Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1979, Az.: BVerwG 1 WB 54/78

Anforderungen an die Feststellung einer Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit; Umschulung eines Wehrfliegers infolge synkopaler Anfälle; Anforderungen an die neurologische Begründung einer dauerhaften Wehrfliegerunfähigkeit; Anforderungen an die Überprüfung eines zum Berufswechsel zwingenden medizinischen Befundes; Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit eines Bundeswehrpiloten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 54/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 190 - 192

Amtlicher Leitsatz

Das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe hat seine Entscheidung über die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit eines Soldaten auf eigene ärztliche Untersuchung zu stützen, sofern nicht eindeutig Fremdbefunde eine zweifelsfreie Beurteilung ermöglichen.

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberstleutnant Gulumjan Oberleutnant Müller als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe, F., vom 14. Juli 1976, mit der die dauernde Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit des Antragstellers festgestellt wurde, ist rechtswidrig.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit 1958 im wesentlichen als Flugzeugführer der Bundeswehr, zuletzt im mittleren Heeresfliegertransportregiment ... (mHFlgTrspRgt ... eingesetzt.

2

Am 17. November 1974, 16. Dezember 1974, 6. Februar 1975 und 28. Juni 1975 erlitt der Antragsteller kollapsartige Anfälle, die jeweils zu seiner Einweisung in ein Krankenhaus führten. Auf Grund dieser Vorfälle befreite ihn der Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ..., Oberfeldarzt W., ab 14. Februar 1975 bis auf weiteres vom Flugdienst und beantragte am 2. Oktober 1975 die Nachuntersuchung im Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe (FlgMedInstLw) in F. Am 7. Oktober 1975 wurde der Antragsteller auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) untersucht. Mit Untersuchungszeugnis vom 18. Dezember 1975 stellte das FlgMedInstLw fest, daß der Antragsteller "zeitlich wehrfliegerverwendungsunfähig drei Monate" ist. Eine erneute Beurteilung der WFV vor Wiederaufnahme des Flugdienstes wurde für erforderlich angesehen. In dem Endurteil wurden darüber hinaus folgende Auflagen gemacht:

"1.
Kontrolle der 'Leberwerte': ggf. Abklärung (tox-nutritiv?)

2.
OGTT im Grenzbereich. Kontrolle der KH-Stoffwechsellage.

3.
Kontrolle der Blutfette n. Einhalten einer entspr. Diät.

4.
Untersuchung an neurolog.-psych. Abt. (siehe Blatt F)."

3

Die daraufhin vom 22. Januar bis 6. Februar 1976 erfolgte Überprüfung im Bundeswehrkrankenhaus O. erbrachte zwar den "Verdacht auf alkoholtoxische Hepatopathie" und eine "vegetative Dystonie", ergab aber im übrigen keine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Eine Untersuchung in der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrzentralkrankenhauses K. vom 10. bis 20. Mai 1976 ergab nach Auffassung der untersuchenden Ärzte die volle Verwendungsfähigkeit. Diese Untersuchungsergebnisse legte der Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ... dem FlgMedInstLw mit Schreiben vom 16. Juni 1976 vor. In diesem ist ausgeführt:

"Bei den durchgeführten EEG-Ableitungen in der Neurologischen Abteilung des Bundeswehrzentralkrankenhauses ergaben sich, wie dem Bericht zu entnehmen ist, keine pathologischen Befunde. Ungeklärt bleiben bis heute die 1974 und 1975 aufgetretenen synkopalen Anfälle, die mich veranlassen davor zu warnen, die WFV des Probanden aufrechtzuerhalten. Mit Recht war seitens des Psychologen geraten worden, - die Begutachtung erfolgte im Oktober 1975 - aus SCH. einen Al-Piloten zu machen, weil dies, wie der Psychologe formulierte, seine Kapazität zur Umstruktuierung eindeutigüberfordern würde. In noch höherem Maße gilt diese Aussage hinsichtlich einer Umschulung auf die CH-53 G. Im Februar 1975 mußte S. wegen synkopaler Anfälle während der Umschulung auf CH-53 G abgelöst werden. Seine Kapazitätsgrenze war eindeutig erreicht und man darf annehmen, daß sein Wissen darum die Anfälle mit verursachten. Ich gehe mit dieser Aussage konform mit der Ansicht des Regimentskommandeurs. Wenn der Psychologe vorschlägt, man sollte S. als Werkstattpiloten einsetzen, so wird hierbei verkannt, daß gerade dieser Hubschraubertyp fliegerisch herausragende Piloten mit guter technischer Veranlagung erfordert. Ich komme zusammenfassend zu der Aussage, daß ich Oberleutnant S. aufgrund meiner Kenntnis seiner geistigen und vegetativen Struktur für dauernd wehrfliegerverwendungs unfähig halte, wobei sich meine Ansicht mit der seiner fliegerischen Vorgesetzten deckt."

4

Auf Grund der vorgelegten Befunde entschied das FlgMedInstLw am 14. Juli 1976 auf "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig aufgrund des neurologischen Urteils". In diesem neurologischen Urteil ist ausgeführt:

"Aus den in den Akten niedergelegten Beschreibungen geht hervor, daß OLt. S. mehrfach Bewußtseinseinschränkungen erlitten hat, die in ihrer Ursache letztlich unklar geblieben sind und unvorhersehbar auftraten.

Nach ZDv 46/6 trifft Ziffer 106 sinngemäß zu in Verbindung mit Ziffer 78 Abs. 12."

5

Gegen die ihm am 30. Juli 1976 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 1976 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die durchgeführten Untersuchungen hätten keinen Aufschluß über irgendwelche körperlichen oder geistigen Gebrechen ergeben. Er sei im Oktober 1975 im FlgMedInsLw untersucht und für drei Monate wehrfliegerverwendungsunfähig geschrieben worden. Die den erteilten Auflagen entsprechend durchgeführten Untersuchungen hätten keine die Verwendungsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde ergeben.

6

Der Generalarzt der Luftwaffe wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 9. November 1976 als unbegründet zurück. Das Urteil "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig" sei zu Recht ergangen. Bei dem Antragsteller seien mehrfach Bewußtseinseinschränkungen beobachtet worden. Diese Anfälle schlössen eine weitere Verwendung als Angehöriger des fliegenden Personals aus, auch wenn die Ursache für diese Anfälle nicht eindeutig hätte geklärt werden können. Das FlgMedInstLw sei hinsichtlich der Festlegung eines WFV-Grades an die ZDv 46/6 "Bestimmungen über die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV)" gebunden. Ziffer 78 (12) dieser Vorschrift besage, daß schon auf Grund der Vorgeschichte die WFV durch alle Arten von Anfalls leiden ausgeschlossen werde. Gemäß Ziffer 12 dieser Vorschrift könne das Institut dabei von einer eigenen Untersuchung absehen, wenn die Beurteilung auf Grund der vorliegenden Befunde möglich sei. Von dieser Möglichkeit habe das FlgMedInstLw zu Recht Gebrauch gemacht.

7

Gegen den ihm am 16. November 1976 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 1976, der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend, die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Der Antrag ging am gleichen Tage bei seinem nächsten Vorgesetzten ein.

8

Unter Wiederholung der bereits mit seiner Beschwerde vorgebrachten Begründung, macht der Antragsteller geltend, er habe nie ein Anfalls leiden irgendwelcher Art gehabt. Er habe lediglich einmal "abgebaut", sei inzwischen aber wieder gesund.

9

Das Truppendienstgericht Nord - 14. Kammer - hat die Sache mit Beschluß vom 24. Februar 1977 zur zuständigen Erledigung an den Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InSan) verwiesen. Dieser wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 8. September 1977 als unbegründet zurück. Nach den Bestimmungen der ZDv 46/6 werde die WFV gemäß Ziffer 106 Abs. 2 bei Anfalls leiden jeder Art ausgeschlossen. Zu den in Nr. 78 Abs. 12 dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführten Arten der Anfallsleiden gehörten u.a. synkopale Anfälle. Darunter würden nicht-epileptische Anfälle mit Bewußtseins- und Tonusverlust verstanden, die durch kreislauf- und cardialbedingten cerebralen Sauerstoffmangel - eventuell auch durch psychische Faktoren - hervorgerufen würden. Unter derartigen Zuständen habe der Antragsteller seit Ende 1974 bis Mitte 1975 wiederholt gelitten, wenn die Ursache auch letztlich ungeklärt geblieben sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das FlgMedInstLw zu dem nicht zu beanstandenden Urteil "wehrfliegerverwendungsunfähig" gekommen. Diese Entscheidung liege angesichts der Gefahr einer unvorhersehbaren Wiederholung ähnlicher Vorfälle nicht nur im Interesse des Dienstherrn sondern diene in mindest ebenso großem Umfange dem höchstpersönlichen Wohl des Antragstellers.

10

Gegen den ihm am 14. September 1977 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. September 1977, eingegangen beim InSan am 27. September 1977, die gerichtliche Entscheidung.

11

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Untersuchungszeugnisses des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976, mit welchem seine dauernde Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit festgestellt wurde. Er macht geltend, die Ursache seiner kollapsartigen Beschwerden im Herbst 1974 und Frühjahr 1975 seien durch den Fliegerarzt nicht erkannt worden. Er habe damals befehlsgemäß zur Gewichtsreduzierung intensiv Sport getrieben. Die Kreislaufbeschwerden seien jeweils nach zwei Stunden Sport aufgetreten. Die klinischen Untersuchungen hätten keinerlei krankhafte Befunde ergeben. Die Entscheidung des FlgMedInstLw sei ausschließlich nach Aktenlage auf Grund eines nicht gerechtfertigten Antrages des Fliegerarztes des mHFlgTrspRgt ... und ohne Berücksichtigung der vorliegenden klinischen Befunde gefällt worden.

12

Nach einer vom Antragsteller selbst gleichzeitig beantragten fliegerärztlichen Untersuchung wurde er am 21. Dezember 1977 durch das FlgMedInstLw "zeitlich wehrfliegerverwendungsunfähig 6 Monate" und nach einer weiteren Untersuchung mit Untersuchungszeugnis vom 21. August 1978 "wehrfliegerverwendungsfähig II b" geschrieben.

13

Mit Schreiben vom 7. März 1978 erklärte der Antragsteller, daß er seinen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1977 aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 20. Mai 1978 beantragt er nunmehr

die Feststellung, daß die Entscheidung des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976 rechtswidrig war,

14

hilfsweise,

ihm unter Aufhebung der Entscheidung des FlgMedInstLw vom 21. Dezember 1977 die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit wieder zuzuerkennen.

15

Unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung trägt er vor, er habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ..., Oberfeldarzt W., habe das Untersuchungsergebnis seiner, des Antragstellers, privaten Versicherung mitgeteilt, worauf diese ihre Leistungen eingestellt und das Versicherungsverhältnis gekündigt habe. Ihm sei hierdurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Der Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ... habe die vom FlgMedInstLw geforderte und von ihm selbst angeordnete Gewichtsreduktion als Ursache seiner, des Antragstellers, Kreislaufbeschwerden verschwiegen. Der Fliegerarzt habe auch dem FlgMedInstLw gegenüber unzutreffenderweise erklärt, die fliegerischen Vorgesetzten wünschten seine, des Antragstellers, Ablesung als Luftfahrzeugführer. Daß die ohne nochmalige Untersuchung ergangene Entscheidung des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976 völlig unzutreffend gewesen sei, ergebe sich schon daraus, daß die später durchgeführte Untersuchung nur mehr eine zeitweise Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit und die letzte Untersuchung schließlich die volle WFV II B ergeben habe.

16

Der InSan hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor:

17

Es könne dahinstehen, ob das Urteil "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig (aus neurologischen Gründen)" zu Recht bestanden habe. Gegenstand des Verfahrens sei allein die am 21. Dezember 1977 durch das FlgMedInstLw festgestellte, auf internistischem Urteil begründete zeitliche Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit. Diese sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe die körperlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Flugzeugführer der Bundeswehr nicht erfüllt. Nach der ZDv 46/6 Nrn. 79 ff schließe einÜbergewicht in dem bei der Untersuchung vom 13. Dezember 1977 festgestellten Umfang die Eignung zum Flugzeugführer ebenso aus, wie mangelhafte Ausdauer bei größeren körperlichen Belastungen. Beides sei bei dem Antragsteller festgestellt worden. Ebenso sei es nach der ZDv 46/6 Nrn. 87 ff erforderlich, die beobachtete Sinustachykardie abzuklären, da das Herz des fliegenden Personals hohen Belastungen gewachsen sein müsse. Nach Nr. 95 a.a.O. sei auch eine einwandfreie Funktion der Leber für die Frage der WFV von Bedeutung.

18

Der Leiter des FlgMedInstLw wurde durch den Senat um eine dienstliche Äußerung über die Behauptungen des Antragstellers gebeten,

  1. a)

    daß er nicht eingehend untersucht worden sei und

  2. b)

    daß die Entscheidungen vom 14. Juli 1976: "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig" (ausschließlich) auf Grund des Berichts von Oberfeldarzt W. vom 16. Juni 1976 ergangen sei.

19

Der Leiter des FlgMedInstLw nahm mit Schreiben vom 12. Juli 1978 wie folgt Stellung:

"1.


Die aufgrund des seit dem 17.11.74 aufgetretenen Krankheitsbildes mit Befreiung vom Flugdienst, verschiedenen stationären Beobachtungen und einer bei OLt S. im Oktober 1975 durchgeführten Nachuntersuchung auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit mit fliegerpsychologischer Sonderuntersuchung führte zu dem Ergebnis, daß er ab 18.12.75 als 'zeitlich wehrfliegerverwendungs unfähig für 3 Monate' beurteilt wurde. Die vor einer erneuten Beurteilung der WFV zu erfüllenden Auflagen (darunter eine Untersuchung in einer neurol.-psychiatrischen Abteilung eines Bw-Krankenhauses) waren im Juni 1976 so weit erfüllt, daß eine erneute Beurteilung der WFV erfolgen konnte. Ob diese Beurteilung in Form einer Zwischenuntersuchung oder aufgrund der vorgelegten zwischenzeitlich erhobenen Befunde erfolgt, ist gem. ZDv 46/6, Nr. 12, 2. Abs. in das Ermessen des FlMedInstLw gestellt. Im vorliegenden Fall hat das FlMedInstLw von der 2. Möglichkeit Gebrauch gemacht. Insoweit ist es also richtig, daß die WFV des OLt S. am 14.07.76 nicht aufgrund einer Untersuchung des FlMedInstLw, sondern anhand vorgelegter Befunde neu beurteilt wurde. Das Untersuchungszeugnis (Vordruck San/Bw/0465) vom 14.07.76 enthält deshalb den Vermerk '... aufgrund vorgelegter Befunde auf WFV neu beurteilt.'

2.
ZDv 46/6, Nr. 12, 1. Abs. in Verbindung mit Nr. 10, 3. Abs. verpflichtet den Fliegerarzt, aus seiner Sicht zur WFV der Betreffenden Stellung zu nehmen. Demzufolge wurden die Befunde der im Endurteil vom 18.12.75 geforderten Untersuchungen im BwKrhs O., Med. Abteilung (22.1.-6.2.76) und BwZentrKrhs K. Abt. f. Neurologie und Psychiatrie (10.5 -20.5.76) vom Regiments- und Fliegerarzt mHFlgTrspRgt 15, OFArzt Dr. W., mit einer Stellungnahme vorgelegt, in der dieser auf die ohnehin bereits aktenkundig gewordenen kollapsartigen Erscheinungen (s. Befund Ma.-Spital, Rh. v. 28.11.74; Krankenhaus Be. Bü. v. 13.3.75; Ma.-Spital, Rh. v. 30.6.75) hingewiesen und seine Bedenken gegen die Zuerkennung der WFV geäußert hat. OFArzt Dr. Sch. stellt im Befundblatt 'F' vom 12.07.76 fest: 'Aus den in den Akten niedergelegten Beschreibungen geht hervor, daß OLt S. mehrfach Bewußtseinseinschränkungen erlitten hat, die in ihrer Ursache letztlich unklar geblieben sind und unvorhersehbar auftraten. Nach ZDv 46/6 trifft Ziffer 106 sinngemäß zu in Verbindung mit Ziffer 78, Abs. 12.'

Die Entscheidung vom 14.07.76, auf 'dauernd wehrfliegerverwendungs unfähig' zu erkennen, ist demnach offensichtlich aufgrund der in der WFV-Akte bereits enthaltenen Befunde und nicht aufgrund des Berichts des OFArzt Dr. W. vom 16.6.76 ergangen.

3.
Ergänzend mache ich darauf aufmerksam, daß sich die Beurteilung der Abt. f. Neurologie und Psychiatrie, BwZentrKrhs K. vom 3.6.76 als 'voll verwendungsfähig' nur auf dieallgemeine Wehrdienstfähigkeit bezieht. Zur Feststellung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV-Grade I und II) ist allein das FlMedInstLw befugt."

20

Auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen.

21

II

Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen das auf "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig" lautende Urteil des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976 und nicht, wie der InSan meint, gegen die Entscheidung des FlgMedInstLw vom 21. Dezember 1977. Dies ist den Schreiben des Antragstellers vom 6. August 1976 und vom 20. Mai 1978 zu entnehmen. Mit diesen Schreiben beantragt er die Feststellung, "daß die Entscheidung des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck vom 14. Juli 1976 rechtswidrig ist".

22

Die Entscheidung des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976 stellt als verselbständigter Teil der Entschließung des Vorgesetztenüber den fliegerischen Einsatz des Soldaten eine im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses ergangene Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Die körperliche Tauglichkeit ist nach Nr. 8 der ZDv 19/11 eine der Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges der Bundeswehr. Der Nachweis der Tauglichkeit ist für Soldaten u.a. durch eine Bescheinigung der WFV zu führen (Nr. 11 a.a.O.). Der Besitz einer positiven Bescheinigung dieser Art ist Voraussetzung für den Einsatz als Flugzeugführer und damit für die Verwendung des Soldaten. Nach der ZDv 46/6 wird die auf Antrag des Fliegerarztes in besonderen Fällen durchzuführende Zwischenuntersuchung durch das FlgMedInstLw durchgeführt. Das Endurteil über die Wehrfliegerverwendungsuntersuchung wird von den in der Nr. 30 a.a.O. genannten Personen abgegeben. Das Ergebnis der Untersuchung ist somit selbständig anfechtbar (BVerwGE 46, 356).

23

Das Urteil des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976 wurde durch die Untersuchungszeugnisse vom 21. Dezember 1977 und vom 21. August 1978 aufgehoben, mit welchen zunächst die zeitliche Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit für sechs Monate festgestellt und schließlich die WFV II B zugesprochen wurden. Die angefochtene Maßnahme vom 14. Juli 1976 hat sich damit erledigt. In diesem Fall spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG Beschluß vom 18. März 1965 - 2 (1) WB 28/63).

24

Der Antragsteller hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ein berechtigtes Interesse. Der Antragsteller behauptet, erhebliche finanzielle Einbußen dadurch erlitten zu haben, daß der Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ... von der Feststellung der Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit seiner, des Antragstellers, Privatversicherung Kenntnis gegeben habe. Diese habe daraufhin die Leistungen eingestellt und das Versicherungsverhältnis gekündigt. Er behalte sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

25

Ein wirtschaftliches Interesse kann ein die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags begründendes schutzwürdiges Interesse sein. Die begehrte Feststellung muß nur in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu geeignet sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 22. Dezember 1970 - 1 WB 101/70 - und vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77). Die vom Antragsteller begehrte Feststellung ist geeignet, die Durchsetzung eventueller Ansprüche in einem Schadensersatzprozeß zu erleichtern; das für den Feststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse ist damit gegeben.

26

Der Antrag ist auch begründet.

27

Die angefochtene Entscheidung vom 14. Juli 1976 war rechtswidrig. Das FlgMedInstLw hat bei dieser Entscheidung gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verstoßen, nämlich gegen den Grundsatz, Entscheidungen über die WFV von Flugzeugführern der Bundeswehr auf Grund eigener Feststellungen zu treffen.

28

Der Senat hat bereits entschieden, daß das FlgMedInstLw seine Entscheidung nur dann auf Fremdbefunde stützen darf, wenn diese eindeutig sind (BVerwGE 46, 356, 359) [BVerwG 04.12.1974 - I WB 54/74]. Hieran ist festzuhalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein Flugzeugführer wehrfliegerverwendungsfähig ist, hat eine besonders hohe Bedeutung, und zwar sowohl für die Bundeswehr wie auch für die Allgemeinheit und den betroffenen Soldaten selbst. Es liegt zum einen auf der Hand, daß aus Gründen der Flugsicherheit - und damit im Interesse der Bundeswehr, der Allgemeinheit und des Soldaten - solche Flugzeugführer, die gesundheitlich zum Führen von Luftfahrzeugen nicht (mehr) in der Lage sind, für wehrfliegerverwendungsunfähig erklärt und so von der Führung von Luftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen. Wird andererseits ein Flugzeugführer für dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig erklärt, kann die Bundeswehr einen mit hohem Kosten- und Zeitaufwand für die Verwendung als Flugzeugführer ausgebildeten Soldaten nicht mehr dieser Ausbildung entsprechend verwenden; die für die Ausbildung aufgewendeten öffentlichen Mittel haben nicht den mit ihnen bezweckten Effekt. Für den Soldaten bedeutet die Beurteilung "wehrfliegerverwendungsunfähig" einen besonders schwerwiegenden Eingriff in seine Laufbahnerwartungen; die etwa hieraus resultierende Ablösung von der fliegerischen Verwendung würde im außermilitärischen Bereich als Berufswechsel angesehen werden. In Anbetracht dieser besonderen Bedeutung, die der Beurteilung der WFV zuzumessen ist, hat das FlgMedInstLw nicht nur - wie auch sonst der militärische Vorgesetzte - die Pflicht, den Sachverhalt vor einer Entscheidung möglichst umfassend aufzuklären (vgl. BDHE 4, 175; BVerwG Beschluß vom 11. August 1976 - 1 WB 17/75). Es muß vielmehr daran festgehalten werden, daß es darüber hinaus - und zwar auf Grund der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) auch gegenüber dem betroffenen Flugzeugführer - die Pflicht hat, seine flugmedizinische Entscheidung auf eigene ärztliche Untersuchung zu stützen, sofern nicht eindeutige Fremdbefunde eine zweifeisfreie Beurteilung ermöglichen. Gegen diese Pflicht hat das FlgMedInstLw im Falle des Antragstellers verstoßen.

29

Der Antragsteller wurde, nachdem Ende 1974 und 1975 mehrere kollapsartige Anfälle aufgetreten waren, auf Veranlassung des Fliegerarztes des mHFlgTrspRgt ... am 7. Oktober 1975 durch das FlgMedInstLw auf seine WFV hin untersucht. Auf Grund des neurologischen und internistischen Urteils wurde er unter den bereits angeführten Auflagen als zeitlich wehrfliegerverwendungsunfähig für drei Monate erklärt. Dieser Entscheidung lagen neben den eigenen Untersuchungsergebnissen des FlgMedInstLw die jeweils anläßlich der kollapsartigen Anfälle angefallenen Berichte der damals mit der Behandlung befaßten Ärzte zugrunde. Der neurologische Befund des FlgMedInstLw vom 7. Oktober 1975 kam zu dem Ergebnis, daß der Verdacht auf medikamentöse Veränderungen und cerebrale Durchblutungsstörungen bestehe, deshalb sei eine weitere Aufklärung des Befundes erforderlich. Dem Antragsteller wurde daher vom FlgMedInstLw die Untersuchung in einer neurologisch-psychiatrischen Abteilung eines Bundeswehrkrankenhauses zur Auflage gemacht. Internistisch wurde insbesondere eine Kontrolluntersuchung der Leberwerte angeordnet. Das FlgMedInstLw verfügte überdies, daß vor Wiederaufnahme des Flugdienstes eine erneute Beurteilung der WFV zu erfolgen habe.

30

Den Auflagen entsprechend wurde der Antragsteller vom 22. Januar bis 6. Februar 1976 im Bundeswehrkrankenhaus O. und vom 10. Mai bis 20. Mai 1976 im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. stationär untersucht. Bei beiden Untersuchungen ergaben sich keine pathologischen Befunde. Die Untersuchungsergebnisse wurden dem FlgMedInstLw durch den Fliegerarzt des mHFlgTrspRgt ... mit Schreiben vom 16. Juni 1976 vorgelegt, wobei dieser in seinem Vorlagebericht zum Ausdruck brachte, daß er den Antragsteller in Übereinstimmung mit dessen fliegerischen Vorgesetzten auf Dauer für wehrfliegerverwendungsunfähig halte.

31

Die zur Klärung der WFV des Antragstellers und den gemachten Auflagen entsprechend durchgeführten Untersuchungen im Bundeswehrkrankenhaus O. und im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. haben keine Bestätigung der Diagnose des FlgMedInstLw ergeben, die dieses am 18. Dezember 1975 dazu veranlaßt hatten, den Antragsteller für drei Monate wehrfliegerverwendungs unfähig zu erklären. Unter diesen Umständen kann es bereits zweifelhaft erscheinen, ob sich gegenüber den auf mehrtägigen stationären Untersuchungen beruhenden Befunden der Bundeswehrkrankenhäuser die ursprüngliche Entscheidung, den Antragsteller für vorübergehend wehrfliegerverwendungsunfähig zu erklären, hätte aufrechterhalten lassen. Keinesfallsrechtfertigen die Befundberichte der Krankenhäuser zusammen mit der Vorlage des Fliegerarztes allein die Entscheidung des FlgMedInstLw vom 14. Juli 1976. In einem zweifelhaften Fall wie dem vorliegenden hätte es sich durch eine erneute persönliche Untersuchung des Antragstellers darüber Gewißheit verschaffen müssen, ob seine Verwendung als Flugzeugführer zu verantworten war oder nicht. Da es das nicht getan hat, ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig.

32

Dem Feststellungsantrag ist deshalb stattzugeben. Damit entfällt eine Entscheidung über den Hilfsantrag.

33

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Gulumjan
Müller