Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1979, Az.: BVerwG 1 B 22.79
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anerkennung als Asylberechtigter; Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 22.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 08.09.1978 - AZ: 10 - XII/77
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 34 Abs. 1 AuslG
- § 135 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg, Das Verwaltungsgericht hat nach Inkrafttreten des § 34 des Ausländergesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108) - AuslG - die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Revision.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die Fragen müssen dem revisiblen Recht zuzurechnen und entscheidungserheblich sein. Eine solche Frage macht der Beschwerdevortrag des Klägers nicht ersichtlich.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde dagegen, daß das Verwaltungsgericht die Klage "als offensichtlich unbegründet" abgewiesen hat. Er hält für klärungsbedürftig, wann eine Klage offensichtlich unbegründet im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG ist, und meint, die Entscheidungsgründe des Urteils müßten darlegen, warum die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 34 Abs. 1 AuslG ist im Rechtsstreit um die Anerkennung als Asylberechtigter die Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsgericht die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abweist. Ob der Begriff der Offensichtlichkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem mit der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre, kann unentschieden bleiben; er ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, da sich sein Inhalt ohne weiteres aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 34 Abs. 1 AuslG ergibt, wie in dem Senatsbeschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - näher dargelegt ist. In diesem Beschluß ist nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ausgeführt:
"Ob im einzelnen Fall die Klage 'als offensichtlich unbegründet' abgewiesen werden darf, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Klage richtig beurteilen; für die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit gilt nichts anderes. Die Auffassung, die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet komme nur in Betracht, wenn die Klage schon im Zeitpunkt ihrer Erhebung offensichtlich unbegründet war, verkennt, ... daß für den Verwaltungsprozeß der Untersuchungsgrundsatz gilt und daher auch eine nicht schlüssige Klagebegründung ... auf Grund der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung des Gerichts zum Erfolg oder jedenfalls dazu führen kann, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts die Klage nicht als offensichtlich unbegründet erscheint. In Übereinstimmung hiermit führt der für den Innenausschuß des Deutschen Bundestags erstattete Bericht der Abgeordneten B. (SPD) und S. (CDU/CSU) vom 16. Juni 1978 (BT-Drucks. 8/1936 S. 5) aus, daß 'diese Beurteilung der Begründetheit der Klage ... am Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (steht); es kommt also nicht auf den ersten Eindruck an, den die Kammer von der Klage hat'. Ebenso hat der Abgeordnete B. in der zweiten Lesung (BT-Verhandlungen 8. WP S. 8031) ausdrücklich 'festgehalten', 'maßgeblich' für die Beurteilung der Offensichtlichkeit sei 'jedenfalls ..., welche Klagen sich nach der erfolgten Prüfung durch das Gericht als offensichtlich unbegründet herausstellen'. Damit ist die Begründung des von den Fraktionen der SPD, F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 30. Mai 1978 (BT-Drucks. 8/1836) überholt, wonach durch die Neuregelung eine Entlastung des Berufungsgerichts von den Fällen erreicht werden soll, in denen die Klage nach einstimmiger Auffassung des Verwaltungsgerichts 'von vornherein aussichtslos' ist. Gegen die durch die Entstehungsgeschichte des § 34 AuslG bestätigte Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend, daß das Verwaltungsgericht auch in bezug auf die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Klage nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, spricht nicht die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung zu § 84 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Klage durch Vorbescheid abweisen, wenn sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet erweist. Der Vorbescheid unterscheidet sich von einem Urteil durch seine Vorläufigkeit; beantragt ein Beteiligter binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen. Zweck der Bestimmung über den Vorbescheid ist die Vermeidung unnötiger mündlicher Verhandlungen, wenn der Klage aus Verfahrens- oder sachlich-rechtlichen Gründen von vornherein jede Aussicht auf Erfolg fehlt. Ein Urteil, durch das die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, muß dagegen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wenn die Beteiligten nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Die Bedeutung, die das Gesetz der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts in Asylsachen beimißt, bringt § 34 Abs. 2 AuslG dadurch zum Ausdruck, daß er die im Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) vorgesehene Möglichkeit, bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, für das Verfahren in Asylsachen ausschließt. Die unterschiedliche Zweckbestimmung des Vorbescheides nach § 84 Abs. 1 VwGO und des Berufungsausschlusses nach § 34 Abs. 1 AuslG macht ohne weiteres ersichtlich, daß auch die Maßstäbe für 'offenbar unbegründet' in § 84 Abs. 1 VwGO und für 'offensichtlich unbegründet' in § 34 Abs. 1 AuslG nicht die gleichen sind. Auch dem § 349 Abs. 2 StPO kann nicht entnommen werden, daß die Klage eines Asylbewerbers nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfe, wenn sich dem Verwaltungsgericht schon zu Beginn des Rechtsstreits die Unbegründetheit der Klage aufgedrängt habe. Diese Vorschrift bezweckt die Entlastung der Revisionsgerichte durch rasche Erledigung offensichtlich aussichtsloser oder mutwillig eingelegter Revisionen in der Weise, daß das Gericht die Revision durch Beschluß verwerfen, also ohne das umständliche Hauptverhandlungsverfahren entscheiden kann. Das vereinfachte Revisionsverfahren setzt, wie sich von selbst versteht, voraus, daß schon ein anderes Gericht auf Grund des von ihm ermittelten Sachverhalts entschieden hat. Der für das Verfahren im 1. Rechtszug geltende § 34 AuslG dient einem anderen Zweck. Er soll nicht die Gerichte dieses Rechtszuges entlasten, schließt vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung aus und dient damit - in einer dem § 349 Abs. 2 StPO nicht vergleichbaren Weise - der Entlastung der Gerichte eines anderen Rechtszuges. Daß die Regelung nicht der Entlastung des Verfahrens im 1. Rechtszug dient, macht wiederum § 34 Abs. 2 AuslG besonders deutlich, wonach das Verwaltungsgericht nicht einmal dann durch Gerichtsbescheid entscheiden darf, wenn die Klage des Asylbewerbers offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erhoben ist.
'Offensichtlich unbegründet' im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG ist die Klage eines Asylbewerbers nach alledem, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt."
Zu Recht geht das Beschwerdevorbringen des Klägers davon aus, daß nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das Urteil u.a. die Entscheidungsgründe enthalten muß. Sollte mit der Beschwerde geltend gemacht werden, in vorliegender Sache sei die Entscheidung nicht mit Gründen versehen, so könnte sie allerdings schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es nach § 133 Nr. 5 und § 135 VwGO zur Rüge dieses Verfahrensmangels einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bedarf und daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde insoweit unstatthaft wäre. Sollte dagegen der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch in bezug auf die erforderlichen Entscheidungsgründe des Urteils geltend gemacht werden, so rechtfertigte diese Frage die Zulassung der Revision jedenfalls deswegen nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist.
Hält das Verwaltungsgericht in einem Rechtsstreit um die Anerkennung als Asylberechtigter die Klage einstimmig für offensichtlich unbegründet und weist es die Klage mit diesem Ausspruch - der seinem Wesen nach auch dann Teil der Entscheidungsgründe ist, wenn er der Urteilsformel beigefügt ist - ab, so hat dies die durch Gesetz bestimmte Folge, daß die Berufung ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 34 Abs. 1 AuslG über den Ausschluß der Berufung läßt im übrigen das allgemeine Verwaltungsprozeßrecht unberührt. Daher hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abweist, zwar nach § 135 i.V.m. § 132 VwGOüber die Zulassung der Revision zu entscheiden. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung kommt dagegen nicht in Betracht; diese Entscheidung ist schon kraft Gesetzes dahin gehend erfolgt, daß nach § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung statthaft ist, sofern sie nicht nach § 34 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist. Hieraus folgt: der Unterschied zwischen der Abweisung der Klage als unbegründet und als offensichtlich unbegründet hat keine Bedeutung für "das Urteil" oder "die Entscheidung" des Verwaltungsgerichts, sondern allein für den durch das Gesetz bestimmten Rechtsmittelzug. Weist das Verwaltungsgericht die Klage eines Asylbewerbers einstimmig als offensichtlich unbegründet ab, so enthält das Urteil nicht etwa zwei verschiedene Entscheidungen (ein Sachurteil und eine - im Gegensatz zur Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde nicht angreifbare - [Neben-]Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung), sondern allein die Abweisung der Klage. Wenn aber der Ausspruch im Urteil, daß das Verwaltungsgericht "einstimmig" die Klage "als offensichtlich unbegründet" abweist, für sich allein weder "das Urteil" im Sinne des § 117 Abs. 2 VwGO noch "die Entscheidung" im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO darstellt, bedarf er keiner besonderen Begründung. Warum die Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, ergibt sich aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Eckstein