Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1979, Az.: BVerwG 1 DB 7.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 7.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.08.1978 - AZ: I BK 11/78
Rechtsgrundlagen
- § 92 BDO
- § 95 BDO
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters, am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 21. März 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... - vom 8. August 1978 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Beamte leistete im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuletzt bei den Postämtern 107 und 108 in F. Schalterdienst.
Der Präsident der zuständigen Oberpostdirektion legt ihm mit der Einleitungsverfügung vom 19. April 1978 zur Last,
- a)
in der Zeit vom 24. Januar 1975 bis 31. Oktober 1977 in 227 Fällen die Gebühren zu Zahlkarten und Postanweisungen in der Einzahlungsliste B nicht gebucht,
- b)
am 27. Februar 1976 und 28. September 1977 jeweils in einer Gebührenspalte der von ihm geführten Einzahlungsliste B 100 DM zu wenig aufgerechnet und die Aufrechnungen selbst bescheinigt und
- c)
die nicht gebuchten Gebühren im Gesamtbetrag von 463,10 DM unterschlagen zu haben.
Der Präsident der Oberpostdirektion hat deshalb gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, ihn vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F. hat das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete Strafverfahren durch Verfügung vom 18. Juli 1978 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO mit der Auflage eingestellt, daß der Beamte den Schaden binnen sechs Monaten wiedergutmache und eine Geldbuße von 800 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zahle.
2.
Mit seinem Gesuch vom 8. Mai 1978 wehrt der Beamte sich gegen die Einbehaltungsanordnung mit der Behauptung, er habe das den Gegenstand der unterlassenen oder unrichtigen Buchungen bildende Geld nicht eingenommen; die Ermittlungen seien auch nicht sorgfältig genug geführt worden.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat die Einbehaltungsanordnung durch Beschluß vom 8. August 1978 aufrechterhalten, weil es bei der Vielzahl der Vorfälle unwahrscheinlich sei, daß die Nichterhebung der Gebühren auf einem Versehen des Beamten beruhe.
3.
Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der Beamte unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vertrages u.a. geltend, er könne bei der Bearbeitung der Einzahlungsbelege durchaus leicht und wiederholt übersehen haben, daß Gebühren einzunehmen gewesen seien. Das müsse, meint er, um so mehr gelten, als ein wesentlicher Teil der Arbeit sich auf bestimmte Tagesstunden konzentriere, die meisten Kunden der deutschen Sprache nicht mächtige Ausländer seien und den übrigen Beamten bei denselben Postämtern Fehler in nahezu gleichem Ausmaß unterlaufen seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einbehaltungsanordnung mit Recht aufrechterhalten; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.
2.
Das gilt jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe von Januar 1975 bis Oktober 1977 in 227 Fällen die Gebühren für Zahlkarten und Postanweisungen nicht gebucht und das eingenommene Geld für sich verbraucht. Insoweit spricht schon die Vielzahl der Fälle stark für die Täterschaft des Beamten. Mit Recht hebt das Bundesdisziplinargericht in diesem Zusammenhang hervor, daß die Nichterhebung der Gebühren deshalb nicht auf einem Versehen des Beamten beruhen könne, den Umständen nach vielmehr davon ausgegangen werden müsse, daß der Beamte die Gebühren erhoben und sodann für sich behalten habe.
Wird dieses Indiz auch, worin dem Beamten beizupflichten ist, dadurch nicht unbeträchtlich entwertet, daß sich die mit der Einnahme von Gebühren verbundene Schaltertätigkeit des Beamten auf wenige Stunden am Tage und auf ein der deutschen Sprache im wesentlichen nicht mächtiges ausländisches Publikum konzentrierte, ferner vergleichbare Tatbestände - wenn auch geringeren Umfangs - auch von anderen Bediensteten der genannten Postämter erfüllt worden sind, so ergibt sich doch der für das summarische Verfahren nach §§ 92, 95 Abs. 3 BDO ausreichende Verdacht eines die Einbehaltung von Dienstbezügen rechtfertigenden Dienstvergehens aus folgender Überlegung: Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind - wie auch der Präsident der Oberpostdirektion noch in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1978 unwidersprochen ausgeführt hat - in keinem der dem Beamten zur Last gelegten Fälle Kassenüberschüsse aufgetreten. Dies hätte geschehen müssen, wenn der Beamte es nicht in jedem einzelnen Fall unterlassen hätte, Gebühren zu erbeben. Das aber ist nach der Lebenserfahrung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen; denn es erscheint hochgradig unwahrscheinlich, daß in insgesamt 227 Fällen, selbst wenn man sie auf einen Zeitraum von annähernd drei Jahren gleichmäßig verteilt, nicht nur der Beamte selbst, sondern auch der jeweilige Postkunde es vergessen oder gar bewußt unterlassen haben sollte, Gebühren zu erheben bzw. zu zahlen. Das gilt auch angesichts der Erwägung, daß ein erheblicher Teil der Postkunden des Beamten der deutschen Sprache nicht mächtige Ausländer sind; denn auch sie, insbesondere die in und um ... stationierten Amerikaner, sind sich nach der Lebenserfahrung darüber im klaren, daß die Überweisung von Geld nicht gebührenfrei vonstatten geht.
3.
Ob der Beamte freilich auch in den ihm weiterhin zur Last gelegten Pollen vom 27. Februar 1976 und 28. September 1977 der Unterschlagung von je 100 DM wird überführt werden können, erscheint zweifelhaft, kann mit dem für das Verfahren über die Einbehaltung von Dienstbezügen erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht angenommen werden. Angesichts der glatten Summen sind Buchungsfehler und Versehen bei der Auszahlung von Geld denkbar, zumal es sich um nur zwei Fälle im zeitlichen Abstand von mehr als 1 1/2 Jahren handelt.
4.
Das in dem Eigenverbrauch vereinnahmter Postgebühren liegende Dienstvergehen begründet - ungeachtet des von dem Beamten bestrittenen weiteren Verdachts - für sich allein bereits die Erwartung der Entfernung aus dem Dienst als weitere Voraussetzung für die Einbehaltung von Dienstbezügen. Ein Postbeamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder jedenfalls zugänglichem Gut oder Geld zu eigenem Vorteil vergreift, zerstört das für den Postdienst unabdingbare und damit für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ausschlaggebende Vertrauen in seine Redlichkeit regelmäßig so unheilbar, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Irgendwelche Umstände, die einen der in der Rechtsprechung nur in eng begrenztem Rahmen anerkannten Ausnahmetatbestände erfüllen und es deshalb rechtfertigen könnten, das Beamtenverhältnis fortzusetzen und eine geringere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, sind nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen nicht erkennbar. Die Einleitungsbehörde hat somit bei der Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge die Grenzen des ihr insoweit gezogenen Spielraums nicht überschritten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
5.
Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der nach der Anordnung der Einleitungsbehörde einzubehaltenden Anteile der Dienstbezüge: Sie richtet sich nicht nach der Schwere des Dienstvergehens, sondern ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Dabei hat die Einleitungsbehörde den Grundsatz zu beachten, daß der Beamte zwar eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muß, die Einbehaltung aber wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zur existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen darf. Das ist bei der Einbehaltung von 20 v.H. der Dienstbezüge auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber Ehefrau und drei noch minderjährigen Kindern und der auf ihm lastenden Verpflichtung zur Schuldentilgung von monatlich etwa 160 DM erkennbar nicht der Fall.
6.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Janzen
Dr. Hartmann