Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 37.79
Nichtzulassungsbeschwerde; Beschränkung eines Zuwendungsanspruchs für Beamte bestimmter Besoldungsgruppen; Bedeutung von im Erlasswege geregelten Zuwendungen; Änderung der Verwaltungsvorschriftenüber die Erstattung von Gebühren für Wohnungsdienstanschlüsse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 37.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 02.11.1977 - AZ: 2 K 1555/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.02.1979 - AZ: VI A 254/78
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 22 LBesG NW 1971
- § 17 BBesG
- § 5 LBesG NW 1977
- § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438)
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 335 DM festgesetzt.
Gründe
Die ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht zu unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, bisher höchtsrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob die im Erlaßwege getroffene Regelung, nach der einem Beamten die monatliche Grundgebühr für einen Wohnungsdienstanschluß und die monatliche Gebühr für Zusatzeinrichtungen anteilig zu erstatten sind, durch späteren Erlaß auf Beamte der Besoldungsgruppen A 1 - A 11 BBesO beschränkt werden durfte oder ob die für die Beamten von der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an in dieser Beschränkung liegende "Entziehung der genannten Zuwendung durch Erlaß gegen höherrangiges Recht - § 22 LBesG NW 1971, § 17 BBesG, § 5 LBesG NW 1977 - bzw. die Fürsorgepflicht als Ausfluß des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt". Daß die Einschränkung der ursprünglichen Erlaßregelung mit § 17 BBesG, § 22 LBesG NW 1971 bzw. § 5 LBesG NW 1977 vereinbar ist, bedarf indes nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil es sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergibt. Er legt nämlich nur die (engen) Grenzen fest, innerhalb deren einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Zuwendungen gewährt werden dürfen, die nicht gesetzlich geregelt sind; hingegen sagt er nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Zuwendungen besteht. Schon der Regelungsgehalt dieser Vorschriften, der in ihrem Wortlaut seinen klaren Ausdruck findet, schließt mithin einen Widerstreit zwischen ihnen und einer Erlaßregelung aus, die diese Voraussetzungen festlegt.
Auch die Frage, ob die Einschränkung der ursprünglichen Erlaßregelung mit der Fürsorgepflicht vereinbar ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es versteht sich von selbst und bedarf deswegen nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, daß der Dienstherr Verwaltungsvorschriften, mit denen er die Ausübung des ihm im Bereich der Fürsorgepflicht eingeräumten Ermessens (vgl. dazu BVerwGE 19, 48 [55]; 28, 353 [355]) festlegt, aus willkürfreien Gründen ändern, insbesondere einer veränderten Sachlage anpassen darf. Die Beschwerde kann im übrigen auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn ihr - konkreter auf den Streitfall bezogen - die Frage entnommen wird, ob die Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Erstattung von Gebühren für Wohnungsdienstanschlüsse den Kläger in einer mit der allgemeinen Fürsorgepflicht unvereinbaren Weise betrifft. Denn diese Frage ließe sich nur auf der Grundlage der beim Kläger gegebenen individuellen Umstände beantworten. Schon deswegen entbehrt sie der grundsätzlichen, d.h. der allgemeinen Bedeutung (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 12.78 - m.w.N.).
Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt dadurch der Vertrauensschutz entzogen wird, daß ihm durch Änderung eines Erlasses die Rechtsgrundlage für die Zukunft entzogen und er - allein aufgrund eines Verhaltens des Dienstherrn - rechtswidrig wird", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen und gibt der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Vertrauensschutz des Beamten in den unveränderten Fortbestand einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn mit Dauerwirkung, die unter Beachtung ermessensbindender Verwaltungsvorschriften ergangen ist, hinter dem Interesse des Dienstherrn zurücktreten muß, die Entscheidung geänderten tatsächlichen Umständen anzupassen, die ihren Ausdruck in einer Änderung der Verwaltungsvorschriften gefunden haben. Diese Frage beantwortet sich indes aus dem Gesetz. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) darf ein begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, ihn nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ob diese Voraussetzungen im Falle des Klägers gegeben waren, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles - mag es auch eine Reihe tatsächlich gleichliegender Fälle geben -, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich in Angriffen auf die Tatsachenwürdigung und die Rechtsfindung des Berufungsgerichts, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]) ebensowenig zur Zulassung der Revision führen können wie der Umstand, daß die erstrebte Revisionsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und einen größeren Personenkreis betreffen würde (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6] und vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [a.a.O.]).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 335 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Dr. Schinkel