungs- und konjunkturpolitisch erforderlich war, im gleichen Maße verteuert werden, wie dies bei den nicht säumigen Depotpflichtigen der Fall gewesen war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine solche Zielsetzung, die sich allein an dem in Art. 3 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Gleichbehandlung orientiert, dem Gesetzgeber die Berechtigung verliehen hätte, im Außenwirtschaftsgesetz selbst entweder eine den § 3 Satz 2 der 32. Änderungsverordnung entsprechende Regelung oder eine ausdrückliche Ermächtigung des Verordnungsgebers zu einer solchen Regelung zu treffen. Bei der sich aus § 6 a AWG ergebenden Rechtslage ist der Verordnungsgeber ohne eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung nicht befugt gewesen, eine währungs- und konjunkturpolitisch nicht mehr erforderliche Depotpflicht allein deswegen aufrechrechtzuerhalten, um damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen. Inwieweit diesem Grundsatz in Fällen vorliegender Art bei der gegebenen Rechtslage mit Hilfe der Bußgeldvorschrift des § 33 Abs. 2 AWG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 10 AWV i.d. Fassung vom 31. August 1973 (BGBl. I S. 1069) hätte Rechnung getragen werden können, ist eine andere, hier nicht entscheidungserhebliche Frage.

43

Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, daß gemäß § 69 a Abs. 6 (früher Abs. 5) AWV in der Fassung der 31. Änderungsverordnung vom 30. Januar 1974 die Depotpflicht so lange bestehen blieb bis der Depotbetrag für die Dauer des dem Depotmonat entsprechenden Zeitraums gehalten wurde. Mit dieser Regelung sollte lediglich sichergestellt werden, daß ein säumiger Depotpflichtiger auch noch nach Ablauf des dem Depotmonat folgenden Kalendermonats depotpflichtig blieb. Diese zeitliche Ausdehnung der Depotpflicht stand aber ebenfalls unter dem rechtlichen Vorbehalt, daß infolge schädlicher Geld- und Kapital Zuflüsse aus dem Ausland das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet war. Mit dem Wegfall einer solchen Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entfiel auch die Depotpflicht als solche und damit zugleich die Verpflichtung, den Depotbetrag noch nachträglich zu halten. Deshalb kann die Beklagte aus der Regelung des § 69 a Abs. 6 AWV für die Zeit nach der Aufhebung der Depotpflicht durch die 32. Änderungsverordnung keine ihr günstigen Rechtsfolgen mehr herleiten. Eine andere rechtliche Beurteilung kann auch nicht auf Grund der vom Verwaltungsgericht angestellten - und vor allem auch vom Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluß vom 13. November 1974 - II B 136.74 - [RIW/AWD 1975, 50]; zustimmend auch Oberverwaltungsgericht Hamburg - Urteil vom 12. Dezember 1975 - [RIW/AWD 1976, 173]) geteilten - Erwägung Platz greifen, daß es sich bei § 3 Satz 2 der 32. Änderungsverordnung - nur - um eine Übergangsvorschrift gehandelt habe. Denn auch die in einer Übergangsvorschrift bestimmte beschränkte Aufrechterhaltung der Depotpflicht ist nur unter der Voraussetzung des § 6 a AWG zulässig, daß infolge von Geld- und Kapital Zuflüssen aus dem Ausland das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 AWG den Verordnungsgeber verpflichtet, nach Wegfall dieser Voraussetzung die Bestimmungen über die Depotpflicht ersatzlos zu streichen. Die hiernach gebotene Aufhebung der betreffenden Bestimmungen bewirkt jedenfalls dann bei den bis dahin Depotpflichtigen das Erlöschen ihrer Verpflichtung zur Depothaltung, wenn sie zuvor noch nicht zur Depothaltung herangezogen worden waren. Dies erscheint auch folgerichtig, weil mit einer nachträglichen Depothaltung (sogen. Nachhaltung) dem gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 1 AWG allein zulässigen Zweck der Depotpflicht nicht mehr hätte gedient werden können. Ob durch das Erlöschen der Pflicht zur Depothaltung eine Verzerrung des Wettbewerbs eingetreten sein kann, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg befürchtet hat (vgl. Urteil vom 9. Juni 1976 - Az. VI 1622/75 - s. auch OVG Hamburg - a.a.O.), muß hiernach außer Betracht bleiben. Zu Recht hat deshalb auch der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Mai 1977 - BVerwG 1 C 63.76 - (Buchholz 451.63 Nr. 11) dargelegt, daß der Zweck des § 6 a AWG nicht die Anwendung jedes an und für sich zwecktauglichen Mittels - auch nicht "im Interesse der Effizienz und der Rechtssicherheit" - gestatte. Vielmehr sei umgekehrt die Durchsetzung des in § 6 a Abs. 1 Satz 1 AWG normierten Zwecks nur im Rannen und in den Grenzen der Mittel zulässig, die das Gesetz der Exekutive hierfür zur Verfügung stelle.

44

Mithin ergibt sich, daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Der nach Erlaß der 32. Änderungsverordnung ergangene Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 4. April 1975 ist von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dies ist entsprechend dem Begehren der Klägerin auszusprechen.

45

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160.088,- DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt