Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1979, Az.: BVerwG 7 B 139.79
Subjektives öffentliches Recht von Schülern oder Eltern auf Erweiterung der Schule; Recht allein auf einen Minimalstandard der Bildungseinrichtungen ; Gestaltungsfreiheit der Länder im Schulwesen ; Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 139.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.01.1978 - AZ: III A 106/77
- OVG Niedersachsen - 27.02.1979 - AZ: V OVG A 41/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1980, 387 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 911
- VerwArch 71, 290
- VerwRspr 31, 644 - 646
- VerwRspr. 31, 644
- VwRspr 1980, 644-646 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bundesrecht gebietet nicht die Einräumung eines subjektiven Rechts an Schüler oder ihre Erziehungsberechtigten darauf, daß eine Realschule um ein gymnasiales Unterrichtsangebot erweitert wird.
Teilrechtsnorm: GG Art. 2 Abs. 1, NdsSchulG §§ 39, 86
- 2.
Fehlt es an einem Rechtssatz, der einem Kläger ein subjektives Recht einräumt, so kann die Verletzung des Gleichheitssatzes nicht mit der Behauptung gerügt werden, in anderen gleichgelagerten Fällen verfahre die Behörde (objektiv) rechtmäßig.
Teilrechtsnorm: GG Art. 3 Abs. 1
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/37.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger - 37 Schüler der Orientierungsstufe in Dissen - begehren die Verurteilung des beklagten Landkreises als des Schulträgers der Realschule D., diese Schule um ein gymnasiales Unterrichtsangebot zu erweitern. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Klägern ein subjektives öffentliches Recht auf die von ihnen begehrte Schulerweiterung nicht zusteht; die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 18. August 1975 (NdsGVBl. S. 256), wonach die Realschule um ein gymnasiales Unterrichtsangebot zu erweitern ist, wenn im Sekundarbereich I wegen zu geringer Schülerzahlen kein hinreichendes Bedürfnis für die Errichtung eines Gymnasiums besteht, gebe den Klägern kein Recht darauf, eine solche Maßnahme zu verlangen; gleiches gelte von § 39 NSchG. Dagegen wendet sich die Beschwerde u.a. unter Berufung auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf Bildung, das jedenfalls, wenn - wie hier - ein Bedürfnis auf Schaffung eines gymnasialen Unterrichtsangebots bestehe, einen Anspruch auf ein entsprechendes staatliches Tätigwerden einschließe.
Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind damit entgegen der Beschwerde nicht verbunden. Soweit sich die Beschwerde für ihre Auffassung auf den Wortlaut des § 86 Abs. 2 Satz 2 NSchG beruft, kann ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Verletzung dieser Vorschrift durch eine etwa unzutreffende Auslegung seitens des Oberverwaltungsgerichts mit der Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gerügt werden konnte und daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Davon daß die Auslegung des § 86 Abs. 2 Satz 2 NSchG durch das Oberverwaltungsgericht willkürlich wäre und deswegen gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstieße kann keine Rede sein.
Auch ein aus Art. 2 Abs. 1 GG fließendes Grundrecht auf Bildung (vgl. BVerwGE 47, 201 [206]) kann nicht auf mehr als auf einen Minimalstandard der Bildungseinrichtungen gerichtet sein (so zutreffend Breuer in: Verwaltungsrecht zwischen Freiheit, Teilhabe und Bindung, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts, 1978, S. 89 [113 bei Anm. 124]). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht den Ländern eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Schulwesen eingeräumt, es grundsätzlich der demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesparlaments überlassen, welche Schulform eingeführt werden soll, und ein Recht der Eltern darauf abgelehnt, daß der Staat eine bestimmte, an den Wünschen der Eltern orientierte Schulform zur Verfügung stellen muß (BVerfGE 45, 400 [415 f.]); Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von Wünschen der Schüler. Deswegen kann es nicht beanstandet werden, wenn § 86 Abs. 2 Satz 2 NSchG in der Auslegung des Berufungsgerichts zwar die Verpflichtung ausspricht, unter bestimmten Voraussetzungen die Realschule um ein gymnasiales Unterrichtsangebot zu erweitern, ein darauf gerichtetes subjektives Recht von Eltern oder Schülern aber nicht anerkennt. Die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen, wie sie das Bundesverfassungsgericht angedeutet hat (a.a.O. S. 416), sind dabei augenscheinlich nicht überschritten.
Dem entspricht es schließlich, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das bloße Fortbestehen eines Bedürfnisses für die Erhaltung einer Schule nicht notwendig subjektive Rechte von Schülern oder Eltern darauf einschließt, daß die Schule erhalten bleibt (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - in DÖV 1979, 410 [411 zu c]); erst recht gebietet Bundesrecht nicht die Zubilligung eines subjektiven Rechts an Schüler oder deren Erziehungsberechtigte auf Errichtung oder - wie hier - auf Erweiterung einer Schule, auch wenn ein Bedürfnis dafür bestehen sollte.
2.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht durch den Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Chancengleichheit nicht verwirklicht und dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen; die Kläger würden gegenüber den Realschülern benachteiligt, an deren Schule ein gymnasiales Unterrichtsangebot bestehe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde folgendes: Die Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes vermag nicht den Nachweis zu ersetzen, daß die nach Meinung der Beschwerde angeblich verletzte Norm den Klägern subjektive Rechte einräumt. Andernfalls würde auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - die Behörde verfahre in anderen Fällen (objektiv) rechtmäßig - die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht werden können, obwohl ein solches Recht nicht existiert. Für Art. 3 Abs. 1 GG gilt, nichts anderes als für das Verhältnis von Normen, die keine subjektiven Rechte vermitteln, zu Art. 2 Abs. 1 GG: Art. 3 Abs. 1 GG schafft ebensowenig wie Art. 2 Abs. 1 GG die für eine gerichtliche Kontrolle unerläßliche rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der von ihm begehrten Maßnahme; Art. 2 Abs. 1 GG setzt vielmehr ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG voraus, daß sich eine solche Beziehung aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt (vgl. BVerwGE 28, 268 [271] und BVerwGE 54, 211 [221]). Im übrigen ist das Vorbringen der Beschwerde, die Verwaltung sei in vergleichbaren Fällen stets in bestimmter Weise - nämlich durch Erweiterung einer Realschule - tätig geworden, durch keinerlei tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts gedeckt. Beklagter und Beigeladener haben denn auch in Abrede gestellt, im vorliegenden Fall liege ein ausreichendes Bedürfnis für die angestrebte Erweiterung vor; das Oberverwaltungsgericht hat überdies darauf hingewiesen, daß für die Frage, ob ein Bedürfnis vorliegt, von Bedeutung sein kann, ob durch das zusätzliche Differenzierungsangebot der Realschule ein vorhandenes Gymnasium in benachbarten Bereichen in seinem Unterrichtsangebot gemindert wird (vgl. S. 15 des Urteilsabdrucks) - was nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren zumindest langfristig der Fall ist. Auf all dies kommt es jedoch angesichts des Fehlens eines subjektiven Rechts der Kläger nicht an.
Daß die angebliche Ungleichbehandlung von Schließungen und Erweiterungen einer Schule nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, ergibt sich aus dem zu 1. Gesagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Willberg
Kreiling