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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1979, Az.: BVerwG 2 WD 5/79

Disziplinarverfahren wegen Verleitung Untergebener zu verbotenem Alkoholkonsum; Diebstahl von Bundeswehrbenzin als grobe Treulosigkeit; Ahndung eines Fehlverhaltens mit einer Dienstgradherabsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 5/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 12.10.1978 - AZ: 11 VL 17/78

In den den disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Korvettenkapitän Pfennig, Obermaat Laurent als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Oktober 1978 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Maaten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, von Zivilberuf Kfz-Mechaniker, wurde zum 2. Januar 1974 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, bewarb sich dann als freiwillig längerdienender Soldat und wurde am 18. April 1974 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit auf vier Jahre festgesetzt, später auf acht Jahre verlängert; sie wird daher am 31. Dezember 1981 enden.

2

Der Soldat, der seinen Dienst bei der ... Marineküstendienstschule/Lehrgruppe GA angetreten hatte, erhielt in der Ausbildungsreihe 73 (Kraftfahrbetrieb) eine entsprechende militärische und fachliche Ausbildung. Im März 1975 bestand er den Fachlehrgang 1 der Ausbildungsreihe mit der Gesamtnote "befriedigend", im Juni 1975 den Maatenlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend". Den anschließenden Sonderlehrgang Gruppenführer im Sicherungsdienst bestand er nicht. Bis zum 3. Oktober 1977 gehörte er der Kraftfahrzeugstaffel der Horstgruppe des Marinefliegergeschwaders ... "G." in N. an. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1975 zum Maat und mit Wirkung vom 1. September 1976 zum Obermaat befördert. Zum 4. Oktober 1977 wurde er zur Horstsicherungsstaffel des Geschwaders in N. versetzt - die Einheit wurde später umbenannt in 1. Sicherungskompanie -, wo er als stellvertretender Kraftfahrzeugbeauftragter für die Pflege und Wartung der Kraftfahrzeuge zuständig war. Wegen eines den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verhaltens wurde er zum 25. Januar 1978 zur Sanitätsstaffel des Geschwaders kommandiert und nahm bis 1. Juli 1978 die Aufgaben eines Kfz-Beauftragten der Staffel wahr; zur Zeit ist er als Kraftfahrmaat und Kraftfahrer eingesetzt.

3

In der einzigen in der Personalakte befindlichen truppendienstlichen Beurteilung erhielt er die Note "befriedigend".

4

Der Soldat ist berechtigt, das Tatigkeitsabzeichen der Marine für Fliegertechnisches-, Bodentechnisches- und Versorgungspersonal in Bronze zu tragen.

5

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten. Disziplinar wurde er vom Staffelchef der Horstsicherungsstaffel am 16. Januar 1978 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM gemaßregelt, weil er am 11. und 12. Januar 1978 in N. als UvD der Horstsicherungsstaffel die mit der UvD-Dienstanweisung befohlenen Verschlußkontrollen der Waffenkammer nicht durchgeführt, die Durchführung aber fälschlich auf einem dafür vorgesehenen Formblatt eingetragen hatte. Außerdem hatte er am 12. Januar 1978 in N. und an anderen Orten ein Dienstkraftfahrzeug über ca. 45 km ohne Einsatzbefehl geführt.

6

Der ledige Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach. Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 3. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 1.665,64 DM brutte, 1.432,75 DM netto. Von diesen Bezügen sind monatlich abgetreten: 120 DM an eine Bausparkasse sowie 309 DM zur Tilgung eines Kredites in ursprünglicher Höhe von 10.000 DM, der im Juli 1981 getilgt sein wird; 99 DM leistet er monatlich, zur Tilgung eines Kleinkredites in Höhe von 1.800 DM, der im Juni 1979 auslaufen wird. Andere Schulden hat der Soldat nicht.

7

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Marinefliegerdivision vom 8. März 1978 durch Aushändigung an den Soldaten am 17. März 1978 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 12. Mai 1978 und in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 11. September 1978 verboten Alkoholkonsum und Verleitung von Untergebenen hierzu, das Führen eines Dienstfahrzeuges nach Alkoholgenuß und der Diebstahl von Bunndeswehrbenzin als Dienstvergehen an elastet.

8

Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Ford verurteilte den Soldaten am 12. Oktober 1978 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten. Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"1.
Punkt 1 der Anschuldigungsschrift

Seit Oktober 1977 hatte der Soldat die Aufgaben eines Kraft fahr zeugbeauftragten der damaligen Horstsicherungsstaffel in N. wahrzunehmen und war dabei für die Pflege und Wartung und für Appelle von etwa zwölf Fahrzeugen verantwortlich. Der Dienst an dem betreffenden Montag, dem 23. Januar 1978, war hektisch verlaufen, weil es bei der Herrichtung der angeforderten zahlreichen Fahrzeuge Schwierigkeiten gegeben hatte. Auch hatte sich der Soldat über die in der Vorwoche, nämlich am 16. Januar 1978, verhängte Disziplinarbuße geärgert. Schließlich besaß er zu den dienstgradgleichen Kameraden der Horstsicherungsstaffel noch keinen rechten Kontakt, vielmehr kam er mit den unterstellten Soldaten besser zurecht. Nachdem um 16.30 Uhr Dienstschluß war, begab sich der Soldat etwa gegen 17.00 Uhr in die Unterkunft der Horstsicherungsstaffel in N. auf die Stube 2, in der die ihm unterstellten Kraftfahrer wohnten. Dabei handelte es sich um die Hauptgefreiten F. und M., den Obergefreiten Peters und den Gefreiten Fi.. Der Soldat besorgte auf seine Kosten aus dem Offizierheim ein Stück Schweinefleisch, zwei Flaschen Cola und eine Literflasche Weinbrand. In der genannten Kraftfahrerstube 2 wurden Weinbrand und Cola in Gläsern gemixt und von den anwesenden Soldaten in etwa gleichen Anteilen getrunken. Das Trinken von Alkohol auf den Stuben war jedoch verboten, was auch dem Soldaten bekannt war. Der Staffelbefehl Nr. 4/76 vom 20. Mai 1976 bestimmte in seiner Ziffer III: 'Der Genuß von Alkohol auf den Stuben und in den Freizeiträumen ist auch außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in jedem Einzelfall bei dem Staffelchef zu beantragen'. Im gegenwärtigen Fall war eine derartige Ausnahmegenehmigung des Staffelchefs nicht eingeholt und nicht erteilt worden. Gegen 19.30 Uhr waren Weinbrand und Cola ausgetrunken.

2.
Punkt 2 der Anschuldigungsschrift

Zu den von dem Soldaten zum Essen und Trinken eingeladenen vier Mannschaftsdienstgraden gehörte auch der Hauptgefreite F., der sich als Fahrer einer Bereitschaftsgruppe vom 23. Januar 1978 08.00 Uhr bis zum 24. Januar 1978, 08.00 Uhr im Dienst befand. Obgleich das der Soldat wußte, bewirkte er durch seine Einladung, daß auch der im Dienst befindliche Hauptgefreite F. Alkohol zu sich nahm. Gemäß ZDv 10/5 (Der Innendienst), Ziffer 414, ist der Genuß alkoholischer Getränke während des Dienstes und während der Dienstunterbrechungen grundsätzlich verboten, was auch dem Soldaten bekannt war. Durch seine Einladung zum Alkoholgenuß verleitete der Soldat den Hauptgefreiten F. dazu, verbotenerweise Alkohol während des Dienstes zu trinken und die drei anderen Mannschaftsdienstgrade, verbotenerweise (vergleiche den Staffelbefehl Nr. 4/76) Alkohol auf der Mannschaftsstube zu trinken.

3.
Punkt 3 der Anschuldigungsschrift

Etwa um 20.00 Uhr hatte die Bereitschaftsgruppe der Horstsicherungsstaffel in N. im Auftrag des OvWa's Streife zu fahren. Da der Soldat verhindern wollte, daß der Hauptgefreite F. mit Rücksicht auf den von ihm genossenen Weinbrand als Fahrer der Bereitschaftsgruppe fungierte, übernahm er selbst die Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug. Etwa eine halbe Stunde dauerte es, bis der Soldat mit dem von ihm gelenkten Unimog von dem der Bereitschaftsgruppe erteilten Streifenauftrag im Sicherheitsbereich der Kaserne zum Unterkunftsbereich und zur Kraftfahrerstube 3 zurückehrte. Der Soldat, der sich trotz des von ihn zuvor genossenen Alkohols fahrtüchtig fühlte, verstieß mit der von ihm vorgenommenen Fahrt mit dem Dienstunimog gegen das in Ziffer 120 der ZDv 43/2 (Kraftfahrerverschrift für die Bundeswehr) enthaltene Verbot, ein Dienstkraftfahrzeug unter Wirkung alkoholischer Getränke zu lenken. Nicht zuletzt aufgrund der Ausbildung zum Erwerb der Bundeswehrfahrerlaubnis der Klassen B, C und E wurde er über die ihn inhaltlich bekannte Vorschrift belehrt. Etwa zwanzig Minuten nach Beendigung der bereits erwähnten ersten Fahrt wurde der Fahrer der Bereitschaftsgruppe zu einer weiteren Dienstfahrt angefordert. Bei diesem Auftrag war ein Wachsoldat zur Hauptwache zu fahren. Auch diesen Fahrauftrag führte der Soldat statt des Hauptgefreiten F. durch. Bei der Hauptwache betrat der Soldat das Wachlokal, weil er die dortige Toilette benutzen wollte. Dem Wachhabenden fiel auf, daß der Soldat eine Alkoholfahne besaß. Anschließend fuhr der Soldat mit dem Bundeswehrunimeg zur Unterkunft zurück und begab sich zur Kraftfahrerstube 2.

4.
Punkt 4 der Anschuldigungsschrift

Nachdem der Soldat von der zweiten Fahrt zurückgekehrt war, kaufte er im Offizierheim eine Flasche Whisky und zwei Flaschen Cola und trank auf der Mannschaftsstube 2 der Horstsicherungsstaffel - außer mit dem Hauptgefreiten F. - mit den übrigen drei Mannschaftsdienstgraden bis gegen 22.30 Uhr den mit Cola gemixten Alkohol aus. Anschließend begab er sich auf seine eigene Unterkunftsstube. Auch dabei" - die Kammer meint damit offenbar den weiteren A koholgenuß - "verstieß er selbst gegen das durch Staffelbefehl Nr. 4/76 aufgestellte Verbot, auf Stuben Alkohol zu trinken und verleitete die drei Mannschaftsdienstgrade zu entsprechendem verbotenen Tun.

5.
Nachtragsanschuldigung

Seit seiner seit dem 25. Januar 1978 wirksam gewordenen Dienstleistung als Kraftfahrzeugbeauftragter der Sanitätsstaffel des Marinefliegergeschwaders ... 'G.' in N. war er für die Wartung und Pflege von nunmehr neunzehn Kraftfahrzeugen einschließlich der Appelle verantwortlich. Etwa im Juni 1978 beauftragte der Soldat einen Obergefreiten der Sanitätsstaffel, von einem Bundeswehrunimog zwei der insgesamt drei mit je zwanzig Litern Bundeswehrbenzin gefüllten Reservekanister abzunehmen und sie in die als Lagerhalle dienende sogenannte Leichenhalle zu bringen. Der Bundeswehrunimog war nicht mehr für den Einsatz bestimmt, sondern sollte am nächsten Tage in die Werkstatt gebracht werden. Die beiden Benzinkanister waren an dem Fahrzeug festgeschlossen, aber nicht verplombt; der Schlüssel dazu befand sich bei den Fahrzeugpapieren. Nach Dienstschluß fuhr der Soldat mit seinem Privatwagen, einem VW-Golf, in die Nähe der Lagerhalle und füllte das Benzin der beiden Benzinkanister mit Hilfe eines Einfüllstutzens in den Privat-Pkw um. Die beiden leeren Kanister brachte er zum Unimog zurück, an dem er sie wieder befestigte. Er nahm an, daß die Benzinentwendung nicht weiter auffallen würde."

9

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), und zwar den verbotenen zweifachen Alkoholgenuß auf der Unterkunftsstube als vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), die Einladung der Mannschaften zu dem für sie verbotenen Alkoholtrinken als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG), die beiden vom Soldaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß durchgeführten Dienstfahrten wiederum als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG). Den Benzindiebstahl des Soldaten wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG), und insgesamt das Fehlverhalten als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

10

Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme führte die Kammer aus:

11

Bereits der Tatkomplex vom Januar 1978 besitze ein nicht unerhebliches disziplinares Gewicht. Der Soldat habe als Vorgesetzter den ihm unterstellten Mannschaften ein sehr schlechtes Beispiel gegeben (§ 10 Abs. 1 SG), für das er sich in erhöhter Weise zu verantworten habe. Ebenso sei die zweifache Fahrt mit einem Dienstfahrzeug nach Alkoholgenuß nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Hinzu komme der Diebstahl von Bundeswehrbenzin, der eine grobe Treulosigkeit darstelle. Der Wegnahme von Bundeswehrbenzin müsse auch aus generalpräventiven Gründen entschieden entgegengetreten werden. Der Soldat habe als Kraftfahrzeugbeauftragter der Sanitätsstaffel auch erleichterten Zugang zu dem später von ihm entwendeten Bundeswehrbenzin, mit dessen Verwaltung allerdings nichts zu tun gehabt. Das Truppendienstgericht habe daher keine Veranlassung gesehen, eine höhere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot zu verhängen. Dabei seien zugunsten des Soldaten verschiedene Umstände zu berücksichtigen gewesen. Allerdings habe ihn die Verärgerung über die vorangegangene einfache Disziplinarmaßnahme und die Hektik am Tattage kaum entlasten können. Auch der Wunsch, im Juni 1978 nach Hause zu fahren, könne ihn nicht von dem Vorwurf der Benzinentwendung freistellen. Eine ausweglose wirtschaftliche Notlage habe nicht vorgelegen. Der Soldat habe vielmehr unüberlegt gehandelt und sei sich über die Folgen seines Handelns nicht im klaren gewesen. Offenbar sei die Tat auch durch seine noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsreife begünstigt worden. In seiner jetzigen Dienststellung besitze er das volle Vertrauen des Staffelchefs und sei in das Unteroffizierkorps der Einheit voll integriert. Er habe die damaligen Fehler abgestellt und sich mit befriedigenden Leistungen bewährt. Ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung sei daher der Kammer als angemessene disziplinare Reaktion auf das Fehlverhalten des Soldaten erschienen.

12

Gegen das ihm am 3. November 1978 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 24. November 1978, der am 27. November 1978 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, nie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

13

Bereits der Tatkomplex vom Januar hätte ein Beförderungsverbot erfordert. Der Soldat habe aber nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Entwendung von 40 Litern Bundeswehrbenzin eine zusätzliche, außerordentlich schwere Pflichtverletzung begangen. Sein Fehlverhalten müsse daher insgesamt mit einer reinigenden Disziplinarmaßnahme geahndet werden. Der Soldat habe sich zwar nicht an ihm anvertrautem Gut des Dienstherrn vergriffen - in diesem Fall hätte er aus den Dienstverhältnis entfernt werden müssen -, er habe aber erleichterten dienstlichen Zugang zu dem Bundeswehrbenzin gehabt und sei für die Betreuung und Pflege der Kraftfahrzeuge der Staffel verantwortlich gewesen. Damit seien auch besondere Obhutspflichten hinsichtlich der an den Fahrzeugen befindlichen Benzinbehälter verbunden gewesen. Gerade aus solchen Behältern habe er aber das Benzin entwendet. Erschwerend wirke ferner, daß der Soldat einen Mannschaftsdienstgrad mit hineingezogen und ihn damit dem möglichen Verdacht eines Benzindiebstahls ausgesetzt habe. Schließlich habe das angefochtene Urteil auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Nach alledem sei eine Dienstgradherabsetzung unerläßlich.

14

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

15

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Er hatte daher auch hinzunehmen, daß das Truppendienstgericht in der Verleitung der Untergebenen zu pflichtwidrigen Handlungen eine Kameradschaftspflichtverletzung (§ 12 SG), nicht aber eine Fürsorgepflichtverletzung nach § 10 Abs. 3 SG erblickt hat, obwohl diese offenkundig, dagegen nicht ersichtlich ist, welche Rechte der Kameraden durch dieses Fehlverhalten des Soldaten verletzt werden sein sollen.

16

3.

Die Berufung erwies sich als begründet; denn das Fehlverhalten des Soldaten ist in beiden Tatkomplexen so schwerwiegend, daß eine Dienstgradherabsetzung unerläßlich war. Schon sein Pflichtverstoß im Januar 1978 hat erhebliches Gewicht. Dabei fallt weniger das Verleiten der Mannschaftsdienstgrade zum vertretenen Alkoholkonsum in der dienstlichen Unterkunft ins Gewicht; viel schwerer belastet ihn, daß er sogar den als Bereitschaftsfahrer im Dienst befindlichen Hauptgefreiten F. dazu verführte, Alkohol zu trinken. Gerade der Soldat als stallvertretender Kraftfahrzeugbeauftragter seiner Staffel wußte, daß ein Fahrer im Dienst sich jeden Alkohols zu enthalten hat, und es war ihm ferner bekannt, daß der Bereitschaftsfahrer damit rechnen mußte, wiederholt zum Einsatz gerufen zu werden, wie es später tatsächlich auch geschah. Daß der Soldat dabei den Hauptgefreiten F. als Fahrer vertrat, mag auf falsch verstandener Kameradschaft beruhen, kann ihn aber nicht von dem Vorwurf entlasten, durch die Dienstfahrt nach Alkoholgenuß selbst gegen die Gehorsamspflicht verstoßen zu haben.

17

Erschwerend fällt bei diesem Tatkomplex noch ins Gewicht, daß der Soldat nur eine Woche vorher disziplinar gemaßregelt worden war, ohne daß er sich dies als Belehrung dienen ließ. Zu Recht hat das Truppendienstgericht in der Verärgerung des Soldaten über diese Disziplinarmaßnahme keinen Milderungsgrund erblickt, denn die Maßregelung war nicht unbegründet und lag immerhin so lange zurück, daß der heftigste Ärger des Soldsten bereits verraucht sein mußte.

18

Mildernd war jedoch zu berücksichtigen, daß der Soldat, der nach dem Eindruck den der Senat in der Berufungshauptverhandlung von ihm gewonnen hat, einfach strukturiert ist, sich im Kreise seiner Untergebenen offenbar nicht als Vorgesetzter, sondern mehr als Arbeitskamerad gefühlt hat und sich anscheinend seiner Vorgesetztenpflichten nicht in vollem Umfang bewußt war. Es erscheint daher zweifelhaft, ob bereits diese Verfehlung ein Beförderungsverbot gerechtfertigt hätte.

19

Hinzu kommt jedoch der Benzindiebstahl im Juni 1978. Gerade zu dieser Zeit hätte der Soldat Anlaß gehabt, sich besonders vorbildlich zu führen; denn er war wegen seiner Verfehlung vom Januar 1978 zu einer anderen Staffel kommandiert worden, um sich zu bewahren. Stat dessen hat er dort wiederum ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, obwohl inzwischen wegen des früheren Fehlverhaltens das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet und ihm die Anschuldigungsschrift bereits zugestellt worden war. Es spielt dabei keine Rolle, daß der Wert des entwendeten Benzins nicht allzu hoch war; disziplinar erheblich ist vielmehr der in dieser Fehlhandlung liegende grobe Treuebruch gegenüber seinem Dienstherrn. Bei der Maßnahmebemessung war erschwerend auch zu berücksichtigen, daß es sich bei Benzin um Wehrmaterial handelt, das für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr von entscheidender Bedeutung ist. Der Senat hat dabei nicht verkannt, daß der Diebstahl von 40 Litern Benzin die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr noch nicht in Frage stellt. Hierauf kommt es jedoch nicht an; entscheidend ist vielmehr das schlechte Beispiel, das ein Vorgesetzter seinen Untergebenen durch ein solches Verhalten gibt. Schließlich muß dem Diebstahl von Bundeswehrbenzin auch deshalb energisch entgegengetreten werden, weil die Verlockung, sich dienstliches Benzin für die privaten Kraftfahrzeuge zuzueignen, sehr groß, die Überwachung und Kontrolle der Verwaltung des Treibstoffs hingegen schwierig ist, und weil sich die Summierung solcher Benzindiebstähle in der Tat höchst ungünstig auf die Einsatzbereitschaft der Truppe auswirken könnte. Dem Soldaten war das entwendete Benzin zwar nicht zur Obhut und Verwaltung anvertraut; als Kraftfahrzeugbeauftragter der Staffel hatte er aber nicht nur erleichterten Zugang zu dem Benzin, sondern war auch verantwortlich für die Ausrüstung und Einsatzbereitschaft der von ihm betreuten Fahrzeuge. Gerade dieser Aufgabe aber hat er durch seinen Benzindiebstahl entgegengewirkt. Schließlich konnten auch keine Milderungsgründe aus dem Tatmotiv hergeleitet werden. Es ist verständlich, daß der Soldat nach längerer Zeit wieder einmal seine allein ehende Mutter besuchen wollte. Aber wenn er selbst kein Geld mehr besaß, konnte er sich ein Darlehen beschaffen - was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre -, er durfte jedoch auf keinen Fall Eigentum des Dienstherrn entwenden. Eine ausweglose unverschuldete wirtschaftliche Notlage, die allein mildernd berücksichtigt werden könnte, hat jedenfalls nicht bestanden.

20

Unter diesen Umständen kam als angemessen Ahndung des Fehlverhaltens nur eine Dienstgradherabsetzung in Betracht. Der Senat hat im Hinblick auf die Schwere der Tat und die Schuld des Soldaten ernstlich erwogen, ihn in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen. Wenn ihm unter Zurückstellung von Bedenken noch ein Unteroffiziersdienstgrad belassen wurde, dann vor allem, weil nicht zuerkennen war, daß der einfach strukturierte Soldat bei seinem Fehlverhalten offenbar nicht die volle Einsicht in die Tragweite seiner Verfehlungen besaß. Er hat auch seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten erheblich verbessert und wird anstelle von "nicht ganz ausreichend" nunmehr mit "befriedigend" beurteilt. Sein jetziger Disziplinarvorgesetzter hat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bekundet, daß der Soldat auf dem Kraftfahrgebiet der Staffel tüchtige Arbeit geleistet und die Kraftfahrzeuge so tadellos "in Schuß" gebracht habe, daß bei einer kürzlichen Besichtigung sogar eine Belobigung erteilt worden sei. Unter diesen Umständen erschien dem Senat - im Einklang mit dem Antrag des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts - die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad noch als vertretbar.

21

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Pfennig
Laurent