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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 14.79

Geltendmachung von Verfahrensmängeln in Kriegsdienstverweigerungssachen; Darlegungserfordernis bei Divergenzbeschwerde; Begriff der Gewissensentscheidung; Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 14.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 29.11.1978 - AZ: B 113-I/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Soweit die Beschwerde Verfahrensfehler geltend macht, ist sie schon deshalb unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit Nachweisen). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann insoweit auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) umgedeutet werden; denn eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung in der Regel nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit Nachweisen). Auf das Vorbringen in Ziff. 4 der Beschwerdeschrift kann demnach nicht eingegangen werden.

4

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

5

Des Verwaltungsgericht hat nicht im Widerspruch zu dem Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 61.68 - (in der Beschwerdeschrift mit dem unrichtigen Aktenzeichen VII C 61.68 angegeben - vgl. NJW 1970, 1653) verkannt, daß von einem Kriegsdienstverweigerer nicht eine logische Darlegung seiner Weigerungsgründe erwartet werden kann (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 10 des Abdrucks des angefochtenen Urteils). Das Verwaltungsgericht hat mit den von der Beschwerde beanstandeten Formulierungen auf S. 9 des Urteilsabdrucks ("Ebene des Gewissens" - "Ebene der Vernunft") vielmehr dem Sinne nach zum Ausdruck bringen wollen, daß den Wehrpflichtigen leitende Erwägungen rationaler Art einer Gewissensentscheidung nicht etwa gleichstehen, sondern daß sie nur deren "Grundlage" sein können, d.h. daß sie sich zu einer Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten können. Dies steht mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang (vgl. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit Nachweisen). In diesem rechtlichen Zusammenhang kann im Rahmen der gebotenen Bewertung der gesamten Persönlichkeit des Wehrpflichtigen - wie das Verwaltungsgericht annimmt (vgl. S. 9 des Urteilsabdrucks) - auch einem "besonderen sozialen, auf Dauer gerichteten Engagement" indizielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. dazu auch das Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG 6 C 135.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 56]).

6

Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist das Verwaltungsgericht ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. u.a. BVerwGE 44, 313 [318]) davon ausgegangen, daß der Inhalt einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG von der sittlichen Vorstellung geprägt sein muß, im Kriege Menschenleben nicht vernichten zu können. Nach dieser dem angefochtenen Urteil ersichtlich zugrundeliegenden zutreffenden rechtlichen Betrachtungsweise scheidet eine Abweichung von den in der Beschwerdeschrift weiter angeführten Entscheidungen - Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG 7 C 9.67 -; BVerwGE 7, 242;  12, 271 [BVerwG 23.06.1961 - VII C 52/58]und BVerwGE 23, 98 - aus.

7

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil auch nicht insoweit von der Entscheidung BVerwGE 7, 242 ab, als es für den Begriff der Gewissensentscheidung voraussetzt, daß die Verstellung, im Kriege Menschen mit der Waffe töten zu müssen, bei dem Wehrpflichtigen zu einem schweren, seelischen Schaden führen würde (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks). Der vom Verwaltungsgericht angenommene Grad der Gewissensnot unterscheidet sich der Sache nach nicht von dem in BVerwGE 7, 242 aufgestellten Erfordernis, daß ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe die sittliche Persönlichkeit "schädigen oder zerbrechen" müsse (vgl. zu diesen Kriterien des Gewissenszwangs auch das Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 61.70 - mit Nachweisen). Erforderlich ist - wovon offenbar auch das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeht - "ernste Gewissensnot" (so schon BVerfGE 12, 45 [55]; vgl. auch Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 -).

8

Auch bei der Erörterung der Frage, ob sich der Kläger in ausreichender Weise mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung geistig auseinandergesetzt hat, hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 55, 217 [220] mit Nachweisen).

9

Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil vom 21. Juli 1961 - BVerwG 7 C 169.60 - (NJW 1961, 1941) geltend macht, genügt sie nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt nicht näher dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der angeführten Entscheidung abweicht und gegebenenfalls inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 -).

10

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim