Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1979, Az.: BVerwG 4 CB 8.79

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Absehen von einer mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung der Beteiligten; Hinweis auf mögliche Berufungszurückweisung; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 8.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.01.1978 - AZ: II A 322/76
OVG Niedersachsen - 29.11.1978 - AZ: III OVG A 63/78

Fundstellen

  • BayVBl 1979, 279
  • DVBl 1979, 560 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 609 (Kurzinformation)
  • HFR 1979, 295
  • MDR 1979, 607 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1979, 1316 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1979, 166
  • VerwRspr 30, 764 - 766

Amtlicher Leitsatz

  • Die Besorgnis der Befangenheit von Richtern wird nicht durch den gerichtlichen Hinweis gerechtfertigt, das Gericht erwäge die Anwendung des Verfahrens gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), in dem die einstimmig als unbegrbundet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann.

  • Die Besorgnis der Befangenheit wird regelmäßig auch nicht durch einen gerichtlichen Hinweis - etwa auch im "Rechtsgespräch" - darauf gerechtfertigt, daß sich das Gericht aufgrund des bisherigen Akteninhalts, vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse, eine bestimmte Ansicht von der Rechtslage gebildet habe, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar werden.

  • Das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes bedarf der vorherigen Anhörung, aber nicht der Zustimmung der Beteiligten.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1978 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen denselben Beschluß wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil ihrem Vorbringen ein Grund für die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen ist (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des gesamten Senats im Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 1978 verfahrensfehlerfrei unbeachtet gelassen. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen". Die Ablehnungserklärung der Klägerin stützt sich allein auf das Ergehen der folgenden - formularmäßigen - Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. Oktober 1978:

"In - pp. - wird darauf hingewiesen, daß das Oberverwaltungsgericht die Berufung bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) durch Beschluß zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Es wird erwogen, so zu verfahren. Sie erhalten Gelegenheit, sich bis zum 15.11.78 hierzu zu äußern."

3

Diese Verfügung war schlechthin nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden oder der Senatsmitglieder zu rechtfertigen. Der in ihr enthaltene Hinweis entspricht der Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978: "Die Beteiligten sind vorher zu hören". Dieses gesetzliche Anhörungsgebot, setzt als zulässig voraus, daß das Gericht das abgekürzte Verfahren nach § 5 Abs. 1 a.a.O. als immerhin möglich in Erwägung zieht. Die Mitteilung an die Beteiligten, daß seine Durchführung "erwogen" wird, enthält also nichts Gesetzesfremdes, was auf eine vom Gesetz mißbilligte Befangenheit der Richter hindeuten könnte.

4

Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall einem solchen Hinweis - etwa in Verbindung mit sonstigen Umständen des Prozesses - entnommen werden kann, daß das Gericht, z.B. in einer Vorberatung, die Zurückweisung der Berufung in Aussicht genommen habe. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, sich auf die von ihm zu treffende Entscheidung in geeigneter Weise, auch durch Vorberatung, so vorzubereiten, daß es eine bestimmte Entscheidung auf Grund des Akteninhalts in Aussicht nimmt, sofern nicht neues Entscheidungserhebliches erkennbar werde. Wenn das Gericht dann die Beteiligten hierauf vor der Entscheidung hinweist, was nicht selten durch prozeßleitende Verfügungen oder durch ein "Rechtsgespräch" in der mündlichen Verhandlung geschieht, so ist dies - wenn es nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennen läßt - kein Grund, der Unparteilichkeit der Richter zu mißtrauen. Ein solches Verfahren wird vielmehr in der Regel von den Beteiligten begrüßt, weil es ihnen Gelegenheit gibt, vor der Entscheidung nochmals und gezielter auf die entscheidungserheblichen Punkte einzugehen. So gibt auch der Hinweis nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entlastungsgesetzes den Beteiligten Gelegenheit, ihre Sachargumente noch einmal vorzutragen und gegebenenfalls die Gründe darzutun, aus denen sie eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten. Ein Ablehnungsgrund, selbst aus der subjektiven Sicht des Beteiligten, läßt sich aus diesem Hinweis nicht herleiten.

5

Einen Verfahrensfehler stellt es auch nicht dar, daß das Berufungsgericht von der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung der Beteiligten abgesehen hat. Denn das vereinfachte Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes ist ohne Einwilligung der Beteiligten zulässig; mit Einwilligung der Beteiligten war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schon nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, so daß es, um dies zu erreichen, nicht der Gesetzesergänzung durch Art. 2 § 5 a.a.O. bedurft hätte. Daß das Berufungsgericht diese letztgenannte Vorschrift verletzt hätte, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

6

Das Beschwerdevorbringen läßt, selbst wenn der letzte Absatz der gleichzeitigen Revisionsbegründung mitberücksichtigt wird, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Daß es "um eine verfassungsrechtliche Frage" gehe, wird nicht näher dargelegt, insbesondere nicht in der Richtung, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) mit Tragweite über den Einzelfall hinaus in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 ff.).

7

Nach allem muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

8

Die zugleich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Da sie nicht gemäß § 132 VwGO zugelassen worden ist, wäre sie nur zulässig, wenn mit ihr. einer der in § 133 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel gerügt würde. Das ist - trotz des Hinweises auf § 133 Nrn. 1 und 2 VwGO in der ergänzenden Beschwerdebegründung - nicht der Fall:

9

Für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Beschlußfassung vom 29. November 1978 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, enthält das Revisionsvorbringen keinerlei Anhaltspunkte. Ebensowenig läßt es erkennen, daß bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hätte, der kraft Gesetzes ausgeschlossen "oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war" (§ 133 Nr. 2 VwGO). Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist ja gerade erfolglos geblieben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues