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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1979, Az.: BVerwG 2 B 38.78

Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO); Ermessen des Verordnungsgebers ; Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte; Subjektive Zulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter; Befähigung zum Richteramt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 38.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.01.1977 - AZ: 318 V 16
VGH Bayern - 17.02.1978 - AZ: 87 III 77

Fundstelle

  • DokBer B 1979, 105

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden; dies erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

3

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4

Die Beschwerde trägt vor, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 1. August 1974 (Bayer. GVBl. S. 443) - JAPO - bedürfe höchstrichterlicher Klärung, und verweist dazu auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend führt sie aus, das Berufungsurteil verkenne den Ermessensspielraum des Verordnungsgebers, und macht unter Hinweis auf das Deutsche Richtergesetz, die Bundesnotarordnung und die Bundesrechtsanwaltsordnung geltend, die vom angefochtenen Urteil vorgenommene Selbstbeschränkung hinsichtlich des dem Verordnungsgeber zugestandenen Ermessensspielraums verstoße gegen grundlegende Wertvorstellungen des Bundesgesetzgebers.

5

Zweifelhaft ist bereits, ob mit diesem Vortrag den aufgezeigten Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, insbesondere eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet ist. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil die mit dem eben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen angesprochenen Fragen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.

6

Soweit die Beschwerde mit dem allgemein gehaltenen Vortrag zum Ermessen des Verordnungsgebers und mit dem Hinweis auf die genannten Bundesgesetze hat geltend machen wollen, dem Verordnungsgeber fehle auf Grund der bezeichneten Bundesgesetze die Kompetenz für den Erlaß der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 1 JAPO, ergeben sich keine klärungsbedürftigen Fragen. Der Bund besitzt zwar auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Nr. 1 GG). Soweit er diese jedoch nicht in Anspruch genommen hat, ist die Zuständigkeit des Landesgesetz- und Verordnungsgebers gegeben (vgl. BVerfGE 34, 52 [58]). §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - enthalten keine Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (vgl. § 5 a DRiG). Die von der Beschwerde angeführte Bundesnotarordnung sowie die Bundesrechtsanwaltsordnung enthalten überhaupt keine Regelungen über den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst. Es liegt auch auf der Hand, daß die "Berufsaufnahmevoraussetzungen" für andere Berufe des Volljuristen, wie sie im Bereich der Wirtschaft, der Banken, des Versicherungswesens usw. angewandt werden, den Landesgesetz- und Verordnungsgeber keine bestimmten Regelungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vorschreiben oder verbieten können.

7

Keiner weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf schließlich die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil angesprochene Frage der Vereinbarkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 JAPO mit Art. 12 GG, womit offensichtlich das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gemeint ist.

8

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und der Zugang zu ihm somit dem Schutz dieser Grundrechtsnorm unterliegt (BVerwGE 6, 13; Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 84 - LS -]). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ebenso geklärt, daß die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte im Interesse einer geordneten Rechtspflege von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. Dezember 1958 - BVerwG 6 CB 200.58-, vom 27. Juni 1960 - BVerwG 2 CB 127.59-, Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [a.a.O.]).

9

In dem vorgenannten Urteil vom 26. Januar 1970 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der §§ 28 Abs. 3 Nr. 1, 14 Abs. 3 Nr. 1 der (bayerischen) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst (JuVAPO) vom 21. Juni 1957 (GVBl. S. 213) entschieden, die es in das Ermessen der Behörde stellten, die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn der Bewerber wegen einer unehrenhaften Handlung zu Gefängnisstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt wurde. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in diesem Urteil betont, daß die überragende Bedeutung, die dem Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege zukomme, ihrer Natur nach zu der Forderung zwinge, zur Ausbildung für die Pflege dieses Rechtsguts nur Personen zuzulassen, denen nicht ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das sie pflegen sollen, zum Vorwurf gemacht wird. Aufgabe des Staates sei es, diesen Erwägungen bei der Ausbildung des Nachwuchses für die volljuristischen Berufe innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.

10

Dem ist hinzuzufügen, daß die Juristenausbildung Ausbildung zu Berufen ist, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts ist. Sie steht daher, wie § 32 Abs. 1 Satz 1 JAPO ausdrücklich hervorhebt, unter dem Leitbild, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch "in die Verwirklichung des Rechts" einzuführen. Dieses Leitbild beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird und welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl. dazu auch BVerfGE 46, 43 [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL 10/75] [52] zur Juristenausbildung unter dem Leitbild des den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichteten Juristen sowie BVerfGE 33, 44 [50] allgemein zur Bestimmung des Grundtyps des "Volljuristen" und seiner Ausbildung für die Befähigung zum Richteramt).

11

Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte findet seine Grenzen in Vorschriften, die zum Schütze überragender Gemeinschaftsgüter subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufstellen (vgl. Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - sowie BVerwGE 47, 330 [341 f.] mit weiteren Nachweisen). Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehören gerade im Hinblick auf das aufgezeigte Leitbild der Juristenausbildung Vorschriften, die die charakterliche Eignung als subjektive Zulassungsvoraussetzung normieren.

12

Diese Erwägungen beanspruchen Geltung nicht nur für normative Regelungen, die die Zulassung vorbestrafter Bewerber in das Ermessen der Behörde stellen. Aus ihnen ist auch die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Art. 12 GG abzuleiten, die einem Bewerber den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung verwehrt, der wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, daß die Befähigung zum Richteramt - die zugleich die Befähigung für die Beamtenlaufbahn für den höheren Verwaltungsdienst vermittelt (vgl. § 1 JAPO) - den Grundtyp des "Volljuristen" bestimmt (vgl. BVerfGE 33, 44 [50]) und § 34 Abs. 4 Nr. 1 JAPO eine Strafe betrifft, die bei einem Richter oder Beamten, selbst bei auf Lebenszeit berufenen, ohne Rücksicht auf Art und Umstände der Straftat die Beendigung des Richterverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG, Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG). Den Gedanken der Resozialisierung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß § 34 Abs. 4 Nr. 1 JAPO auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Strafe noch nicht getilgt ist.

13

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke