Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 47.79
Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 47.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 12.02.1979 - AZ: VRS IV 708/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger macht in Ziff. 1 und 3 der Beschwerdeschrift ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Dies ist unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit weiteren Nachweisen). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann insoweit auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden; denn eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung in der Regel nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 -).
In Ziff. 2, 4 und 5 der Beschwerdeschrift macht die Beschwerde Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).
Ihr Vorbringen genügt jedoch nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt nicht näher dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von diesen - angeführten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Hierzu genügen nicht die allgemeinen und unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die eine angebliche Abweichung dartun sollen. Das Beschwerdevorbringen richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Nettesheim