Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1979, Az.: BVerwG 5 C 27.77
Rechtmäßigkeit einer Anzeige zurÜberleitung von Unterhaltsleistungen; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung imÜberleitungsrechtsstreit; Bewilligung der Ausbildungsförderung als Vorausleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 27.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 09.04.1975 - AZ: 7 K 2221/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.01.1977 - AZ: VIII A 1113/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1979 in Aachen
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das ohne mündliche Verhandlung am 13. Januar 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. April 1975 werden aufgehoben, soweit die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 28. November 1973 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1974 bezüglich des Unterhaltsanspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis zum 28. Februar 1973 aufgehoben worden sind. Auch in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich gegen eine Anzeige nach § 37 BAföG, mit welcher der Beklagte Unterhaltsansprüche der am 1. Dezember 1952 geborenen Tochter des Klägers Wera G. auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeleitet hat.
Die Tochter des Klägers (Auszubildende) studierte seit dem Sommersemester 1972 an der Gesamthochschule Wuppertal in der Fachrichtung Industrie-Design. Zuvor hatte sie eine staatliche Zeichenakademie besucht und eine Lehre als Goldschmiedin abgeschlossen. Die Auszubildende beantragte erstmals am 10. April 1972 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Der Antrag war von der damals noch minderjährigen Auszubildenden sowie unter Bezugnahme auf eine vormundschaftsgerichtliche Anordnung des Amtsgerichts Seligenstadt vom 13. Oktober 1970 vom Kreisjugendamt Offenbach als gesetzlichem Vertreter unterschrieben. In der Anordnung des Amtsgerichts war dem Kreisjugendamt das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der Auszubildenden übertragen worden.
Nachdem der Auszubildenden mit mehreren Bescheiden Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. März 1972 an bewilligt worden war, erließ der Beklagte am 10. September 1973 einen neuen Bescheid, der an die Stelle früherer Bescheide treten sollte. In ihm wurde für die Zeit vom 1. November 1972 bis zum 28. Februar 1973 ein monatlicher Förderungsbetrag von 420 DM als Vorausleistung ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des Klägers bewilligt. Die Auszubildende hatte bereits mit Schreiben vom 8. November 1972 dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger leiste den in einem früheren Bewilligungsbescheid als Einkommen berücksichtigten Unterhaltsbetrag von 389,86 DM nicht an sie.
Der Beklagte gewährte auf Grund eines am 19. März 1973 eingegangenen Antrags auch für die Zeit vom 1. März 1973 an Ausbildungsförderung. Diesen Antrag hatte das Jugendamt der Stadt Wuppertal, dem zu dieser Zeit das Recht zur Personensorge zustand, als gesetzlicher Vertreter der Auszubildenden mit unterzeichnet.
Mit Anzeige vom 28. November 1973 leitete der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 28. Februar 1974 den Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Kläger auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Auf die gegen die Überleitungsanzeige und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die behördlichen Bescheide aufgehoben, soweit für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 28. Februar 1973 Unterhaltsansprüche von mehr als 31 DM monatlich und für die Zeit vom 1. März 1973 bis zum 31. Oktober 1973 Unterhaltsansprüche von mehr als 350 DM monatlich übergeleitet worden sind.
Auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß die behördlichen Entscheidungen nur insoweit aufgehoben werden, als darin Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 28. Februar 1973 von mehr als 31 DM monatlich übergeleitet werden; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Überleitungsanzeige aufgehoben hat, ist zur Begründung ausgeführt: In diesem Umfang sei die Überleitungsanzeige rechtswidrig, weil der Beklagte der Auszubildenden für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 28. Februar 1973 zu Unrecht Ausbildungsförderung als Vorausleistung ohne Anrechnung des vom Kläger zu erbringenden Unterhaltsbetrages geleistet habe. Die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung sei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitung. Der hier maßgebende Bewilligungsbescheid vom 10. September 1973, mit dem Ausbildungsförderung als Vorausleistung für die Zeit vom 1. November 1972 bis zum 28. Februar 1973 bewilligt worden sei, sei rechtswidrig. Nach § 36 BAföG sei Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages zu leisten gewesen, wenn der Auszubildende glaubhaft gemacht habe, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisteten. Dies und nicht die Tatsache der Nichtleistung sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine formelle Voraussetzung für die Ausbildungsförderung als Vorausleistung. Glaubhaft gemacht, daß der Kläger keinen Unterhalt leiste, habe die Auszubildende aber nicht schon bei der Stellung des Antrags am 10. April 1972, sondern erst mit ihrem am 19. März 1973 gestellten Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung, also nach dem Ablauf des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraums. Aus den dargelegten Gründen sei auch die Leistung von Ausbildungsförderung für den Monat Oktober 1972 zu Unrecht erfolgt. Es könne unentschieden bleiben, ob der Bewilligungsbescheid vom 10. September 1973 auch deshalb rechtswidrig sei, weil der ihm zugrundeliegende Antrag vom 10. April 1972 nur von der damals noch minderjährigen Auszubildenden und dem Kreisjugendamt Offenbach, dem nicht das volle Recht zur Personensorge übertragen gewesen sei, unterzeichnet sei. Selbst wenn dieser Antrag die nach § 46 Abs. 1 BAföG zu beachtende Schriftform nicht gewahrt haben sollte, habe das allein nicht die Rechtswidrigkeit des gesamten Bewilligungsbescheides vom 10. September 1973 zur Folge. Als dieser Bescheid erlassen worden sei, habe dem Beklagten schon der am 19. März 1973 gestellte Antrag vorgelegen, den das Jugendamt Wuppertal unterzeichnet gehabt habe. Unter diesen Umständen habe der Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat leisten können, also für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 28. Februar 1973. Wegen des am 10. April 1972 möglicherweise nicht ordnungsgemäß gestellten Antrags könne der Bescheid vom 10. September 1973 daher nur insoweit rechtswidrig sein, als Ausbildungsförderung für November 1972 bewilligt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er will erreichen, daß das Urteil aufgehoben wird, soweit darin die Überleitungsanzeige für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis zum 28. Februar 1973 aufgehoben worden ist.
Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es mit dem Wesen der Überleitung als bloßem Gläubigerwechsel nicht vereinbar, die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige davon abhängig zu machen, daß die Ausbildungsförderung rechtmäßig geleistet worden sei. Ferner sei die Rechtsauslegung des Oberverwaltungsgerichts zu beanstanden, Vorausleistungen nach § 36 BAföG könnten nur von dem Zeitpunkt an rechtmäßig geleistet werden, von dem an der Auszubildende glaubhaft gemacht habe, daß die Eltern anzurechnende Unterhaltsleistungen nicht erbringen würden. Es sei vielmehr gerechtfertigt, Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich rückwirkend für die letzten drei Monate vor Antragstellung zu erbringen. Darüber hinaus sei eine rückwirkende Bewilligung ab Beginn des Bewilligungszeitraums dann zulässig, wenn der Auszubildende den Antrag nach § 36 Abs. 1 BAföG unverzüglich, das heißt binnen eines Monats nach Zugang des Bewilligungsbescheides, gestellt habe.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Überleitungsanzeige des Beklagten, soweit im Revisionsverfahren noch darüber zu entscheiden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409).
Auf Grund des gestellten Revisionsantrags ist jetzt Gegenstand des Rechtsstreits nur die Frage, ob die Überleitungsanzeige vom 28. November 1973 rechtmäßig ist, soweit darin Unterhaltsansprüche gegen den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 28. Februar 1973 übergeleitet worden sind. Diese Frage ist zu bejahen.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige sei hier (d.h. auch bei Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG) davon abhängig, daß die Ausbildungsförderung rechtmäßig bewilligt worden sei. Der erkennende Senat ist auf die entsprechende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) näher eingegangen. Dabei hat der Senat in Erläuterung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, daß weder aus der Sicht des Unterhaltsverpflichteten noch auf Grund der näheren Ausgestaltung der Anspruchsüberleitung in § 37 BAföG die Folgerung zwingend ist, im Rahmen eines gegen die Überleitungsanzeige angestrengten Verwaltungsprozesses könne und müsse auch die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Förderungsleistungen geprüft werden; gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ausbildungsförderung als Vorausleistung bewilligt wird, gebietet der damit verfolgte Zweck in aller Regel eine solche Prüfung im Überleitungsrechtsstreit nicht. Sinn der Vorausleistungen ist es, daß der Förderungsträger mit ihrer Bewilligung einspringt, wenn die Eltern des Auszubildenden ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind. Ob solche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist Sache des zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses, der nach der Überleitung im Streitfall durch die Behörde anzustrengen wäre (BVerwGE 55, 23 [27, 28]). Auch soweit sich die Überleitungsanzeige auf Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit bezieht, gilt nichts anderes. Die Frage, ob die Eltern mit ihren Verpflichtungen in Verzug gewesen sind oder ob eine Rechtswahrungsanzeige gemäß § 37 Abs. 4 BAföG erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige, sondern ist gegebenenfalls im Zivilrechtsstreit zu entscheiden (BVerwGE 55, 23 [28, 29]). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden nach objektivem (materiellem) Recht offensichtlich ausgeschlossen ist. In diesem Falle wäre die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos und als rechtswidrig aufzuheben (BVerwGE 49, 311 [314 ff.]; ferner Urteil vom 5. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 61.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 10). Davon kann hier jedoch bei der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern (§§ 1601 ff. BGB) nicht ausgegangen werden.
Nicht näher zu erörtern ist die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige etwa dann in Frage gestellt werden könnte, wenn es an elementaren Voraussetzungen für die dem Auszubildenden bewilligten Förderungsleistungen fehlt, wie etwa das Vorliegen eines wirksamen Förderungsantrags (§ 46 Abs. 1 BAföG) - ein Umstand also, den der Unterhaltsrichter nicht mehr zu berücksichtigen vermöchte. Soweit in dieser Hinsicht bezüglich der Antragstellung Bedenken geltend gemacht werden könnten, gilt das nicht für den Zeitraum, der entsprechend dem Revisionsantrag hier noch zur Prüfung gestellt ist. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, daß jedenfalls für die Zeit vom 1. Dezember 1972 an ein wirksam gestellter Förderungsantrag vorliegt. Darauf wird Bezug genommen.
Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht allerdings, soweit es angenommen hat, eine Vorausleistung könne zulässigerweise nach § 36 BAföG nur von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, zu dem der Auszubildende glaubhaft gemacht habe, daß seine Eltern einen anzurechnenden Unterhaltsbeitrag nicht leisteten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 23 [30]) bereits entschieden hat, reicht es für einen Anspruch auf Vorausleistung aus, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten. In dieser Hinsicht bestehen hier keine Bedenken. Die Auszubildende hatte dem Beklagten bereits in einem Schreiben vom 8. November 1972 mitgeteilt, der Kläger weigere sich, den zunächst angerechneten Unterhaltsbetrag von 389,86 DM zu zahlen.
Die Überleitungsanzeige ist schließlich auch nach Form und Inhalt nicht zu beanstanden. Sofern der in der Anlage selbst enthaltene Hinweis, bestimmte näher bezifferte Beträge seien zur sofortigen Zahlung fällig, den Eindruck erwecken könnte, die Überleitungsanzeige stelle bereits eine endgültige hoheitliche Festsetzung des Unterhaltsanspruchs dar und sei auch ein vollstreckbarer Titel, ist das im Widerspruchsbescheid richtiggestellt worden. Die ergangenen Urteile sind deshalb im Umfang des Revisionsantrags zu ändern, soweit darin die Überleitungsanzeige aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel