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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1979, Az.: BVerwG 7 B 15.79

Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von fachlich-wissenschaftlichen Bewertungen einer Hausarbeit in der zweiten Juristischen Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 15.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 17628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.11.1978 - AZ: I OVG A 9/77
VG Hannover - 17.7.1974 - AZ: III A 121/73

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwalttngsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der in der zweiten Juristischen Staatsprüfung die Abschlußnote "vollbefriedigend" erreichte, wendet sich gegen die Bewertung seiner häuslichen Arbeit, die von zwei Prüfern mit "ausreichend" beurteilt worden war; er will eine Neubewertung der Hausarbeit und eine Neufestsetzung der Abschlußnote erreichen. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.

3

1.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach fachlich-wissenschaftliche Bewertungen von Prüfungsleistungen der Nachprüfung der Gerichte nur in einem beschränkten Umfang unterliegen. Die Anwendung der dabei entwickelten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall läßt nichts erkennen, was der Sache eine grundsätzliche, d.h. eine gerade über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben könnte. Die Frage, ob der Aufbau einer Hausarbeit geglückt ist oder nicht, betrifft offensichtlich nur diesen Fall. Selbst wenn man unterstellen würde, daß die Annahme der Prüfer, der Aufbau der Arbeit sei nicht folgerichtig, zweifelhaft wäre, gäbe das der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Einräumung eines Beurteilungsspielraums an die Prüfer schließt notwendig die Möglichkeit ein, daß Irrtümer von Prüfern innerhalb ihres Beurteilungsspielraums gerichtlich nicht korrigiert werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Beschwerde beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Fragen des Aufbaus der Hausarbeit in vollem Umfang zu billigen sind. Auch wenn man in Übereinstimmung mit dem Kläger einen allgemein gültigen Bewertungsgrundsatz unterstellen würde, daß Richtiges nicht als falsch gewertet werden darf, würde das nicht zum Erfolg der Beschwerde führen können. Denn Aufbau und Lösung einer juristischen Hausarbeit sind fachlich-pädagogisch zu bewerten. Diese Bewertung aber findet innerhalb des Beurteilungsspielraums statt, in dessen Grenzen der Prüfer oder Prüfungsausschuß entscheidet, ob etwas falsch oder richtig ist.

4

Auch die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer Bewertung von häuslichen Arbeiten andere Arbeiten zum Vergleich herangezogen werden dürfen, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit führen. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht der Formulierung im Votum des Prüfers ... nicht entnehmen können, daß dem Prüfer die Bearbeitungen anderer Referendare als Maßstab für die inhaltliche Bewertung der Hausarbeit des Klägers gedient haben. Vor allein aber hat der beschließende Senat schon wiederholt einen Vergleich von Prüfungsarbeiten für zulässig gehalten und es nicht beanstandet, "wenn ein Prüfungsausschuß bei der endgültigen Bewertung einer Klausur in der zweiten juristischen Staatsprüfung eine vernünftige und gerechte Relation zur Bewertung der Arbeiten anderer Prüflinge zu erreichen versucht" (Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG 7 B 35.74 - m.w.N. vgl. DÖV 1974, 752; vgl. weiter BVerwGE 16, 150 [152/53]). Im vorliegenden Fall ging es zudem nur darum, daß der Prüfer anhand von Bearbeitungen desselben Falles in früheren Hausarbeiten festgestellt hat, daß die von ihm gerügten Fehler des Aufbaus der Arbeit anderen Kandidaten nicht unterlaufen waren.

5

2.

Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1966 (BVerwG 7 B 113.66 - DVBl. 1966, 860) ab. In dem Beschluß vom 30. August 1966 ging es um die Frage, ob ein juristisches Gutachten nach den Anspruchsgrundlagen oder nach der sogenannten historischen Methode aufgebaut sein müsse. Per Senat hat entscheidungserheblich ausgesprochen, daß grundsätzlich beide Methoden zur Verfügung stünden, und daß es auf die Gestaltung des Falles ankomme, welcher Methode der Vorzug zu geben sei. In diesem Zusammenhang hat es der Senat für die Bewertung eines Gutachtens als entscheidend angesehen, ob der Prüfling mit Hilfe der von ihm gewählten Methode seine Gedankengänge klar und folgerichtig dargelegt hat und nach Erörterung der wesentlichen Rechtsfragen zu einer brauchbaren Lösung gelangt ist. Eine solche Folgerichtigkeit hat das Votum des Erstprüfers ausdrücklich verneint, wobei nach dem vorhin Gesagten diese Bewertung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums liegt; die - zugegebenermaßen nicht in jeder Hinsicht klaren - Ausführungen des Berufungsgerichts weichen, indem diese Beurteilung des Prüfers nicht beanstandet worden ist, von der genannten Entscheidung nicht ab.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling