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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1979, Az.: BVerwG 2 WD 2/79

Diebstahl zum Nachteil eines Kameraden; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve als Disziplinarmaßnahme; Verschärfte Haftung eines Vorgesetzten; Diebstahl als Dienstvergehen; Maßnahmebemessung im Disziplinarrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 18.10.1978 - AZ: 3 VL 24/78

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Haupt-Verhandlung am 7. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender leichter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Woite, Stabsunteroffizier Stark als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der vom Verfahren betroffene frühere Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule und durchlief dann eine dreieinhalbjährige Mechanikerlehre, die er mit dem Erwerb des Gesellenbriefes erfolgreich abschloß. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig.

2

Zum 1. Juli 1968 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Verpflichtung wurde er am 9. Oktober 1968 mit der Urkunde vom 2. Oktober 1968 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde nach mehrfacher Verlängerung schließlich auf zehn Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf er am 30. Juni 1978 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Er war am 10. Januar 1977 zum Stabsunteroffizier ernannt worden. In Verwendungen als Lenkraketentransportunteroffizier und Wartungstruppführer erbrachte er knapp durchschnittliche Leistungen.

3

Außer der Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren wurde gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 10. Februar 1977 - II Cs 52/77 - wegen Betruges eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Disziplinar wurde er am 4. Juli 1975 wegen Ungehorsams und am 25. Februar 1977 wegen eines Dienstversäumnisses jeweils mit einem strengen Verweis gemaßregelt.

4

Der frühere Soldat hat Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.335,51 DM brutto auf die Dauer von 18 Monaten und eine Übergangsbeihilfe von 19.460,54 DM erdient. Er ist seit 1974 kinderlos verheiratet, lebt aber nach seinen Angaben seit September 1976 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat erhebliche Schulden; beim Wehrbereichsgebührnisamt liegen Pfändungen und Abtretungen über rund 27.000 DM zuzüglich Zinsen vor. Er lebt nach seinen Angaben bei seinen Eltern und ist ohne Arbeit.

5

II

Im Februar 1978 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 20. März 1978 - 3 Cs 32 Js 10987/78 - wurde gegen ihn wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 7. April 1978 rechtskräftig.

6

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 30. August 1978 als Dienstvergehen zur Last, er habe am 23. Dezember 1977 nach 23.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Unteroffizierheimgesellschaft in der G.-Kaserne in L. die Geldbörse des Soldaten Süppel mit einem Inhalt von mindestens 50 DM entwendet.

7

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den früheren Soldaten am 18. Oktober 1978 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve. Sie sah den mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Diebstahl als erwiesen an und wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Vorgesetzten (§ 10 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

8

Mildernd habe lediglich das disziplinare Wohlverhalten des früheren Soldaten bis Mitte 1975 berücksichtigt werden können. Erschwerend sei die besondere Eigenart des Dienstvergehens als Kameradendiebstahl ins Gewicht gefallen. Ein solcher wiege ungleich schwerer als etwa ein Warenhausdiebstahl, weil es eine höhere Hemmunssschwelle zu überwinden gelte, wenn auf das Eigentum eines Kameraden zugegriffen werde. Eine solche Tat sei auch geeignet, gegenseitiges Mißtrauen hervorzurufen und Unruhe in die soldatische Gemeinschaft zu tragen und dadurch Zusammenhalt und Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden. Die Tat sei in Gegenwart von Mannschaften begangen worden, die auch davon hätten Kenntnis nehmen können. Wegen des dadurch eingetretenen Vertrauens- und Autoritätsverlustes sei ein weiteres Verbleiben des früheren Soldaten im Unteroffiziersstande nicht mehr vertretbar. Daran vermöge auch nichts zu ändern, daß es sich um ein Situationsdelikt gehandelt habe. Der zur Tatzeit immerhin 29jährige frühere Soldat sei sich sehr wohl über den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise und deren Folgen im klaren gewesen. Außer seinen wenig erfreulichen dienstlichen Leistungen könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der frühere Soldat mit seiner ungeordneten Geldwirtschaft und einem am 1. August 1975 begangenen Zechbetrug eine charakterliche Fehlhaltung offenbart habe, die im Zusammenhang mit dem Kameradendiebstahl ein recht ungünstiges Persönlichkeitsbild erkennen lasse. Die Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve sei der Kammer deshalb tat- und schuldangemessen erschienen.

9

Gegen dieses ihm am 4. November 1978 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 17. November 1978 Berufung eingelegt. In seiner Berufungsbegründung setzt sich der frühere Soldat zunächst sehr ausführlich mit den im Urteil erwähnten Disziplinarmaßnahmen und dem wegen Betruges verhängten Strafbefehl sowie mit der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen auseinander und bringt zum Ausdruck, daß er sowohl die gerichtliche Strafe als auch die Disziplinarmaßnahme als zu Unrecht verhängt ansieht und seine dienstlichen Leistungen für unzutreffend gewürdigt hält. Zu den Tatfeststellungen der Kammer äußert er sich wie folgt:

10

Er habe sich am 23. Dezember 1977 gegen 17.30 Uhr ins Unteroffizierheim begeben. Dort habe er sich wie immer an den Tisch der 2. Batterie gesetzt und etwas gegessen, weil er außer Verpflegung gewesen sei. Zum Essen habe er einige Bier getrunken und sich mit Dienstgraden der 2. Batterie unterhalten. Einige Zeit später habe sich auch Oberfeldwebel S. an diesen Tisch gesetzt und sich in das Gespräch eingeschaltet. Die Dienstgrade der 2. Batterie hätten dann den Raum verlassen, die in der Anklageschrift aufgeführten anderen Soldaten seien dafür eingetroffen. Oberfeldwebel S. habe vorgeschlagen, ein paar Runden Skat zu spielen. Man habe sich auf einen Bierlachs geeinigt. Er habe die Ordonnanz gerufen, die bis dahin entstandene Zeche bezahlt und sich dann mit den anderen an einen Tisch begeben, der vor der Theke gestanden habe. Es seien Runden ausgespielt worden, die der Verlierer habe zahlen müssen. Dafür seien jeweils auf dessen Bierdeckel Striche gemacht worden. Nach geraumer Zeit sei der Vorschlag gemacht worden, ein paar Runden Häufeln zu spielen. Er, der frühere Soldat, habe erklärt, da spiele er nicht mit, sonst müsse er anschreiben lassen und sein Postscheckkonto belasten. Dies sei das einzige Mal gewesen, daß er am Tisch die Redewendung gebraucht habe, er könne in bezug auf das Häufeln seine Zeche nicht bezahlen. Das Häufeln sei zwar ein verbotenes Glücksspiel, doch werde im Aufenthaltsraum der 2. Batterie sogar Poker gespielt. Hier gehe es nicht um die Geldbeträge, die man beim Häufeln oder Pokern verliere, sondern um den Geldbetrag, den er angeblich dem Oberfeldwebel S. entwendet haben solle, obwohl dieser anscheinend selbst nicht wisse, wie hoch der Geldbetrag gewesen sei. Er, der frühere Soldat, habe sich am nächsten Morgen nach dem angeblichen Diebstahl kurz ins UvD-Zimmer begeben. Der UvD habe ihm gesagt, in der Nacht zuvor seien ein Oberfeldwebel und der Offizier vom Wachdienst dagewesen und hätten ihn gesucht, aber nicht gefunden. Er habe sich aber in seinem Zimmer befunden. Er solle sich sofort beim Offizier vom Wachdienst melden. Er habe sich daraufhin zu diesem begeben, der ihn gefragt habe, ob er einen Oberfeldwebel S. kenne. Das habe er bejaht. Danach habe der Offizier vom Wachdienst gefragt, wo er die Geldbörse des Oberfeldwebels S. habe, die er, der frühere Soldat, diesem letzte Nacht beim Kartenspielen mit einem Geldbetrag von über 70 DM entwendet habe. Er habe darauf erklärt, daß er diese Anschuldigung entschieden ablehne, und daraufhin sei er entlassen worden. Er habe sich dann in das Unteroffizierheim begeben und die Ordonnanz, danach befragt, was überhaupt los sei. Diese habe ihm den Sachverhalt so auseinandergelegt, wie ihn Oberfeldwebel S. geschildert habe. Außerdem habe er ihm gesagt, er habe über den ganzen Vorfall eine Meldung schreiben müssen. Von diesem Soldaten habe er die Telefonnummer des Oberfeldwebels S. erfragt und diesen daraufhin angerufen. Er habe ihn dabei wegen der Bezichtigung zur Rede gestellt. Süppel habe ihm daraufhin gesagt, er habe nach dem Kartenspiel seine Geldbörse vermißt und angenommen, er, der frühere Soldat, habe sie entwendet. Er habe Oberfeldwebel S. daraufhin gesagt, es sei doch irrsinnig, wenn er, nachdem er sich während seiner ganzen Dienstzeit nichts habe zuschulden kommen lassen, jetzt wegen so etwas seine ganze Abfindung auf Spiel setze. Auf seine Frage nach der Höhe des Geldbetrages habe Oberfeldwebel S. diesen mit über 80 DM angegeben. Das ganze hätte mit Zauberei zugehen müssen, wenn er das Geld genommen haben solle. Nehme man an, er habe den 50-DM-Schein von Oberfeldwebel S. entwendet und damit seine restliche Zechschuld bezahlt, so stelle sich doch die Frage, wie der 10-DM-Schein, mit dem er am nächsten Morgen bezahlt habe, ebenfalls das von Oberfeldwebel S. angegebene Kennzeichen, einen Knick, habe aufweisen können. Diesen 10-DM-Schein habe er als Wechselgeld bei der Bezahlung seiner Zechschulden von der Ordonnanz herausbekommen. Oberfeldwebel S. habe diesen Geldschein weder gesehen noch in der Hand gehalten. Es frage sich, wie ein Mensch einen Geldschein als sein Eigentum identifizieren könne, den er vorher noch niemals gesehen, viel weniger in seiner Geldbörse gehabt haben könne. Es sei auch nicht zutreffend, daß er nach einer Auskunft des Postamts in L. dort keinen Betrag von 50 DM von seinem Postscheckkonto abgehoben habe. Er könne einen Kontoauszug vom 22. Dezember 1977 auf Verlangen vorzeigen. Außerdem sei er darauf nicht angewiesen gewesen, da er von zu Hause gekommen sei und ihm seine Mutter einen Geldbetrag von über 200 DM mitgegeben habe. Seine finanziellen Schwierigkeiten seien nicht durch sein Verschulden, sondern durch das seiner Frau entstanden, von der er zu diesem Zeitpunkt schon getrennt gelebt habe.

11

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind, gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

12

2.

Die Berufung des früheren Soldaten ist in vollem Umfang eingelegt; denn aus seinen Ausführungen läßt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß er den Diebstahlsvorwurf bestreiten will.

13

Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) - die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

14

3.

Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als unbegründet.

15

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der Aussagen der Zeugen Oberfeldwebel S., Unteroffizier der Reserve B., Unteroffizier der Reserve P., Obergefreiter der Reserve M. und Obergefreiter der Reserve Se. folgendes festgestellt:

16

Der zu dieser Zeit schon im dienstzeitbeendenden Unterricht befindliche frühere Soldat hielt sich Ende 1977 vorübergehend wieder im Unterkunftsbereich seiner Einheit auf. Am Nachmittag des 23. Dezember 1977 nach dem auf 15.00 Uhr angesetzten Dienstschluß traf er im Unterkunftsbereich Unteroffizier B., der ihn ansprach und fragte, ob er mit in das Unteroffizierheim gehe. Der frühere Soldat lehnte zunächst ab mit der Begründung, er habe kein Geld, solches müsse er erst am nächsten Vormittag in L. bei der Post holen. B. begab sich dann zunächst allein in das Unteroffizierheim und setzte sich dort an den Stammtisch der Stabsbatterie des Regiments. Zu ihm gesellten sich, im weiteren Verlauf des Nachmittags der Oberfeldwebel S. und der Unteroffizier P.. Ebenfalls im Laufe des Nachmittags suchte dann der frühere Soldat das Unteroffizierheim auf und begab sich an den Tisch der 2. Batterie. Dort aß er nach seinen Angaben zu Abend, weil er außer Verpflegung war. Zwischen 19.00 und 20.00 Uhr entschlossen sich Oberfeldwebel S., Unteroffizier B. und Unteroffizier P. sowie der frühere Soldat, einige Runden Skat in Form eines sogenannten Bierlachses auszuspielen. Ob der frühere Soldat von den übrigen Unteroffizieren dazu aufgefordert wurde oder selbst gebeten hatte, ihn mitspielen zu lassen, war nicht mehr festzustellen. Man wechselte an einen langen, aus drei Einzeltischen zusammengesetzten Tisch in der Nähe der Theke über. Dort saß der frühere Soldat rechts von Oberfeldwebel S., ihnen gegenüber saßen die beiden Unteroffiziere P. und B.. Die beiden Ordonnanzen nahmen zeitweilig mit am Tisch Platz, einer von ihnen saß dann links neben Oberfeldwebel S., der andere gegenüber. Entweder schon vor Beginn des Spiels oder jedenfalls bald danach fragte der frühere Soldat eine der beiden Ordonnanzen, ob es möglich sei, anschreiben zu lassen. Auch dabei erklärte der frühere Soldat, er habe kein Geld bei sich. Es wurde Skat in der Weise gespielt, daß jeweils derjenige eine Runde ausgeben mußte, der zuerst 523 Minuspunkte erreicht hatte. Auf diese Weise hatte auch der frühere Soldat einige Runden zu übernehmen. Es wurde dabei allgemein so verfahren, daß auf dem Bierdeckel die Anzahl der von den einzelnen Teilnehmern zu zahlenden Glas Bier durch Striche vermerkt wurde.

17

Gegen 23.30 Uhr wurde vorgeschlagen, noch einige Runden Häufeln zu spielen. Der frühere Soldat erklärte, sich daran nicht zu beteiligen. Er sah aber dem Spiel eine Weile zu. Da bei diesem Spiel jeweils Münzen eingesetzt werden mußten, zog Oberfeldwebel S. seine Geldbörse hervor, entnahm ihr das Hartgeld und legte sie dann rechts neben sich auf den Tisch. Nach einigen Runden Häufeln stand Oberfeldwebel S. auf und begab sich zur Toilette. Unteroffizier B. folgte ihm kurz darauf. Noch ehe sie von dort zurückkamen, stand der frühere Soldat auf, begab sich zu der inzwischen an die Theke zurückgekehrten Ordonnanz M. und begehrte zu zahlen. Dabei bemerkte er, er habe nun doch Geld. Er zahlte mit einen 50-DM-Schein, den M., seiner Gewohnheit entsprechend, in der Geldtasche oben auflegte. Der frühere Soldat verließ darauf das Unteroffizierheim. Als wenig später Oberfeldwebel S. zahlen wollte, bemerkte er den Verlust seiner Geldbörse. Er glaubte zunächst an einen Scherz und bat die übrigen Anwesenden, ihm die Geldbörse wieder herauszugeben. Nachdem er sich vergewissert hatte, daß es sich nicht um einen Scherz handelte und die anderen von der Geldbörse nichts wußten, suchten die Anwesenden gemeinsam im Kaum und in der Toilette nach der Geldbörse, die jedoch unauffindbar blieb. Als im Lauf der Erörterungen erwähnt wurde, daß der frühere Soldat seine Zeche bezahlt hatte, obwohl er vorher erklärt hatte, kein Geld zu haben, kam der Verdacht auf, er könne die Geldbörse genommen und deren Inhalt teilweise zur Bezahlung seiner Zechschuld verwandt haben. Oberfeldwebel S. erklärte darauf, er erkenne die Scheine aus seiner Geldbörse wieder. Infolge der Beschaffenheit dieser schmalen Geldbörse ergab sich bei allen Scheinen eine umgeknickte Ecke. Dabei war der Knick sehr scharf. Nachdem Oberfeldwebel S. in dieser Weise das Merkmal seiner Scheine beschrieben hatte, äußerte M. einen solchen Schein habe er von dem früheren Soldaten gerade erhalten. Er erinnerte sich deshalb genau daran, weil einmal der frühere Soldat als bisher letzter bezahlt hatte, zum anderen der Schein mehrfach gefaltet gewesen war und M. versucht hatte, ihn glatt zu streichen. Dabei hatte er festgestellt, daß die scharf umgeknickte Ecke immer wieder in die ursprüngliche Stellung zurückkehrte. Es wurden darauf alle übrigen Scheine in der Geldtasche der Ordonnanz M. durchgesehen, weil Oberfeldwebel S. außer einem 50-DM-Schein noch einen 20-DM- und einen 10-DM-Schein in seiner Geldbörse gehabt hatte. Weitere Scheine mit umgeknickter Ecke wurden bei dieser Durchsicht jedoch nicht gefunden. Oberfeldwebel S. bat daraufhin M., ihn zu informieren, falls weitere Scheine mit dieser Knickung auftauchen sollten. Einige Tage später zahlte der frühere Soldat eine weitere Zechschuld im Unteroffizierheim mit einem 10-DM-Schein, der dieselbe Kennzeichnung auf wies. M. unterrichtete davon den Oberfeldwebel S..

18

Der Senat ist danach überzeugt, daß der frühere Soldat die Geldbörse des Oberfeldwebels S. entwendet und mit einem aus ihr stammenden Geldschein über 50 DM seine Zeche am Abend des 23. Dezember 1977 bezahlt hat. Soweit er die Tat bestreitet, wird er durch die Aussagen der Zeugen widerlegt. Zwar hat keiner der Zeugen unmittelbar die Wegnahme der Geldbörse durch den früheren Soldaten beobachtet. Nach den Umständen hat aber ein anderer der Beteiligten als Täter auszuscheiden. Fremde befanden sich zu dieser Zeit nicht im Unteroffizierheim und haben dieses nach übereinstimmender Bekundung der Zeugen auch nicht vorübergehend betreten. Zwar hatten alle an dem Spiel Beteiligten und die Ordonnanzen Gelegenheit, die Geldbörse in einem unbeobachteten Augenblick an sich zu nehmen. Da aber ein unzweifelhaft aus der Geldbörse des Oberfeldwebels S. stammender 50-DM-Schein sich nach Zahlung der Zechschuld durch den früheren Soldaten in der Geldtasche der Ordonnanz M. befand, andererseits bis dahin keiner der übrigen Beteiligten seine Zeche bezahlt hatte, kommen schon deshalb als Täter die Unteroffiziere B. und P. und die Ordonnanz Se. nicht in Betracht. Zwar wäre es denkbar, daß der die besondere Kennzeichnung aufweisende 50-DM-Schein in die Geldtasche der Ordonnanz M. nicht durch die Bezahlung durch den früheren Soldaten gekommen wäre, sondern daß M. selbst die Geldbörse entwendet und deren Inhalt an sich genommen hätte. Das weitere Verhalten des M., der dann einen 50-DM-Schein in die für seine Tätigkeit als Ordonnanz bestimmte Geldtasche gelegt, die beiden anderen Scheine aber anderweitig untergebracht habe müßte, ließe sich nur dann erklären, wenn er damit für den zu erwartenden Fall der Entdeckung des Verlustes der Geldbörse zugleich den früheren Soldaten zu Unrecht als Täter hätte bezichtigen und damit von sich, selbst ablenken wollen. Nach dem in der Berufungshauptverhandlung von dem Zeugen M. gewonnenen Eindruck traut ihm der Senat ein derartiges Vorgehen nicht zu. Vollends aber bliebe bei Annahme der Täterschaft des M. unerklärlich, woher der frühere Soldat nunmehr Geld zur Bezahlung seiner Zechschuld hatte, nachdem er mehrfach und bei verschiedenen Anlässen erklärt hatte, er habe kein Geld bei sich. Soweit der frühere Soldat zunächst eine solche Erklärung überhaupt in Abrede zu stellen oder dahin abzuschwächen versucht hat, er habe nur für weiteres Kartenspielen kein Geld gehabt, ist er durch die eindeutigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B., Se. und M. widerlegt. Wenn schließlich der frühere Soldat versucht hat, seine Erklärung, er habe kein Geld bei sich, als "Witz" hinzustellen, und behauptet hat, er habe trotz dieser Erklärung Geld bei sich gehabt, so hat dies der Senat als eine reine Schutzbehauptung gewertet, zu der sich der frühere Soldat unter dem Eindruck der Beweisaufnahme entschloß. Der Senat ist vielmehr überzeugt, daß der frühere Soldat tatsächlich an diesem Abend kein Geld bei sich gehabt hatte, mit dem er seine Zeche hätte bezahlen können. Dem stand auch nicht entgegen, daß er mit der Vorlage eines Kontoauszuges nachzuweisen versucht hat, er habe am 22. Dezember 1977 50 DM von seinem Postscheckkonto abgehoben. Es konnte dahingestellt bleiben, ob mit diesem Kontoauszug eine eigene Abhebung oder die Einreichung eines vom Soldaten ausgestellten Schecks durch einen Dritten belegt wurde. Auch wenn der frühere Soldat am Vortage 50 DM von seinem Postscheckkonto abgehoben hatte, war damit nicht dargetan, daß er am Nachmittag und Abend des 23. Dezember 1977 dieses Geld bei sich gehabt haben müsse. Es konnte deshalb auch offen bleiben, ob der frühere Soldat, wie von ihm in der Berufungsbegründung vorgetragen, von seiner Mutter Geld erhalten hatte. Entscheidend kam es vielmehr nur darauf an, ob der frühere Soldat an diesem Abend Geld bei sich hatte. Hier hatte der Senat keinen Zweifel, daß die von ihm mehrfach gegebene Erklärung, er habe kein Geld bei sich, den Tatsachen entsprach. Danach konnte aber der frühere Soldat nur mit einem Geldschein bezahlt haben, den er erst im Laufe des Abends - wie auch immer - erworben hatte.

19

Es bestand danach kein Anlaß mehr, die Ordonnanz M. noch als möglichen Täter in Erwägung zu ziehen. Vielmehr mußte danach die Aussage dieses Zeugen, der frühere Soldat habe mit diesem Schein seine Zechschuld bezahlt, als glaubhaft erscheinen. Das gleiche gilt für die weitere Bekundung dieses Zeugen, der frühere Soldat habe einige Tage darauf mit einem weiteren ebenso gekennzeichneten 10-DM-Schein bezahlt. Die Einlassung des früheren Soldaten, diesen Schein habe er als Wechselgeld am Abend des 23. Dezember 1977 von M. erhalten, hat ihm der Senat nicht geglaubt. Das könnte nur dann stimmen, wenn M. der Dieb gewesen wäre. Das aber hatte außerhalb jeden vernünftigen Zweifels für den Senat auszuscheiden.

20

Der frühere Soldat hat damit vorsätzlich die Pflicht verletzt, die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er auf Grund seiner Vorgesetztenstellung verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).

21

Kameradendiebstahl ist ein schweres Dienstvergehen. Es ist geeignet, in besonders empfindlicher Weise den Zusammenhalt in einer soldatischen Gemeinschaft zu untergraben, weil vor allem der nicht sofort aufgeklärte Kameradendiebstahl eine Atmosphäre gegenseitigen Mißtrauens erzeugt. Wenn es hier dazu nicht kam und sich der Verdacht sofort auf den früheren Soldaten konzentrierte, so ist dies sicher nicht sein Verdienst. Mir Recht hat daher die Kammer grundsätzlich ein derartiges Fehlverhalten als so schwerwiegend angesehen, daß ein derartiger Soldat keinen Vorgesetztendienstgrad behalten kann. Wer Kameraden bestiehlt, kann nicht mehr Anspruch auf Autorität als Vorgesetzter erheben.

22

Soweit Milderungsgründe hier festzustellen waren, wurden sie durch Erschwerungsgründe soweit ausgeglichen, daß ein Abweichen von dieser Regelmaßnahme nicht in Betracht kommen konnte. Mildernd konnte der Senat dem früheren Soldaten seine prekäre finanzielle Lage zugute halten. Es konnte auch zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er bei dem Diebstahl der Eingebung eines Augenblicks gefolgt sein mag und sich dabei unter dem enthemmenden Einfluß erheblichen Alkoholgenusses befand. Andererseits mußte es aber als besonders verwerflich erscheinen, daß der frühere Soldat einen Kameraden bestahl, mit dem er den ganzen Abend in geselliger Runde verbracht hatte, der ihm schließlich auch ein gewisses Vertrauen dadurch bezeugt hatte, daß er seine Geldbörse offen zwischen sich und dem früheren Soldaten auf den Tisch gelegt hatte. Es mußte sich weiter, wie die Kammer mit Recht ausgeführt hat, erschwerend auswirken, daß dieser Kameradendiebstahl in Gegenwart von Mannschaftsdienstgraden ausgeführt und diesen dadurch nahezu zwangsläufig bekannt wurde. Schließlich sprachen gegen den Soldaten auch seine kaum durchschnittlichen dienstlichen Leistungen und die keineswegs tadelfreie Führung während seiner Dienstzeit.

23

Nach alledem hat der Senat keinen Anlaß gesehen, die von der Kammer verhängte Degradierung in den obersten Mannschaftsdienstgrad zu mildern.

24

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten gänzlich erfolglos blieb, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. In einem solchen Falle fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine auch nur teilweise Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Woite
Stark