Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1979, Az.: BVerwG 1 B 161.79
Rechtfertigung einer Ausweisungsverfügung auf Grund einer einmaligen Verurteilung eines Ausländers wegen einer Trunkenheitsfahrt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 161.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.12.1978 - AZ: XI 3202/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob schon die Verurteilung eines Ausländers wegen einer (einzigen) Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr ausreicht, eine Ausweisung nach § 10 AuslG zu begründen", stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Im Berufungsurteil ist festgestellt, daß der Kläger wegen zwei Trunkenheitsfahrten verurteilt worden ist. Da der Kläger in bezug auf diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat, ist der Senat an die vorgenannte Feststellung des Berufungsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats durchaus schon eine einmalige Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt die Ausweisungsverfügung rechtfertigen (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 -).
Der vom Kläger ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Mit der Abweichungsrüge muß dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Tatsachengericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Abweichungsrüge beinhalten indes lediglich die Behauptung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 48, 299 nicht zutreffend angewendet. Dieser Vortrag macht indes allenfalls einen Subsumtionsfehler, nicht aber einen rechtlichen Auffassungsunterschied zwischen Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht deutlich und genügt deshalb nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer