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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1979, Az.: BVerwG 5 C 15.78

Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 15.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 10.04.1975 - AZ: 7 K 108/74
OVG Rheinland-Pfalz - 06.09.1976 - AZ: 7 A 13/76

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 132 - 146
  • DVBl 1980, 374-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1979, 339
  • DÖV 1980, 250-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 28, 138
  • FamRZ 1980, 402
  • ZLA 1980, 28
  • ZfSH 1980, 147

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Unterbrechen der Ausbildung richtet sich die Pflicht zur Rückzahlung von Förderungsleistungen nicht ausschließlich nach § 20 Abs. 2 BAföG; als Anspruchsgrundlage kommt auch § 20 Abs. 1 BAföG in Betracht.

  2. 2.

    Die förmliche Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester führt dazu, daß ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Zeit der Beurlaubung entfällt. Davon wird grundsätzlich auch die sich an die Vorlesungsperiode anschließende vorlesungsfreie Zeit erfaßt; eine Ausnahme könnte in Betracht kommen, wenn der Auszubildende in diesen Semesterferien angebotene Lehrveranstaltungen belegt und besucht.

  3. 3.

    Ein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht auch dann nicht, wenn Anlaß für die Beurlaubung eine Erkrankung des Auszubildenden ist. Es entfällt jedoch in aller Regel eine Rückzahlungspflicht nach § 20 Abs. 2 BAföG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 1976 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wehrt sieh gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie erhielt seit Oktober 1971 Förderungsleistungen für ihr im Jahre 1974 abgeschlossenes Realschullehrerstudium. Auf einen Wiederholungsantrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1973 für den Zeitraum von Oktober 1972 bis September 1973 einen monatlichen Förderungsbetrag von 187 DM als Zuschuß.

2

Anfang 1973 erkrankte die Klägerin und mußte vom Beginn des Sommersemesters 1973 an bis Mitte Juni 1973 mit einigen kürzeren Unterbrechungen in einem Krankenhaus stationär behandelt werden. An den Lehrveranstaltungen der Universität nahm sie nicht teil. Wegen ihrer Erkrankung ließ sie sich für das Sommersemester 1973 beurlauben. Dies teilte sie der Beklagten durch Schreiben vom 9. Mai 1973, eingegangen am 10. Mai 1973, mit. In dem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, daß sie für die Monate April und Mai 1973 Förderungsleistungen bereits erhalten habe; ferner bat sie, sie über ihre förderungsrechtliche Situation zu informieren. In der Folgezeit wurden der Klägerin bis einschließlich Oktober 1973 Förderungsleistungen weiterhin ausgezahlt.

3

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1973 forderte die Beklagte die für die Monate April 1973 bis Oktober 1973 gezahlte Ausbildungsförderung von insgesamt 1.122 DM von der Klägerin zurück.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit von April bis Mitte Juni 1973 sei ein Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 2 BAföG ausgeschlossen. Die Klägerin habe zwar in diesem Zeitraum ihre Ausbildung unterbrochen. Sie habe das aber nicht zu vertreten. Daran ändere zu Lasten der Klägerin nichts ihre förmliche Beurlaubung im Sommersemester 1973. Entgegen der in Tz. 15.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz getroffenen Regelung lasse der Formalakt der Beurlaubung allein den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht entfallen. Die Tatsache, daß ein Student von der Belegpflicht befreit worden sei, er also an den Lehrveranstaltungen nicht teilzunehmen brauche, besage nichts zu der Frage, ob er seine Ausbildung fortführe oder nicht. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften habe die Beurlaubung auch den Zweck, dem Studenten ein intensives Bücherstudium, eine vertiefte Examensvorbereitung oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zu ermöglichen. Sei ein Student hingegen krank und nehme er ein Urlaubssemester in Anspruch, weil er seine Ausbildung zeitweilig nicht fortführen könne, so liege zwar eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Aber auch in diesem Falle habe der Student dies nicht zu vertreten, weil Grund der insoweit wertneutralen Beurlaubung die nicht zu vertretende Krankheit sei. Der Rückzahlungsanspruch könne auch nicht auf § 20 Abs. 1 BAföG gestützt werden. Es fehle an dem dafür erforderlichen Tatbestandsmerkmal, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung nicht vorgelegen hätten. Bei der Klägerin seien diese Voraussetzungen nicht durch die Unterbrechung der Ausbildung entfallen. Es sei zwar möglich, über § 20 Abs. 2 BAföG hinaus die Rückzahlung geleisteter Förderungsbeträge zu verlangen, wenn die Unterbrechung den gesamten Kalendermonat angedauert habe und außerdem eines der Merkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG erfüllt sei. Das gelte jedoch dann nicht, wenn die nicht zu vertretende Unterbrechung nur kurz sei und deshalb den Zusammenhang des vorausgehenden und des nachfolgenden Ausbildungsabschnitts nicht auflöse. So berücksichtige § 15 Abs. 2 BAföG, daß praktisch in jede über eine längere Zeit andauernde Ausbildung auch Zwischenzeiten fielen, in denen tatsächlich keine Ausbildung betrieben werde. Wo die zeitliche Grenze im einzelnen zu ziehen sei, könne unentschieden bleiben. Jedenfalls zerstöre eine drei Monate anhaltende Krankheit die Kontinuität einer ca. vier Jahre währenden Ausbildung nicht. Auch für die Zeit von Mitte Juni 1973 bis zum Semesterende bestehe kein Rückforderungsanspruch. Für diese Zeit sei die Ausbildung nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 BAföG unterbrochen gewesen. Zwar habe die Klägerin keine Lehrveranstaltungen besucht. Das sei jedoch unschädlich. Sie habe sich nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus Mitte Juni 1973 intensiv dem Bücherstudium und der Vorbereitung für das bald darauf abgelegte Examen gewidmet. Da die Klägerin ihre Hochschulausbildung fortgeführt habe, entfalle für die Zeit von Mitte Juni 1973 bis zum Semesterende auch nach § 20 Abs. 1 BAföG eine Rückzahlungspflicht.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese erreichen will, daß unter Aufhebung der ergangenen Urteile die Klage abgewiesen wird. Sie macht geltend: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 2 BAföG begründet. Die der Klägerin gewährte Beurlaubung für das Sommersemester 1973 führe nicht nur dazu daß die Ausbildung unterbrochen worden sei. Es entfalle auch der Anspruch auf Ausbildungsförderung, wie es die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ausdrücklich vorsehe (Tz. 15.2.5). Die Beurlaubung sei auch ein zu vertretender Grund für die Unterbrechung der Ausbildung. Das Berufungsgericht könne für seine Auffassung nicht auf § 15 Abs. 2 BAföG verweisen. Diese Vorschrift beziehe sich nicht auf die Beurlaubung. Soweit das Berufungsgericht festgestellt habe, die Klägerin habe intensiv Bücherstudium betrieben, beruhe das auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Das Gericht habe nur formelhafte Wendungen der Klägerin ungeprüft übernommen. Wenn es auf diese Frage ankomme, müsse der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch ergebe sich auch aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG. Die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, ihre Beurlaubung dem Amt für Ausbildungsförderung rechtzeitig anzuzeigen. Es sei ferner davon auszugehen, daß die Klägerin gewußt habe, ihr stehe für die Zeit der Beurlaubung keine Ausbildungsförderung zu. Sie sei darüber, wie bereits in der ersten Instanz geltend gemacht, bei einer Vorsprache Ende Mai 1973 ausdrücklich belehrt worden.

6

Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und macht Ausführungen zum Geltungsbereich des § 20 BAföG.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ob und in welchem Umfang der gegen die Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht, kann erst nach weiteren tatsächlichen Feststellungen entschieden werden.

9

Rechtsgrundlage für eine die Klägerin treffende Rückzahlungspflicht ist § 20 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Dabei gelten die verschiedenen Regelungen in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG nebeneinander. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, bei einem Unterbrechen der Ausbildung bestehe eine Rückzahlungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG, also wenn der Auszubildende die Unterbrechung zu vertreten habe. Eine solche Auslegung widerspricht dem Regelungszusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 20 BAföG. Das wird vor allem deutlich, wenn man § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG berücksichtigt. Danach besteht insoweit eine Rückzahlungspflicht, als der Auszubildende gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Auch in Fällen dieser Art ist es möglich, daß der Auszubildende die Ausbildung, für die ihm nach seinem Wissen keine Förderungsleistungen zustehen, aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbricht. Unter keinem Gesichtspunkt wäre es gerechtfertigt, wenn bei solcher Fallgestaltung § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht anwendbar wäre und folglich den Auszubildenden für die Zeit der Unterbrechung keine Rückzahlungspflicht treffen würde. Ein solches Ergebnis, das in ähnlicher Weise auch bei den übrigen Fällen des § 20 Abs. 1 BAföG eintreten könnte, ist nur dann vermeidbar, wenn die in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG geregelten Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht unabhängig voneinander gelten. Dem steht der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen, weil sich in § 20 BAföG keinerlei Hinweise dafür finden, daß einzelne Regelungen dieser Norm bei bestimmten Sachverhalten ausschließlich anwendbar sein sollen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, daß ein Erstattungsanspruch auch dann gegen den Auszubildenden bestehen kann, wenn er seine Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrechen mußte, dabei aber zugleich einer der in § 20 Abs. 1 BAföG geregelten Tatbestände erfüllt ist.

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Um die Rückzahlung verlangen zu können, muß allerdings auch der sich auf den entsprechenden Förderungszeitraum beziehende Bewilligungsbescheid aufgehoben werden. Dieser Bescheid stellt seinerseits einen Rechtsgrund der Leistung dar, so daß seine Rechtswirkungen entfallen müssen, bevor ein Erstattungsanspruch bestehen kann. In die hier noch nicht geltende, durch das Zweite Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BGBl. I S. 1649) abgeänderte Fassung des § 20 Abs. 1 BAföG ist deshalb die Bestimmung aufgenommen worden, der Bewilligungsbescheid sei insoweit aufzuheben. Aber auch schon vor dieser Klarstellung war das aus den angeführten Gründen erforderlich. Die Beklagte hat dem hier jedoch Rechnung getragen, indem sie in Teil A des Rückforderungsbescheides unter Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides für die Zeit, für welche der Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird, den Förderungsbetrag auf Null festgesetzt hat.

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Für die Frage, ob eine Rückzahlungspflicht der Klägerin nach § 20 Abs. 1 BAföG besteht, ist für alle in dieser Bestimmung geregelten Fälle zunächst erforderlich, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist dabei § 2 Abs. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für den Besuch der dort im einzelnen genannten Ausbildungsstätten geleistet. (Die Regelungen in § 2 Abs. 4 oder in § 3 BAföG, nach denen Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Praktikum bzw. an Fernunterrichtslehrgängen in Betracht kommen, sind hier nicht einschlägig) Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen zu § 2 Abs. 1 BAföG klargestellt hat (BVerwGE 55, 154 [156 ff.] und 288 [290 ff.]; Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - FamRZ 1979, S. 85), wird eine Ausbildungsstätte nicht schon dann besucht, wenn und solange der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist daneben, daß die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird. Dazu gehört grundsätzlich der Besuch der nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Die Dauer der förderungsfähigen Ausbildung wird allerdings nicht durch jedes Fernbleiben von den Lehrveranstaltungen unterbrochen. Hier ist in Rechnung zu stellen, daß vor allem im studentischen Bereich eine Verpflichtung zur Teilnahme an ausbildungsrelevanten Veranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, nicht generell besteht. Gleichwohl gilt auch unter diesem Blickwinkel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 55, 288 [291, 292]), daß eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn der Student überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen besucht, auch wenn er sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternimmt.

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Nach diesen Grundsätzen haben bei der Klägerin für die vollen Kalendermonate, die von der Beurlaubung für das Sommersemester 1973 erfaßt werden, an keinem Tag die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung vorgelegen. Dabei läßt der Senat unentschieden, ob bereits die Erkrankung der Klägerin, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beginn des Sommersemesters 1973 bis Mitte Juni 1973 erstreckte, dazu geführt hat, daß von der Fortdauer einer förderungsfähigen Ausbildung für diesen Zeitraum nicht mehr die Rede sein könnte. Der zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erst vorliegende Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwv-E) - GMBl. 1972 S. 54 - sah vor, daß in den Fällen, in denen der Auszubildende über die Dauer von drei Kalendermonaten infolge einer Erkrankung gehindert ist, die Ausbildungsstätte zu besuchen oder an dem Praktikum teilzunehmen, Ausbildungsförderung nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus zu leisten sei (Tz. 15.2.5). Eine gleiche Regelung enthält nunmehr auch Tz. 15.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) - GMBl. 1976 S. 386 -. In den Verwaltungsvorschriften wird damit unterstellt, daß Zeiten krankheitsbedingten Fernbleibens von den Lehrveranstaltungen selbst dann noch den Charakter förderungsfähiger Ausbildungszeiten behalten, wenn sie sich bis zu einem Vierteljahr ausdehnen. Ob eine derart weitgehende Regelung nicht dem Normgeber vorbehalten bleiben müßte, kann hier auf sich beruhen. Entscheidender Grund dafür, daß im Falle der Klägerin von einer förderungsfähigen Ausbildung nicht mehr die Rede sein kann, ist die für das Sommersemester 1973 von der Universität ausgesprochene Beurlaubung. Soweit es um die hochschulrechtlichen Folgen dieser Beurlaubung geht, ist nach den insoweit bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) von folgendem auszugehen: Die Klägerin gehörte zwar weiterhin organisationsrechtlich der Universität an. Sie war aber von der Belegpflicht befreit. Dementsprechend hat sie während des Sommersemesters 1973 Vorlesungen oder andere ausbildungsrelevante Veranstaltungen der Universität nicht belegt und, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, auch nicht besucht. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte ferner vor dem Berufungsgericht unwidersprochen vorgetragen, prüfungsrechtlich werde das Urlaubssemester nicht auf die Ausbildung der Klägerin angerechnet; soweit es um die Meldung zur Zwischen- und Hauptprüfung gehe, zähle dieses Semester nicht mit.

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Auch die hier im Vordergrund stehenden Regelungen des Ausbildungsförderungsrechts zeigen, daß ein solches "echtes" Urlaubssemester auf die Dauer der Ausbildung nicht angerechnet wird. So ist die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die Eignung des Auszubildenden vorzulegen, wenn eine bestimmte Zahl von "Fachsemestern" erreicht ist. Auch für die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Ablauf nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG grundsätzlich nur Ausbildungsförderung geleistet wird, ist nach § 8 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) auf "die Zahl der Fachsemester" abzustellen. Von einem Fachsemester kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Auszubildende die zu dem entsprechenden Fach gehörenden Lehrveranstaltungen auch belegt hat.

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Schon diese Gesichtspunkte nötigen zu der Annahme, daß während eines Urlaubssemesters eine förderungsfähige Ausbildung nicht fortdauert. Dafür ist unerheblich, ob der Student sich anderweitig, etwa durch häusliches Studium, mit seiner Ausbildung beschäftigt hat. Vor allem der Umstand, daß der Auszubildende die nach der Studienordnung sowie seinem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht belegt und jedenfalls, wie im Fall der Klägerin durch das Berufungsgericht festgestellt, auch nicht besucht hat, steht der Fortdauer einer förderungsfähigen Ausbildung entgegen. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts berücksichtigt, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften habe die Beurlaubung auch den Zweck, dem Studenten ein intensives Bücherstudium, eine vertiefte Examensvorbereitung oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich hochschulrechtliche Regelung, die weitgehend den individuellen Umständen des einzelnen Studenten Rechnung trägt. Das gilt jedoch nicht für die hier maßgebenden förderungsrechtlichen Bestimmungen. Sie machen im Rahmen einer weitgehend typisierenden Regelung den Anspruch auf Förderungsleistungen von ganz bestimmten objektiven Merkmalen (hier dem Besuch einer Ausbildungsstätte) abhängig.

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Die Rechtslage wird ferner nicht dadurch zugunsten der Klägerin beeinflußt, daß die Beurlaubung durch eine Erkankung veranlaßt worden ist. Auch wenn man mit den Verwaltungsvorschriften (Tz. 15.2.5 BAföGVwv-E; Tz. 15.2.3 BAföGVwV) davon ausgehen würde, durch eine Erkrankung werde zumindest für eine Zeit bis zu drei Monaten eine förderungsfähige Ausbildung nicht unterbrochen, so hat das nicht zur Folge, daß eine daneben ausgesprochene förmliche Beurlaubung rechtlich belanglos wäre. Dagegen spricht vor allem, daß die Beurlaubung als solche unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis hat, weil, wie schon gesagt, das Urlaubssemester weder nach der Prüfungsordnung noch im förderungsrechtlichen Sinn auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist. Etwas anderes gilt dagegen für die Zeiten, in denen dem Auszubildenden, auch wenn er infolge einer Erkankung an den Lehrveranstaltungen nicht teilgenommen hat, weiterhin Förderungsleistungen gewährt worden sind, weil eine förmliche Beurlaubung nicht beantragt und demnach auch nicht erfolgt ist. Die Weitergewährung von Förderungsleistungen in dieser Situation bedeutet zwar zunächst für den Auszubildenden einen Vorteil. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, daß er in der ursprünglich vorgesehenen Studienzeit den Lehr- und Wissensstoff sich erarbeiten muß, wenn er die Förderungshöchstdauer einhalten und damit den Anspruch auf Ausbildungsförderung in der bereits geleisteten Form behalten will. Soweit § 17 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer eine Möglichkeit vorsieht, die Ausbildung weiter zu fördern, steht das unter einer doppelten Einschränkung. Einmal ist die weitere Leistung davon abhängig, daß in der Erkrankung ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer gesehen wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Ferner kann die Ausbildungsförderung ganz oder teilweise nur noch als Darlehen geleistet werden. Diese Einschränkungen treten bei einer förmlichen Beurlaubung nicht ein, weil der Auszubildende nach Beendigung der Beurlaubung sein Studium prüfungs- und ausbildungsförderungsrechtlich in dem stand wieder aufnehmen kann, in dem es sich vorher befunden hat. Es ist daher nur folgerichtig, der förmlichen Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester eine eigenständige Bedeutung für die Frage beizumessen, ob der Auszubildende eine förderungsfähige Ausbildung betreibt. Der Umstand, der den Auszubildenden veranlaßt hat, die Beurlaubung zu beantragen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

16

Es spricht einiges dafür, daß auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz von dieser Rechtslage ausgeht. So enthält die Verwaltungsvorschrift neben der bereits angeführten Bestimmung in Tz. 15.2.3 über die Fortzahlung der Förderungsleistung im Krankheitsfall in Tz. 15.2.5 die weitere Regelung, in den Kalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt sei, werde Ausbildungsförderung nicht geleistet. Die Verwaltungsvorschrift läßt dabei allerdings nicht eindeutig erkennen, ob die zuletzt angeführte Regelung als die speziellere zu verstehen ist und der Bestimmung in Tz. 15.2.3 vorgeht. Diese Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, weil Vorrang in jedem Falle die gesetzliche Regelung hat, die die Förderung an den Besuch der Ausbildungsstätte knüpft; bei einer förmlichen Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester kann aber unabhängig vom Anlaß der Beurlaubung von einer solchen förderungsfähigen Ausbildung nicht mehr die Rede sein und dementsprechend ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht bestehen.

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Diese Rechtslage gilt nicht nur für die vollen Kalendermonate, in denen regelmäßig Vorlesungen oder sonstige ausbildungsrelevante Veranstaltungen stattfinden. Die Rechtsfolgen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung, die mit einer förmlichen Beurlaubung verbunden sind, erstrecken sich grundsätzlich auch auf die sich an die Vorlesungsperiode anschließende vorlesungsfreie Zeit. Nach einer Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester wird eine förderungsfähige Ausbildung im Regelfall erst dann wieder aufgenommen, wenn der Auszubildende mit dem Beginn des neuen Semesters die zu seinem Fachgebiet gehörenden und nach der Studienordnung vorgesehenen Vorlesungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen wieder belegt. Der Begriff des Semesters als des Studienhalbjahres umfaßt an sich ohnehin die vorlesunngsfreie Zeit. Jedoch enthält das Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welche Zeiträume es einem Semester zuordnet. Die in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG getroffene Regelung über die Vorlage der Eignungsbescheinigung nach einer bestimmten Studienzeit an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule ergibt jedoch in ihrem Zusammenhang, daß das Gesetz die vorlesungsfreie Zeit, die sich an das jeweilige Fachsemester anschließt, förderungsrechtlich noch diesem Semester zurechnet. So bestimmt § 48 Abs. 1 BAföG, daß "vom fünften Fachsemester an" Ausbildungsförderung für den Besuch der bereits genannten Ausbildungsstätten nur geleistet wird, wenn der Auszubildende die Eignungsbescheinigung vorgelegt hat. Sieht man diese Regelung im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet wird, so kann dies nur bedeuten, daß die vorlesungsfreie Zeit zwischen den Vorlesungsperioden des vierten und fünften Semesters förderungsrechtlich noch zum vierten Semester gehört. Damit übereinstimmend spricht § 48 Abs. 2 BAföG von der Zeit "während der ersten vier Fachsemester", in der bei begründeten Zweifeln eine gutachtliche Stellungnahme über die Eignung des Auszubildenden eingeholt werden kann. Danach ist es schon rein sprachlich nur möglich, die Zeit zwischen den Vorlesungsperioden des vierten und fünften Fachsemesters dem vierten Semester zuzuordnen. Muß demnach im förderungsrechtlichen Sinne eine solche vorlesungsfreie Zeit "zwischen zwei Semestern", abgesehen von der inzwischen durch das Zweite Änderungsgesetz vom 21. Juli 1974 eingeführten speziellen Regelung des § 15 a BAföG, der Vorlesungsperiode des jeweils zeitlich vorhergehenden Semesters zugerechnet werden, so hat das grundsätzlich auch für die Fälle zu gelten, in denen der Auszubildende für ein ganzes Semester beurlaubt worden ist. Dabei ist ohne Bedeutung, daß sich hochschulrechtlich, wie es die Feststellungen des Berufungsgerichts nahelegen, die Beurlaubung vor allem in der Befreiung von der Belegpflicht äußert und damit für die vorlesungsfreie Zeit möglicherweise keine rechtliche Regelung zu treffen bestimmt ist (wenngleich die Beurlaubung für die Dauer eines Semesters vom oben aufgezeigten Wortbegriff her sich auf ein Studien-Halbjahr bezieht). Dadurch wird die hier allein entscheidende förderungsrechtliche Lage nicht berührt. Vor allem könnte unter diesem Blickwinkel nicht davon ausgegangen werden, die sich an eine solche Befreiung anschließende vorlesungsfreie Zeit sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wie auch eine andere Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit förderungsfähig. Anknüpfungspunkt dieser Regelung ist der typischerweise gegebene Sachverhalt, daß sich die unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit an eine regulär durchlaufene Ausbildungszeit mit Lehrveranstaltungen anschließt. Durch die Förderung auch während der so verstandenen vorlesungsfreien Zeit soll dem Auszubildenden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (FamRZ 1979, S. 85) entschieden hat, insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu erholen und den Ausbildungsstoff erneut durchzuarbeiten. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch typischerweise nicht gegeben, wenn der vorlesungsfreien Zeit keine regulär absolvierte Vorlesungsperiode unmittelbar vorangegangen ist. - Eine andere Auslegung würde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß ein Auszubildender, der im Laufe seines Studiums während eines Semesters Befreiung von den Vorlesungen in Anspruch nimmt, unter Umständen für insgesamt mehr vorlesungsfreie Zeit Ausbildungsförderung beanspruchen könnte als der Auszubildende, der sein Studium ohne solche Beurlaubung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließt.

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Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (a.a.O.) angenommen hat, dem Auszubildenden stünden auch dann Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die unterrichtsfreie Zeit zu, wenn er unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien die Ausbildung unterbrochen habe, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Rechtsausführungen des Senats in der früheren Entscheidung sind eng daran orientiert, daß es sich bei dem Auszubildenden um einen Schüler gehandelt hat, der einige Tage vor und nach den Sommerferien aus von ihm zu vertretenden Gründen am Unterricht nicht teilgenommen hatte. Hier ist es im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht zulässig, in die Ausbildungsunterbrechung die Ferienzeit einzubeziehen mit der Folge, daß dem Schüler auch dafür keine Förderungsleistungen zustehen. Bei der Klägerin besteht jedoch eine andere Ausgangslage. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Ablauf eines Hochschulstudiums mit den regelmäßig aufeinander folgenden Vorlesungszeiten und vorlesungsfreien Zeiten nicht dem Ablauf eines Schulbesuchs unmittelbar vergleichbar ist. Vor allem aber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß der vorlesungsfreien Zeit bereits eine Zeit von mehreren Monaten vorausgegangen ist, in der sich die Klägerin wegen der Beurlaubung einer förderungsfähigen Ausbildung nicht unterzogen hat. Hier kann im förderungsrechtlichen Sinne grundsätzlich eine Ausbildung erst dann wieder fortgesetzt werden, wenn der Auszubildende mit dem Beginn des neuen Semesters wieder Vorlesungen oder andere ausbildungsrelevante Veranstaltungen belebt. Unerheblich ist deshalb, ob der Auszubildende, wie die Klägerin geltend macht, sich in der Ferienzeit durch häusliches Studium mit seiner Ausbildung weiter befaßt oder auf ein Examen vorbereitet hat. Zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Rechtslage dann anders zu beurteilen sein könnte, wenn in der allgemein vorlesungsfreien Zeit, die sich an die Vorlesungsperiode eines Urlaubssemesters anschließt, ausnahmsweise Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, die der Auszubildende belegt und auch tatsächlich besucht und damit die Ausbildung wieder aufnimmt.

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Ist demnach in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß der Klägerin für die Zeit des Sommersemesters 1973 einschließlich der sich an die Vorlesungsperiode anschließenden Semesterferien, sofern die gerade erwogene Ausnahme entfällt, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht, so müßte das auch gelten, wenn die Beurlaubung nicht bereits vor oder bei Semesterbeginn ausgesprochen, sondern später für eine gewisse Zeit rückwirkend erteilt worden sein sollte. Denn auch dies würde nichts daran ändern, daß das gesamte Semester, auf das sich die Beurlaubung bezieht, förderungsrechtlich nicht mitzählen würde. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob für den Anspruch auf Ausbildungsförderung dann etwas anderes anzunehmen wäre, wenn der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor der rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung - sofern eine solche Maßnahme hochschulrechtlich überhaupt zulässig sein sollte - Lehrveranstaltungen belegt und auch tatsächlich besucht hat.

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Geht man von der dargelegten Rechtslage aus, so erlauben die bisherigen tatsächlichen Feststellungen keine endgültige Entscheidung darüber, für welche Zeit im einzelnen der Klägerin wegen der gewährten Beurlaubung Förderungsleistungen nicht zustehen. So hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine näheren Feststellungen darüber getroffen, welche Kalendermonate genau zu der von der Beurlaubung erfaßten Zeit gehören. Wie ausgeführt, hängt das nicht nur vom Beginn des Sommersemesters 1973 ab, sondern auch davon, wann das darauf folgende Wintersemester 1973/74 begonnen hat und ob die Klägerin etwa in den dazwischen liegenden Semesterferien ausnahmsweise angebotene Lehrveranstaltungen belegt und besucht hat.

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Auch bezüglich der Frage, ob die weiteren, vor allem die subjektiven Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht nach § 20 Abs. 1 BAföG erfüllt sind, müssen noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden:

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Das gilt einmal für den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geregelten Sachverhalt. Danach ist, wenn ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als der Auszubildende die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 52 BAföG unterlassen hat. Nach der zuletzt genannten Alternative ist der Auszubildende verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich die Änderung der Tatsachen anzuzeigen, über die er im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung Erklärungen abgegeben hat. Die Beurlaubung stellt eine solche Tatsache dar. Das hat die Klägerin auch erkannt, wie ihre Anzeige vom 9. Mai 1973 zeigt. Fraglich kann hier nur sein, ob die Klägerin diese Anzeige unverzüglich im Sinne von § 52 BAföG erstattet hat. In Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB erscheint es gerechtfertigt, die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige dahin zu verstehen, daß dem Amt für Ausbildungsförderung die Änderung ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen ist, nachdem der Auszubildende von der Änderung Kenntnis erlangt hat.

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Die Frage, ob die Klägerin ihre Beurlaubung der Beklagten unverzüglich mitgeteilt hat, ist auch von Bedeutung für den Umfang der Rückzahlungspflicht. Er wird in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht nur davon abhängig gemacht, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für ganze Kalendermonate nicht vorgelegen haben. Auch der subjektive Tatbestand, daß der Auszubildende vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht oder eine Anzeige nach § 52 BAföG unterläßt, hat Einfluß auf den Umfang der Rückzahlungspflicht. Diese Pflicht besteht nur für den Zeitraum, für den der objektive und zugleich der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Dies kommt in § 20 Abs. 1 BAföG durch die darin getroffene Bestimmung zum Ausdruck, daß "der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen (ist), als der Auszubildende die Leistung" durch Erfüllung des im einzelnen beschriebenen subjektiven Tatbestands herbeigeführt hat. Für die hier in Rede stehende Beurlaubung bedeutet dies, daß eine Rückzahlungspflicht unter anderem auch davon abhängig ist, zu welchem Zeitpunkt dem Auszubildenden die Beurlaubung bekanntgemacht worden ist. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Anzeigepflicht, weil nur mit der Beurlaubung selbst und nicht etwa bereits mit dem Antrag auf Beurlaubung eine unter § 52 BAföG fallende Änderung eingetreten ist. Der Zeitpunkt, zu dem dem Auszubildenden die Beurlaubung mitgeteilt worden ist, hätte für den Umfang der Rückzahlungspflicht auch dann maßgebend zu sein, wenn die Beurlaubung nicht bereits bei Semesterbeginn, sondern später für eine gewisse Zeit rückwirkend ausgesprochen worden sein sollte. Für diese zurückliegende Zeit bestünde eine Rückzahlungspflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht, weil die hier entscheidende Pflicht zur Anzeige der Beurlaubung nur davon abhängig sein kann, ob und wann dem Auszubildenden die Beurlaubung bekanntgegeben worden ist.

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Erst wenn dieser Zeitpunkt feststeht, läßt sich im vorliegenden Fall beurteilen, ob die Anzeige der Klägerin vom 9. Mai 1973 ohne schuldhaftes Zögern dem Amt für Ausbildungsförderung erstattet worden ist. Sollte das zu verneinen sein, so käme eine Rückzahlungspflicht nach der letzten Alternative des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG allerdings nur dann in Betracht, wenn zwischen der Bekanntgabe der Beurlaubung und dem Absenden der Anzeige ein voller Kalendermonat liegt, für den der Klägerin wegen ihrer Beurlaubung keine Ausbildungsförderung mehr zugestanden hat. Für die Zeit nach Abgabe der Anzeige sind dann noch weiter geleistete Zahlungen nicht mehr durch das Unterlassen der Anzeige herbeigeführt worden, so daß insoweit eine Rückzahlungspflicht aus der genannten Regelung nicht hergeleitet werden kann.

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Eine weitere Sachaufklärung ist auch für die Prüfung erforderlich, ob die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG geltend machen kann, weil der Klägerin vorwerfbar wäre, gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt zu haben, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht erfüllt waren. Die Beklagte hat dazu bereits in der ersten Instanz geltend gemacht, die Klägerin sei in diesem Sinne bei einer Vorsprache am 25. Mai 1973 belehrt worden (Bl. 13 der Gerichtsakten). Auf dieses Vorbringen sind die beiden Vorinstanzen nicht eingegangen, weil es darauf nach ihrer Auffassung nicht ankam. Da, wie ausgeführt, dieser Rechtsauslegung nicht zu folgen ist, hängt die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift noch von einer entsprechenden Aufklärung ab. Dabei wird es auf die näheren Einzelheiten der der Klägerin erteilten Belehrung ankommen. Zugunsten der Klägerin könnte sprechen, daß ihr trotz ihrer Änderungsanzeige vom 9. Mai 1973 und trotz ihrer Vorsprache in der Folgezeit die bewilligten Förderungsbeträge regelmäßig über Monate weiter gezahlt worden sind. Bei dieser Situation könnte zumindest dem ersten Anschein nach die von der Klägerin vorgetragene Schlußfolgerung gerechtfertigt sein, sie sei davon ausgegangen, daß ihr trotz der Beurlaubung weiterhin ein Anspruch auf Förderungsleistungen zustehe. Auf diese subjektive Vorstellung könnte sich die Klägerin allerdings dann nicht mehr berufen, wenn sich entsprechend dem Vorbringen der Beklagten feststellen ließe, die Klägerin sei bei ihrer Vorsprache am 25. Mai 1973 eindeutig dahin belehrt worden, daß ihr für die von der Beurlaubung erfaßten Kalendermonate eine Ausbildungsförderung nicht mehr zustehe und daß noch ausgezahlte Beträge zurückgefordert würden. Ließe sich eine Belehrung in diesem Sinne nachweisen, so würde eine sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ergebende Rückzahlungspflicht der Klägerin allerdings, wie auch die Beklagte für diesen Fall nicht verkennt, erst für die Zeit vom Monat Juni 1973 an bestehen.

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Aus den weiteren Regelungen des § 20 BAföG läßt sich ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin nicht herleiten. Das gilt insbesondere für § 20 Abs. 2 BAföG, wonach der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen ist, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Nicht zwingend erscheint allerdings die in der Stellungnahme des Oberbundesanwalts angeführte Meinung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft, die hier in Rede stehende Vorschrift sei nur bei kurzfristiger Unterbrechung der Ausbildung anwendbar. Dafür läßt sich vor allem nicht anführen, daß von § 20 Abs. 2 BAföG anders als von Absatz 1 auch Unterbrechungen erfaßt werden, die nur den Teil eines Kalendermonats andauern. Daneben wird, ebenso wie in § 20 Abs. 1 BAföG, auch die volle Kalendermonate andauernde Unterbrechung ausdrücklich in die Regelung mit einbezogen. Die unterschiedliche Behandlung von Unterbrechungszeiten unterhalb eines Monats aber erscheint dann sinnvoll, wenn man ihren Zweck darin sieht, daß der Gesetzgeber bei den in § 20 Abs. 1 BAföG geregelten Falltypen davon ausgeht, daß der Auszubildende sich einer möglicherweise förderungsfähigen Ausbildung immerhin unterzieht, daß er aber bei einer Unterbrechung der Ausbildung aus zu vertretendem Grund in allen Fällen eine Rückforderung ermöglichen will ohne Rücksicht auf die kürzere oder längere Dauer der Unterbrechung.

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Ist somit § 20 Abs. 2 BAföG an sich anwendbar, so fehlt es hier jedoch an den näheren Voraussetzungen für die darin geregelte Rückzahlungspflicht. Die Klägerin hat zwar auf Grund der für das Sommersemester 1973 ausgesprochenen Beurlaubung die Ausbildung unterbrochen; sie hat jedoch diese Unterbrechung nicht zu vertreten. Bei der Prüfung dieser Frage kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden, daß die Klägerin von sich aus die Beurlaubung beantragt und damit jedenfalls in formaler Hinsicht auch die Unterbrechung der Ausbildung veranlaßt hat. Der Begriff des Vertretenmüssens enthält bei derartigen Regelungen das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit (so BVerwGE 54, 124 [127, 128] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 der Graduiertenförderungsverordnung) oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern (so BVerwGE 55, 288 [295, 296] zu § 20 Abs. 2 BAföG). Die damit für die Entscheidung wesentliche persönliche Situation läßt sich nur dann zutreffend beurteilen, wenn der subjektive Anlaß für die Beurlaubung entscheidungserheblich berücksichtigt wird. Das ist im Fall der Klägerin die Erkrankung. Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, daß der Klägerin dieser Umstand subjektiv vorwerfbar wäre.

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Damit verbleibt es bei dem Ergebnis, daß sich eine Rückzahlungspflicht der Klägerin nur aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BAföG ergeben kann. Um die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, muß die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel