Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1979, Az.: BVerwG 4 B 83.79
Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich; Geringfügige Erweiterung im Zusammenhang mit der Modernisierung eines Wohngebäudes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 83.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.11.1978 - AZ: VI OVG A 80/77
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Unzutreffend ist ihr "Revisionsrechtliche Würdigung" überschriebener Ausgangspunkt, die Revision sei zuzulassen, weil das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletze. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nicht schon wegen Verletzung von Bundesrecht zuzulassen, sondern nur dann, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 ff.), oder wenn das Berufungsurteil auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wenn es auf einem Verfahrensmangel beruht; ein solcher Grund für die Zulassung der Revision muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt bzw. bezeichnet werden. Die hier vorliegende Beschwerdeschrift greift das Berufungsurteil in der Art einer Berufungsbegründung in mehreren Punkten an, legt aber einen Grund für die Zulassung der Revision allenfalls auf S. 14 dar. Dort führt die Beschwerde aus, der in § 35 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - enthaltene Begriff der "geringfügigen Erweiterung" könnte vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß, zur Klärung des genannten Gesetzesbegriffs ein Revisionsverfahren durchzuführen. Denn aus Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich ohne weiteres, daß es sich um mehr als eine "geringfügige Erweiterung im Zusammenhang mit der Modernisierung eines Wohngebäudes" handelt, wenn - wie hier -ein ehemaliges Heuerlingshaus mit einer genehmigten Erdgeschoßwohnung unter Änderung der Dachkonstruktion um eine zweite Wohnungseinheit mit ebenfalls zum Wohnen bestimmtem Spitzboden erweitert wird mit der vom Berufungsgericht festgestellten Folge, daß durch diese Erweiterung öffentliche Belange in stärkerem Maße als durch das ursprüngliche Bauwerk beeinträchtigt werden.
Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und mit [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [muss] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgewiesen werden.