Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1979, Az.: BVerwG 1 WB 279/77
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung bei der Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 279/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 3 VBO
In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Prewitz, Feldwebel Müller als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller wurde am 1. Juli 1970 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Seit dem 14. September 1970 ist er Soldat auf Zeit. Am 11. November 1975 wurde er zum Feldwebel befördert. Sein Dienstverhältnis wird am 30. Juni 1982 enden. Abgesehen von einigen Kommandierungen ist er seit 1972, zuletzt als Nachschubbuchführerfeldwebel (NschBuchFhrFw) bei der Instandsetzungskompanie (InstKp) ..., am Standort R. eingesetzt. Seither hat er wiederholt erfolglos um seine Versetzung in den Raum E. nachgesucht, um näher an seinem Wohnort Aue und bei seinen Eltern zu sein.
2.
Unter dem 21. April 1977 bat der Antragsteller erneut um seine Versetzung, um die Entfernung von seinem Standort zu seinem Wohnort Bad B. abzukürzen, wo seine Eltern seiner und seiner Ehefrau Hilfe bedürften; seine beiden Schwestern seien zur Hilfeleistung nicht in der Lage. Durch die Abwesenheit von seiner Familie sei der Fortbestand seiner Ehe sehr gefährdet. - Der evangelische Standortpfarrer und die Vorgesetzten des Antragstellers befürworteten sein Gesuch.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1977 wies die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Antrag zurück, da im gewünschten Bereich auf absehbare Zeit keine Einplanungs- und Verwendungsmöglichkeit bestehe.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Juli 1977 wurde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 7. September 1977, ausgehändigt am 13. September 1977, als unbegründet zurückgewiesen, da der Antragsteller zwar ohne Ersatzgestellung versetzbar gewesen wäre, im gewünschten Raum aber nur zwei Heeresdienst stellen ohne offene Feldwebeldienstposten lägen und auch die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) keine Einplanungsmöglichkeit gehabt habe. Durch tägliche Heimfahrten entstehende Kosten könnten durch einen Umzug an den Dienstort beseitigt werden, die Pflege der Eltern müsse dann abwechselnd durch den Antragsteller und seine Geschwister, notfalls durch Bekannte erfolgen.
3.
Mit Antrag vom 23. September 1977, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 26. September 1977, begehrt der Antragsteller unter
Aufhebung der Bescheide der SDH vom 28. Juni 1977 und des BMVg vom 7. September 1977 die Verpflichtung des BMVg, dem Versetzungsantrag vom 21. April 1977 zu entsprechen,
hilfsweise,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden.
Er vertritt die Auffassung, er könne auf die Stelle des Oberfeldwebels ... V. bei der V./Technische Schule der Luftwaffe (TSLw) ... versetzt werden, der ab 1. Januar 1978 in Berufsausbildung gehe. Selbst wenn für diesen bereits eine Nachfolgeregelung getroffen sei, zwinge die Fürsorgepflicht des BMVg zur Berücksichtigung seiner Belange, da er für den Posten eines Nachschubmeisters der Luftwaffe, der dem NschBuch-FhrFw des Heeres entspreche, die erforderliche Eignung mitbringe. Seine Geschwister könnten sich mit ihm in der Betreuung der Eltern nicht abwechseln, da die ältere Schwester mit ihrem Mann im Hause ihrer Schwiegereltern, die jüngere in Nürnberg wohne.
Der BMVg beantragt in seinem Vorlageschreiben vom 13. Dezember 1977 die
Zurückweisung des Antrags als unbegründet.
Der Antragsteller erfülle nicht die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen für eine unverzügliche Verwendung als Nachschubmeister innerhalb der Teilstreitkraft Luftwaffe; diese und die vom Antragsteller bisher wahrgenommene Tätigkeit unterschieden sich in Teilbereichen grundlegend, der Nachschubmeister der Luftwaffe habe z.B., abgesehen von den Eigentümlichkeiten des Verwendungsbereichs "Nachschub" in Heer und Luftwaffe, Arbeiten im Rahmen von Materiallagerung, -annähme und -versand zu verrichten, die der anderen Tätigkeit fremd seien. Im Zeitpunkt des Eingangs des Versetzungsgesuchs bei der SDL sei die Regenerationsplanung für zwei nachzubesetzende Dienstposten bereits abgeschlossen und den dafür vorgesehenen Soldaten, den Stabsunteroffizieren Sp. und V., verbindlich eröffnet gewesen; diese hätten sich im Vertrauen auf eine entsprechende Zusage der SDL auf zwölf Jahre weiterverpflichtet. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe rechtfertigten auch nicht die Wegversetzung eines Kameraden aus dem vom Antragsteller gewünschten Raum.
Der Antragsteller bestreitet, daß der Nachschubbuchführer keine Arbeiten in Materialannahme, -versand und -lagerung ausführe.
Er fragt, ob die für den von ihm benannten Dienstposten vorgesehenen Stabsunteroffiziere einen Nachschubmeisterlehrgang besucht und abgeschlossen hätten. Die zeitliche Reihenfolge seines Versetzungsantrags und der Entscheidung über die Neubesetzung sei ihm nicht bekannt.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der zulässige, auf die Verpflichtung des BMVg zur Versetzung des Antragstellers in den Raum E./Bad B. gerichtete Antrag ist unbegründet.
a)
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 VBO; § 114 VwGO; BVerwG Beschluß vom 1. Februar 1978 - 1 WB 53/77). Ein derartiger Ermessens fehlgebrauch liegt nicht vor.
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241), jetzt i.d.F. des Erlasses vom 15. September 1978 (VMBl S. 289), gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so kann (Fassung von 1976) bzw. soll (Fassung von 1978) dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich.
b)
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist sonach in beiden Fällen, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Der Antragsteller könnte zwar von seiner alten Einheit entbehrt werden. Es ist für ihn jedoch im gewünschten Raum E./Bad B. nach dem glaubhaften Vortrag des BMVg weder beim Heer noch bei der Luftwaffe eine geeignete Stelle frei. Der Antragsteller hat eine solche auch nicht nachgewiesen. Daß im gewünschten Raum nur zwei Dienststellen des Heeres liegen, deren Feldwebeldienstposten nicht nachzubesetzen sind, hat der Antragsteller selbst nicht bestritten. Er meint jedoch, er hätte im Hinblick auf seine persönlichen Anliegen die Stelle eines Nachschubmeisters erhalten müssen, die zum 1. Januar 1978 bei der V./TSLw ... freigeworden sei. Nach dem unwiderlegten, glaubhaften Vortrag des BMVg war jedoch im Zeitpunkt des Eingangs des Versetzungsgesuchs des Antragstellers die Planung für die Nachbesetzung dieses und eines weiteren freigewordenen Dienstpostens bereits abgeschlossen und hatten die beiden dafür vorgesehenen Soldaten wegen ihrer Bereitschaft, sich dann auf eine Dienstzeit von zwölf Jahren weiterzuverpflichten, von der hierfür zuständigen SDL eine entsprechende Zusage erhalten. Es war also schon zum 1. Januar 1978 "dienstlich" im Sinne der Nr. 5 der genannten Bestimmungen vom 25. Juni 1976 nicht "möglich", den Antragsteller auf eine der beiden Stellen zu versetzen; ob er für sie nach Ausbildung und Leistung in Betracht gekommen wäre, kann daher offenbleiben. Auch, für den - bei Verpflichtungsanträgen maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist eine freie Stelle im gewünschten Raum nicht nachgewiesen; die Wegversetzung eines anderen Soldaten von einem etwa an sich sonst für den Antragsteller in Betracht kommenden Dienstposten kann dieser nicht beanspruchen (und hat er nicht beansprucht), einen zu einem Tausch mit ihm bereiten Kameraden hat er nicht benannt.
Auf die persönlichen Anliegen des Antragstellers kommt es sonach nicht an, und zwar weder nach der Kannbestimmung vom 25. Juni 1976 noch nach, der Sollbestimmung vom 15. September 1978.
2.
Erweist sich somit die Ablehnung der begehrten Versetzung durch SDH und BMVg als rechtmäßig, so kommt auch die hilfsweise beantragte Verpflichtung des BMVg, über den Versetzungsantrag neu zu entscheiden, nicht in Frage (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO).
3.
Der Antrag ist sonach insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Prewitz Müller