Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1979, Az.: BVerwG 2 WD 98/78
Dienstvergehen eines Berufssoldaten ; Verletzung der Kameradschaftspflichten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 98/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 29.08.1978 - AZ: 12 VL 22/78
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 29 WDO
- § 31 Abs. 1 WDO
Fundstelle
- NZWehrR 1979, 228
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Major Pavel, Hauptmann Seybold als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. August 1978 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Soldaten wird dieses Urteil aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten verhängt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Soldaten zu zwei Dritteln und dem Bund zu einem Drittel auferlegt, der auch ein Drittel der dem Soldaten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Soldat ein Drittel und der Bund zwei Drittel zu tragen. Diesem werden auch zwei Drittel der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen überbürdet.
Tatbestand
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat legte 1963 nach 13jährigem Schulbesuch die Reifeprüfung erfolgreich ab. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. April 1963 zur Bundeswehr einberufen und für drei Jahre in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, nach deren Ende er am 31. März 1966 als Leutnant aus der Bundeswehr ausschied. Er war in der Folgezeit als kaufmännischer Angestellter bei verschiedenen Firmen beschäftigt und leistete 1968 und 1969 je eine Wehrübung ab, zuletzt als Oberleutnant der Reserve.
Auf seine Bewerbung um Wiedereinstellung hin wurde er zum 1. Oktober 1969 zu einer weiteren viermonatigen Wehrübung einberufen und nach deren Ablauf mit der Urkunde vom 18. Februar 1970 am 26. Februar 1970 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf sechs Jahre festgesetzt. Mit der Urkunde vom 21. Dezember 1970 wurde ihm am 30. Dezember 1970 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wurde er zum Hauptmann ernannt.
Er wurde nach der Wiedereinstellung als Zugführeroffizier, S 3-Offizier und Kompaniechef, seit 1. Oktober 1974 der 1./F. bataillon 620 und seit 1. April 1978 der 4./F. bataillon 620, eingesetzt und 1971 einmal mit "nicht ganz ausreichend", sonst mit "befriedigend" und "voll befriedigend" beurteilt. Er hat die Berechtigung erworben, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine den Soldaten betreffenden Eintragungen auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten betragen in der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes monatlich 3.005,83 DM brutto, 2.601,59 DM netto einschließlich Sparzulage und zuzüglich 130 DM Kindergeld. Er ist seit dem ... 1965 verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder von dreizehn und neuneinhalb Jahren hervorgegangen. Ein Darlehen von noch rund 11.000 DM tilgt der Soldat in monatlichen Raten von 250 DM. Aus einem Hauskauf erwachsen ihm Belastungen in Höhe von etwa 1.000 DM monatlich.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 2. Juni 1978 als Dienstvergehen zur Last:
- 1.
Er habe im Jahre 1977 und bis zum 1. April 1978 bei der Gemeinschaftskasse der Unteroffiziere der 1. Kompanie, deren Kompaniechef er bis zum 31. März 1978 war, Schulden gemacht, obwohl er jeden Monat durch eine schriftliche Abrechnung aufgefordert worden sei, den im vergangenen Monat aufgelaufenen Schuldbetrag bis zum 5. des folgenden Monats zu zahlen. Ende August 1977 habe sich ein aus mehreren Monatsrechnungen zusammengesetzter Schuldsaldo des Soldaten von 560 DM ergeben. Infolge dieser und weiterer Schulden zweier Mitglieder der Unteroffiziergemeinschaft sei diese im August 1977 nicht mehr in der Lage gewesen, Einkäufe für den Unteroffizierkeller zu tätigen. Im November 1977 habe der Soldat der Kellerkasse 50 DM in bar entnommen, die er erst am 19. Januar 1978 zurückgezahlt habe. Am 1. April 1978, habe er der Unteroffiziergemeinschaft aus Verzehr im Unteroffizierkeller in den Monaten November 1977 bis März 1978 ca. 250 DM geschuldet.
- 2.
Er habe den von dem Obergefreiten (UA) N. im Sommer 1977 für eine außerdienstliche Feier im Gartenhaus des Oberfeldwebels Sch. in F. für ihn verauslagten Betrag von 25 DM trotz zahlreicher Mahnungen nicht bezahlt und, als dieser Anfang 1978 erneut auf Bezahlung drängte, ihm erklärt, er könne im Unteroffizierkeller Speisen und Getränke bis zu 25 DM verzehren und auf Kosten des Soldaten anschreiben lassen. Im Februar 1978 sei auf diese Art und Weise dann die Forderung des Obergefreiten (UA) N. ausgeglichen worden.
- 3.
Auch bei der Offizierheimgesellschaft G. Kaserne habe der Soldat seine Verzehrrechnung nicht ordnungs- und satzungsgemäß bezahlt, so daß es zur Erhebung von Säumnisgegebühren gekommen sei. Der Vorstand der Offizierheimgesellschaft habe am 31. Januar 1978 beschlossen, die von dem Soldaten noch zu zahlenden Säumniszuschläge in Höhe von 60 DM auf 30 DM zu mindern. Die außerordentliche Mitgliederversammlung der Offizierheimgesellschaft habe jedoch am 25. Februar 1978 beschlossen, der Soldat habe den vollen Säumniszuschlag zu zahlen. Am 1. April 1978 sei ein Säumniszuschlag von 30 DM offen gewesen. Als der Vertrauensmann der Offiziere und Vorsitzender der Offizierheimgesellschaft den Soldaten auf den Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Februar 1978 hingewiesen habe, habe der Soldat ihm gegenüber erklärt, mit diesem Offizierkorps sei er fertig, es könne ihm den Buckel herunterrutschen, er werde aus der Offizierheimgesellschaft austreten.
- 4.
Der Soldat habe sich im Winter 1975/1976 von dem Hauptmann K. für sich und seine Ehefrau zwei Paar Skischuhe ausgeliehen, die er, falls sie passen würden, käuflich habe erwerben wollen. Bis zum Winter 1977/1978 sei der Soldat mehrfach aufgefordert worden, eindeutig zu erklären, ob er die Schuhe kaufen oder zurückgeben wolle. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, so daß sich Hauptmann K. gezwungen gesehen habe, mit Hilfe des Geschäftszimmerunteroffiziers der Kompanie die Schuhe wieder an sich zu nehmen. Sie seien dabei in einem außerordentlich ungepflegten Zustand gewesen und von dem Soldaten und seiner Ehefrau in der Zwischenzeit benutzt worden.
- 5.
Der Soldat habe auf eine Meldung des S 2 und Kasernenoffiziers Hauptmann B., vom 28. Februar 1978, wonach während der Kasernenwache vom 27. auf 28. Februar 1978 gegen 12.50 Uhr weder der Wachhabende noch dessen Stellvertreter im Wachlokal anwesend gewesen seien, nichts veranlaßt und lediglich in einer schriftlichen Meldung vom 15. März 1978 erklärt, die Beteiligten seien zurechtgewiesen und belehrt worden. Er habe Hauptmann B. die ihm von diesem übergebene schriftliche Meldung vor die Füße geworfen, ihn angebrüllt und einen Gegenstand von seinem Schreibtisch an die Wand geworfen sowie alle Papiere vom Schreibtisch gewischt und Hauptmann B. die Tür gewiesen.
Im Ermittlungsergebnis wird zum Anschuldigungspunkt 5 mitgeteilt, die in der Meldung angegebenen Soldaten seien Angehörige der Kompanie des Soldaten gewesen.
Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 29. August 1978 zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres. Sie stellte den Soldaten von dem unter 5. der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf frei, auf die Meldung hin nicht das Erforderliche veranlaßt zu haben, sah im übrigen das mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Fehlverhalten als erwiesen an und wertete es als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), und zwar das zum Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten als fahrlässige, in den übrigen Anschuldigungspunkten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer nach einem Hinweis auf die verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:
Wer der Kameradschaftspflicht zuwider handele, gefährde den für die Truppe und ihre Funktionsfähigkeit unerläßlichen Zusammenhalt. Ein solches Verhalten sei auf besonders schwere Weise pflichtwidrig und erfordere daher stets eine empfindliche Disziplinarmaßnahme. Werde durch einen Vorgesetzten immer wieder und fortgesetzt gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen, so sei eine der schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahmen unumgänglich. Eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei jedoch ebensowenig angezeigt gewesen wie eine Degradierung. Der Soldat habe sich bislang sonst nichts zuschulden kommen lassen und im wesentlichen befriedigende Leistungen erbracht. Sein Fehlverhalten habe auch nicht zu Schwierigkeiten mit seinen Unteroffizieren und im Offizierkorps geführt. Gleichwohl könne nicht auf eine disziplinargerichtliche Maßnahme verzichtet werden. Vielmehr erscheine der Soldat zumindest zur Zeit als beförderungsunwürdig. Das Ausbleiben solcher Schwierigkeiten sei nämlich nicht sein Verdienst; er habe vielmehr Glück gehabt, daß er keine unpopulären Entscheidungen zu treffen gehabt habe. Der Soldat habe auch während der Hauptverhandlung keine Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lassen, sondern dieses zu bagatellisieren versucht. Er habe nicht einmal in der Hauptverhandlung daran gedacht, sich bei den Zeugen, die er persönlich verletzt habe, zu entschuldigen. Es mangele dem Soldaten offenbar an Selbstkritik. Ein Beförderungsverbot sei notwendig, in der gesetzlichen Mindestdauer aber auch ausreichend gewesen.
Gegen dieses dem Soldaten am 18. Oktober 1978 zugestellte Urteil hat er am 7. November 1978 durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und beantragt,
ihn freizusprechen,
hilfsweise,
eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat der Verteidiger vorgebracht:
Das Urteil halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In dem zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten könne eine fortgesetzte vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht und der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nicht gesehen werden. Die Regel, wonach in dem Unteroffizierkeller ein Kredit von mehr als 50 DM nicht eingeräumt werden durfte, sei allgemein mißachtet worden. Gegenüber anderen Schuldnern seien keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden. Es sei zwar richtig, daß der Schuldsaldo des Soldaten beim Unteroffizierkeller im Sommer 1977 560 DM und im Frühjahr 1978 218,70 DM betragen habe. Als der Soldat im August 1977 erfahren habe, daß der Unteroffizierkeller illiquide sei, habe er sofort seinen Schuldsaldo ausgeglichen. Zu Unrecht habe die Kammer festgestellt, der Soldat habe sich von seinen Unteroffizieren zu deren Lasten aushalten lassen. In der Hauptverhandlung sei festgestellt, aber nicht in das Urteil aufgenommen worden, daß der Unteroffizierkeller Waren nur eingekauft habe, wenn ihm hierfür Mittel zur Verfügung standen. Diese Mittel seien aus Zahlungen der Unteroffiziere und Gäste dem Unteroffizierkeller zugeflossen. Diese Zahlungen seien Gegenleistungen für empfangene Waren gewesen. Es sei also nicht so, daß die Unteroffiziere dem Unteroffizierkeller Geldmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt hätten, damit davon Waren eingekauft werden konnten. Waren seien nur aus den Erträgen des Verkaufs beschafft worden. Der Soldat habe nichts anderes getan als die übrigen Benutzer des Unteroffizierkellers. Den Vorwurf der Verletzung der Kameradschaftspflicht habe die Kammer nicht begründet.
Bei der Schuld gegenüber dem Obergefreiten N. habe es sich um eine private Angelegenheit gehandelt, die keinerlei Einfluß auf das Dienstverhältnis gehabt habe. Auch Nommensen habe darin eine reine Privatangelegenheit gesehen. Bei der Einstellung, die N. zu der Angelegenheit gehabt habe, könne ihm gegenüber die Kameradschaftspflicht nicht verletzt worden sein. Ebenso komme kein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG in Betracht. Das Offenlassen dieser privaten Verbindlichkeit stehe in keinem funktionalen Bezug zu den Aufgaben der Bundeswehr. Es könne deshalb auch nicht darauf ankommen, wie die Verbindlichkeit schließlich getilgt worden sei.
Den von der Offizierheimgesellschaft praktizierten Säumniszuschlag halte der Soldat nach wie vor für unrechtmäßig. Es müsse schon bezweifelt werden, ob der dahingehende Beschluß der Offizierheimgesellschaft ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der noch offenstehende Betrag von 30 DM betreffe ausschließlich Säumniszuschläge. Der Soldat habe ihn bewußt nicht gezahlt, um die Frage einer Klärung zuzuführen. In dieser Verhaltensweise könne weder eine vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht noch der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gesehen werden. Andernfalls würde man es dem Soldaten unmöglich machen, diese Streitfrage gerichtlich klären zu lassen. Ein solches Recht habe der Soldat wie jeder andere Staatsbürger. Es sei nicht zulässig, es ihm mit dem Hinweis zu beschneiden, er müsse sich entweder mit dem Beschluß der Offizierheimgesellschaft abfinden oder aus ihr austreten.
Wenn es nicht zu einer früheren Rückgabe der Skischuhe an Hauptmann K. gekommen sei, so liege das einerseits daran, daß dieser sich längere Zeit um die Angelegenheit nicht gekümmert, andererseits der Soldat sie vergessen habe. Der Soldat habe die Schuhe zwischenzeitlich wieder in die Kaserne gebracht, um sie Hauptmann K. zurückzugeben; dies habe sich aber dadurch verzögert, daß sich beide relativ selten sahen. Von beiden sei die Rückgabe der Schuhe nicht mit großem Nachdruck betrieben worden. Es erscheine verfehlt, daraus eine Dienstpflichtverletzung zu konstruieren.
Soweit dem Soldaten sein Verhalten gegenüber Hauptmann B. vorgeworfen werde, möge darin objektiv eine Verletzung der Kameradschaftspflicht gesehen werden können. Subjektiv müsse jedoch die Situation berücksichtigt werden, in der sich der Soldat befunden habe. Schließlich beweise auch dieses disziplinargerichtliche Verfahren, daß die Vermutung des Soldaten, man wolle ihm Schaden zufügen, nicht aus der Luft gegriffen gewesen sei. Man habe eine Anzahl relativ unbedeutender Vorkommnisse, die sich zudem über einen längeren Zeitraum verteilten, plötzlich Mitte März 1978 zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht. Dabei habe der Kommandeur Ermittlungen angeordnet, ohne den Soldaten selbst vorher angehört zu haben. Er habe damit seine Prüfungspflicht nach § 29 WDO verletzt. Insgesamt seien Dienstpflichtverletzungen des Soldaten nicht gegeben.
Sollte das Gericht gleichwohl zu dem Ergebnis kommen, daß ein Dienstvergehen vorliege, so könne dieses allenfalls mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme geahndet werden. Die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme stehe außer jedem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, daß es sich bei den Vorwürfen um relativ geringfügige Vorfälle handele, die offensichtlich zusammengetragen worden seien, um überhaupt ein disziplinargerichtliches Verfahren rechtfertigen zu können. Der schwerwiegendste Vorwurf, auf eine Wachverfehlung nicht reagiert zu haben, sei schon vom Truppendienstgericht nicht aufrechterhalten worden. Wenn in der Bewertung der Anschuldigungspunkte zwischen dem Soldaten und dem Truppendienstgericht erhebliche Meinungsunterschiede bestehen, so erscheine es nicht angebracht, daraus den Vorwurf mangelnder Selbstkritik des Soldaten herzuleiten. Eine solche Bemerkung lasse Zweifel an der Objektivität des Gerichts zu.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 18. Oktober 1978 zugestellte Urteil am 9. November 1978 Berufung eingelegt, dabei erklärt, daß er diese auf die Maßnahmebemessung beschränke, und beantragt,
dem Soldaten ein länger dauerndes Beförderungsverbot aufzuerlegen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das von der Kammer verhängte Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres werde Eigenart und Schwere des festgestellten Dienstvergehens nicht gerecht. Der Soldat habe sich durch sein wiederholt pflichtwidriges Verhalten bei seinen Vorgesetzten, seinen Kameraden und im Kreis der Unteroffiziere schlechthin unmöglich gemacht. Seine weitere Verwendung im F. bataillon 620, insbesondere als Kompaniechef, sei nicht mehr zumutbar. Ein so kurzzeitiges Beförderungsverbot verfehle darüber hinaus die erzieherische Wirkung, da nach der allgemeinen und konkreten Beförderungssituation eine Beförderung des Soldaten ohnehin in naher Zukunft nicht zu erwarten sei.
Der Soldat ist mit einem weiteren Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. November 1978 der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dagegen ist die Berufung des Soldaten nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn sie wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten als Dienstvergehen. Sie bestimmt daher den Umfang der Nachprüfung des Senats. Dieser hatte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als unbegründet, die des Soldaten hatte teilweise Erfolg.
Die Berufungshauptverhandlung hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der verlesenen Zeugenaussagen der Oberfeldwebel M., Sch. und Ne., des Hauptfeldwebels P., des Gefreiten Ke., des Unteroffiziers N., des Majors Br., des Regierungsinspektors z.A. L., der Hauptleute K. und B., des Oberleutnants Ka., des Stabsarztes der Reserve Dr. Kü. und des Oberstleutnants F. vor der Truppendienstkammer folgendes ergeben:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Seit 1974 bestand in einem Keller des Gebäudes der 1./F. bataillon 620 ein Unteroffiaiergemeinschaftsraum, in dem auch Getränke und Speisen verkauft wurden. Eine Satzung der Unteroffiziergemeinschaft bestimmte, daß Speisen und Getränke auch auf Kredit verkauft werden durften. Der von jedem Mitglied oder Gast in Anspruch genommene Kredit durfte jedoch 50 DM insgesamt nicht übersteigen. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht strikt eingehalten und auch ein erheblich über diese Summe hinausgehender Gesamtkredit gewährt. Jeweils zum Monatsbeginn erhielten die Schuldner eine Aufstellung über die Höhe des von ihnen geschuldeten Betrages mit der Aufforderung, diesen bis zum 5. des laufenden Monats zu bezahlen. Es wurde darauf hingewiesen, daß bei Nichteinhaltung dieser Frist Speisen und Getränke nur noch gegen Barzahlung verabfolgt werden dürfen. Nicht rechtzeitige Bezahlung hatte in der Praxis aber in keinem Fall eine Sperrung weiteren Kredits zur Folge.
Der Soldat war ständiger Gast in diesem Unteroffizierkeller. Er ließ regelmäßig seinen Verzehr anschreiben und erhielt wie die anderen Benutzer jeweils zum Monatsbeginn eine Aufstellung seiner Verbindlichkeiten. Diese waren bis zum August 1977 auf 560 DM angewachsen. Der Soldat stand damit an der Spitze der Schuldnerliste. Diese sowie weitere erhebliche Außenstände hatten zur Folge, daß im Spätsommer 1977 der Kellerbeauftragte nicht mehr über die Mittel verfügte, neue Waren einzukaufen. Nach mehreren erfolglos gebliebenen Mahnungen sprach Hauptfeldwebel P. den Soldaten im August 1977 an, endlich seine Schulden zu bezahlen und damit sich und den Unteroffizieren einen Gefallen zu tun. Es bedurfte allerdings einer weiteren energischen Mahnung durch den Kellerbeauftragten Oberfeldwebek M., ehe der Soldat den geschuldeten Betrag bezahlte. Außer ihm hatten zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt noch zwei Unteroffiziere bei dem Unteroffizierkeller Schulden in vergleichbarer Höhe. In der Folgezeit verzehrte der Soldat weiter Speisen und Getränke im Unteroffizierkeller auf Kredit. Bei einer Prüfung des Kellers durch den Bataillonskommandeur im März 1978 belief sich sein Schuldsaldo auf 218,70 DM. Dieser Betrag erhöhte sich bis zu seiner Versetzung zum 1. April 1978 auf rund 250 DM. Er zahlte die Schuld im Laufe des Monats April 1978.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im November 1977 ließ sich der Soldat von der im Unteroffizierkeller tätigen Ordonnanz, dem Gefreiten Ke., aus der Tageskasse ein Darlehen von 50 DM geben. Wofür der Soldat dieses Geld benötigte, ließ sich nicht mehr feststellen. Derartige Darlehen waren an Angehörige der Unteroffiziergemeinschaft mit Erlaubnis des Kompaniefeldwebels oder des Kellerbeauftragten zulässig; das Geld wurde regelmäßig noch am selben Tag oder an einem der darauffolgenden Tage zurückgezahlt. Eine solche Erlaubnis holte der Gefreite Ke. vor der Darlehensgewährung an den Soldaten nicht ein. Dieser zahlte den Betrag erst im Januar 1978 nach mehrmaliger Mahnung zurück.
Der Soldat hat mit seinem Verhalten die Fürsorgepflicht verletzt (§ 10 Abs. 3 SG). Zwar konnte der Senat nicht feststellen, daß vom Soldaten auf Grund seiner Stellung als Vorgesetzter bei der Kreditgewährung Sonderrechte beansprucht oder ihm eingeräumt worden wären. Auch zwei Unteroffiziere hatten bei der Gemeinschaftseinrichtung Schulden in vergleichbarer Höhe. Es gehört aber zu den Fürsorgepflichten eines Einheitsführers, derartige zur Förderung der Gemeinschaft unter den Unteroffizieren geschaffene Einrichtungen zu fördern, zumindest aber nicht durch Inanspruchnahme übermäßiger Kredite dazu beizutragen, daß zeitweilig diese Einrichtung ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.
Das Verhalten des Soldaten verstieß weiter gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG). Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur absolute Rechte, sondern auch das Vermögen. Ebenso können nach ständiger Rechtsprechung des Senats Rechte der Kameraden auch dann verletzt sein, wenn sie von einem Verhalten nicht unmittelbar betroffen sind, sondern dieses sich zum Nachteil einer Gemeinschaftseinrichtung von Soldaten auswirkt.
Mit Recht hat die Kammer auch die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) als verletzt angesehen. Ein Vorgesetzter, der über einen längeren Zeitraum Verzehrschulden von zuletzt erheblicher Höhe bei einer Gemeinschaftseinrichtung seiner Untergebenen offenstehen läßt und ein ihm für wenige Tage gewährtes Darlehen erst nach Monaten zurückzahlt, stellt damit auch seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in Frage. Ob sein Verhalten eine Ansehensbeeinträchtigung tatsächlich bewirkt hat, ist für die rechtliche Würdigung unerheblich.
Alle diese Pflichten hat der Soldat vorsätzlich verletzt. Er wußte um seine Verbindlichkeiten, wurde nicht nur allmonatlich durch die Rechnungen und durch persönliche Mahnungen von Unteroffiziersdienstgraden daran erinnert, sondern praktisch bei jedem weiteren Verzehr auf Kredit. Es ist schlechterdings unmöglich, daß er jeweils diese Verbindlichkeiten sofort wieder vergessen hätte. Das hat er selbst nicht ernstlich geltend gemacht. Er wußte also, daß und in welcher Höhe er Schulden bei der Gemeinschaftskasse hatte und bezahlte sie gleichwohl nicht. Ihm war auch die schwierige Situation dieser Einrichtung im Sommer 1977 bekannt.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am 1. September 1977 veranstaltete Oberfeldwebel Sch. als Kompanietruppführer für die seiner Teileinheit angehörenden Soldaten und Angestellten in seinem Schrebergarten die alljährlich übliche Feier. Zu dieser wurde auch der Soldat eingeladen. Von den Teilnehmern, mit Ausnahme der Wehrpflichtigen, war ein Unkostenbeitrag von 25 DM zu zahlen. Der damalige Obergefreite (UA) N. zog diesen Beitrag von allen Teilnehmern ein, die auch bis auf den Soldaten sofort bezahlten. Dieser gab an, kein Geld bei sich zu haben. N. legte deshalb für ihn den Betrag aus. Er mahnte in der Folgezeit bis zu Beginn des Jahres 1978 in mindestens fünf Fällen den Soldaten, den offenstehenden Betrag zu bezahlen. Schließlich ging er auf den Vorschlag des Soldaten ein, auf dessen Kosten im Unteroffizierkeller Speisen und Getränke im Gesamtwert von 25 DM zu verzehren und damit die Schuld auszugleichen. Das geschah im Januar und Februar 1978.
Der Soldat hat auch durch dieses Verhalten seine Fürsorgepflicht verletzt (§ 10 Abs. 3 SG). Zwar spielte zunächst seine Vorgesetzteneigenschaft nicht unbedingt eine Rolle, als der Obergefreite (UA) N. für ihn die 25 DM auslegte. Der Senat ist aber überzeugt und es entspricht der Lebenserfahrung, daß der Obergefreite (UA) N. sich nur auf Grund der Vorgesetztenstellung des Soldaten dazu bereitfand, statt des ihm zustehenden und auf einmal zu zahlenden Geldbetrages nach und nach seine Forderung durch einen Verzehr auf Kosten des Soldaten tilgen zu lassen. Ebenso verletzte dieses Verhalten des Soldaten sowohl seine Kameradschaftspflicht als auch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Alle diese Pflichten verletzte der Soldat auch in diesem Falle vorsätzlich.
Im Gegensatz zur Kammer hat der Senat es nicht als angeschuldigt angesehen, der Soldat habe bei der mit dem Obergefreiten (UA) N. getroffenen Regelung weitere Kredite zu Lasten des Unteroffizierkellers in Anspruch genommen. Die Kammer hat verkannt, daß der Betrag von 25 DM in dem von ihr für Ende März 1978 festgestellten Schuldsaldo des Soldaten von 218,70 DM enthalten war. Dieser Vorwurf wäre durch Anschuldigungspunkt 1 mit erfaßt.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Im F. batailon 620 besteht eine Offizierheimgesellschaft, der auch der Soldat angehört. Von ihr wird das Offizierheim betrieben. Beiträge und der Verzehr im Kasino müssen innerhalb von vier Wochen bezahlt werden. Für den Fall der Säumnis wurden von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge von zunächst 1 DM, seit Januar 1976 von 5 DM festgesetzt. Dieser Zuschlag sollte mit jeder neuen monatlichen Mahnung erneut berechnet werden. Der Soldat blieb im ersten Halbjahr 1977 die Bezahlung seines geringfügigen Verzehrs im Offizierheim schuldig. Auf eine Mahnung des ersten Vorsitzenden im Sommer 1977 zahlte er zwar den Rechnungsbetrag, nicht aber den von ihm geforderten Säumniszuschlag. In der Folgezeit zahlte er erneut weitere Rechnungen nicht fristgerecht. Er beglich sie im Januar 1978, bezahlte aber auch diesmal von dem geforderten Säumniszuschlag von 65 DM nur 5 DM. Gegenüber dem Vorstand der Offizierheimgesellschaft zweifelte er die Berechtigung der Gesellschaft an, Säumniszuschläge in derartiger Höhe und ohne Rücksicht auf die Rechnungsbeträge zu erheben. Als Ergebnis einer Vorstandssitzung teilte der erste Vorsitzende der Offizierheimgesellschaft, Major Br., dem Soldaten Ende Januar 1978 mit, der Vorstand sei bereit, auf den restlichen Säumniszuschlag zu verzichten, wenn der Soldat 30 DM bezahle. Das tat der Soldat. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Februar 1978 wurde der Vorstand jedoch angewiesen, vom Soldaten auch die weiteren 30 DM einzufordern. Als Major Braun dies dem Soldaten mitteilte und dabei erwähnte, es sei für den Fall seiner Weigerung auch die Frage eines Ausschlusses aus der Offizierheimgesellschaft erörtert worden, weigerte sich der Soldat zu zahlen und erklärte sinngemäß, er sei mit dem Offizierkorps fertig, es könne ihm den Buckel herunterrutschen, er werde aus der Offizierheimgesellschaft austreten. Den Betrag von 30 DM hat der Soldat auch in der Folgezeit nicht bezahlt, ohne daß bisher deshalb von der Offizierheimgesellschaft Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind.
Der Senat hat in diesem Verhalten des Soldaten eine Pflichtverletzung nicht gesehen. Nach der mit dem Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffenen Vereinbarung könnt der Soldat davon ausgehen, ihm sei der Restbetrag auf die Säumniszuschläge von 30 DM vergleichsweise erlassen. Wenn die Mitgliederversammlung damit nicht einverstanden war, so mochte sie sich mit ihrem Vorstand auseinandersetzen; der Soldat konnte sich auf die vereinbarte Regelung verlassen. Zumindest war es sein gutes Recht, es darauf ankommen zu lassen, ob die Offizierheimgesellschaft diesen strittigen Betrag einklagen werde. In der Nichtbezahlung dieser Forderung der Gesellschaft hat daher der Senat keine Pflichtverletzung zu sehen vermocht. Seine durchweg nur geringfügigen Verzehrschulden - sie erreichen jeweils über einen längeren Zeitraum und zusammen mit den Säumniszuschlägen nicht einmal 60 DM - nicht rechtzeitig bezahlt zu haben, ist dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift nicht vorgeworfen worden. Der Senat hat dem Soldaten bei seinen Äußerungen gegenüber Major Braun eine verständliche Verärgerung über den Beschluß der Offizierheimgesellschaft und die Erörterung seines Ausschlusses zugute gehalten und derartige Äußerungen unter diesen Umständen weder als kameradschaftspflichtwidrig noch als achtungs- und vertrauensgefährdend angesehen.
Der Soldat war daher von dem Vorwurf der Anschuldigungsschrift zu Punkt 3 freizustellen.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Im Winter 1975/1976 erwarb der Soldat von dem einer anderen Kompanie desselben Bataillons angehörenden Hauptmann K. zwei Paar Ski. Diese bezahlte er alsbald. Auf das Angebot des Hauptmanns K., dem Soldaten auch dazu passende Skistiefel zu verkaufen, erklärte der Soldat, diese anprobieren zu wollen und sie gegebenenfalls zu erwerben. Der Soldat stellte fest, daß ihm die Schuhe nicht paßten; die für seine Frau vorgesehenen Skistiefel paßten zwar, gefielen ihr aber nicht. In der Folgezeit blieb zunächst offen, ob der Soldat keines der beiden Paare erwerben oder aber zu einem verringerten Preis die für seine Frau vorgesehenen Schuhe kaufen wollte. Im Winter 1976/1977 erklärte Hauptmann K. dem Soldaten, wenn dieser die Stiefel nicht kaufen wolle, möge er sie zurückgeben, da Hauptmann Koth sie als Ersatzschuhe in den geplanten Winterurlaub mitzunehmen beabsichtigte. Der Soldat nahm daraufhin beide Paare mit in die Kaserne und stellte sie in seinem Dienstzimmer in einen Schrank. Er versuchte vergeblich, Hauptmann Koth vor dessen Abreise in den Urlaub zu erreichen und ihm die Stiefel zurückzugeben. Sie blieben bis in den Winter 1977/1978 im Dienstzimmer des Soldaten abgestellt. Im Winter 1977/1978 sprach Hauptmann K. den Soldaten erneut wegen der Schuhe an; dieser erklärte ihm darauf, er habe sie in seinem Dienstzimmer, wolle sie aber vorher noch putzen. Hauptmann K. ließ sich alsbald in Abwesenheit des Soldaten die Schuhe von dem Geschäftszimmerunteroffizier der 1. Kompanie aus dem unverschlossenen Schrank des Soldaten herausgeben. Die Schuhe befanden sich in einem schlechten Pflegezustand. Daß sie vom Soldaten oder dessen Ehefrau über die Anprobe hinaus getragen worden wären, hat ebenso wie die Kammer auch der Senat nicht feststellen können.
Der Senat hat auch in diesem Verhalten eine disziplinarrelevante Verletzung der Kameradschaftspflicht nicht gesehen. Wenn zwei gleichrangige Soldaten untereinander Geschäfte machen, so ist davon der dienstliche Zusammenhalt, den zu gewährleisten die Kameradschaftspflicht bestimmt ist, regelmäßig noch nicht berührt. Zwar ist denkbar, daß es dabei zu Auseinandersetzungen kommt, die sich auch auf die dienstliche Zusammenarbeit nachteilig auswirken. Derartiges war hier jedoch nicht festzustellen. Auch Hauptmann K. hat sich nicht sehr intensiv um die Rückgabe seiner Schuhe bemüht und nur in größeren Abständen den Soldaten daran erinnert. Es ist nicht Sache des Disziplinarrechts, eine korrekte Abwicklung von Geschäften zwischen Soldaten ohne jeden dienstlichen Bezug zu gewährleisten.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Am 28. Februar 1978 stellte um 12.50 Uhr der S 2 des Fernmeldebataillons 620 und Kasernenoffizier, Hauptmann B., bei einer Wachkontrolle fest, daß weder der Wachhabende, ein Stabsunteroffizier, noch der stellvertretende Wachhabende, ein Mannschaftsdienstgrad, anwesend waren. Die Wache wurde an diesem Tag von der vom Soldaten geführten 1. Kompanie gestellt. Der Soldat hatte den stellvertretenden Wachhabenden zu sich, befohlen. Ohne davon zu wissen und noch vor dessen Rückkehr hatte der Kompanietruppführer, Oberfeldwebel Sch., den Wachhabenden zu sich kommen lassen. Bei der Kontrolle wurde weiter festgestellt, daß der Torposten unrasiert war und ein Fahrzeug unkontrolliert die Wache hatte passieren lassen. Hauptmann B. meldete pflichtgemäß seine Feststellungen dem Kommandeur in dessen Eigenschaft als Kasernenkommandant und verständigte den Soldaten fernmündlich. Der Soldat begab sich auf diesen Anruf hin zur Wache, veranlagte die Ablösung des unrasierten Postens, damit dieser sich rasieren konnte, und stellte die Ursachen für die gleichzeitige Abwesenheit des Wachhabenden und seines Stellvertreters fest. Den unrasiert gewesenen Torposten teilte er zu einer zusätzlichen Wache am Wochenende ein, den Wachhabenden wies er zurecht, weil er Oberfeldwebel Sch. nicht darauf hingewiesen hatte, daß er das Wachlokal wegen der Abwesenheit des stellvertretenden Wachhabenden nicht verlassen dürfe.
Hauptmann B. erhielt am folgenden Tag vom Kommandeur des F. bataillons 620 seinen Bericht zurück mit dem Zusatz: "Abschrift zur Diszipl. Maßnahme Erledigung an Chef 1./-Meldung bis 15.3.78 Überwachung durch S 2". Hauptmann B. brachte dieses Schreiben am 3. März 1978 persönlich dem Soldaten. Dieser war gerade dabei, sich umzuziehen. Er las den Bericht und geriet über den Zusatz in Wut. Er warf Hauptmann B. den Bericht vor die Füße, brüllte ihn an und schrie schließlich "raus". Einen Schuh, den er gerade in der Hand hatte, warf er in eine Ecke, griff dann nach einem weiteren Gegenstand und machte Anstalten, nach Hauptmann B. zu werfen. Dieser verließ daraufhin das Dienstzimmer des Soldaten. Am 15. März 1978 meldete der Soldat dem Kommandeur schriftlich, er habe keine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, dem Torposten eine besondere erzieherische Maßnahme auferlegt und die übrigen Beteiligten zurechtgewiesen und belehrt.
Der Soldat hat mit seinem Verhalten gegenüber Hauptmann B. vorsätzlich seine Pflicht verletzt, Disziplin zu wahren (§ 17 Abs. 1 SG). Sein Zorn richtete sich erkennbar gegen die auf dem Schreiben befindliche Weisung des Kommandeurs, wie der Soldat auch unumwunden eingeräumt hat. Die Reaktion auf diese Weisung stellte deshalb auch eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber dem Kommandeur dar. Mit der Pflicht zur Wahrung der Disziplin ist ein solches Verhalten nicht zu vereinbaren. Der Soldat hat weiter mit den Beschimpfungen des Hauptmanns Brandenburg und dessen Hinauswurf aus dem Dienstzimmer die Würde und Ehre dieses Kameraden verletzt und damit vorsätzlich die Pflicht aus § 12 Satz 2 SG mißachtet. Schließlich verstieß er damit auch vorsätzlich gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Wie die Kammer hat auch der Senat den offenbar mit der Anschuldigungsschrift beabsichtigten Vorwurf unangemessener Erledigung eines Wachvergehens von Angehörigen seiner Kompanie als unbegründet angesehen. Dem Senat erschien der Vorwurf der Anschuldigungsformel, der Soldat habe auf die Meldung hin nichts veranlaßt, um so unverständlicher, als im Ermittlungsergebnis die auch vom Senat festgestellten Maßnahmen des Soldaten gegenüber den beteiligten Wachsoldaten aufgeführt werden. Wenn damit etwa der Vorwurf gemeint sein sollte, entgegen einer so zu verstehenden Weisung des Kommandeurs keine disziplinare Maßregelung ausgesprochen zu haben, so hätte nicht nur der Kommandeur, sondern darüber hinaus auch der Wehrdisziplinaranwalt § 31 Abs. 1 WDO verkannt. Eine etwa pflichtwidrige Ausübung des Ermessens durch den Soldaten hat die Anschuldigungsschrift weder behauptet noch begründet. Auch von diesem Teilvorwurf war deshalb der Soldat freizustellen.
Insgesamt hat der Soldat mit dem zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 5 festgestellten Fehlverhalten ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt nicht leicht. Ein Vorgesetzter, der über längere Zeit Schulden bei Untergebenen von nicht unbeträchtlicher Höhe trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt, lauft Gefahr, eine ernstliche Einbuße an Autorität zu erleiden. Allerdings war nicht zu verkennen, daß es hier zu einer solchen Einbuße nicht gekommen ist; auch kommt den aus dem Verzehr in einer Gemeinschaftseinrichtung herrührenden Schulden bei einer Gemeinschaftskasse kein ebenso großes Gewicht zu wie persönlichen Schulden bei einem anderen Soldaten, etwa solchen aus einer Darlehensgewährung. Der Senat hat deshalb von den beiden Schuldenfällen den zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Vorfall als den schwerwiegenderen angesehen.
Mildernd konnte zwar berücksichtigt werden, daß es offenbar in der Unteroffiziergemeinschaft mit der Einhaltung der Satzung nicht genau genommen und auch anderen erheblicher Kredit eingeräumt wurde. Gleichwohl muß es unterschiedliches Gewicht haben, ob ein Unteroffizier und Angehöriger der Gemeinschaft bei der von dieser betriebenen Einrichtung Verbindlichkeiten hat, oder ob der Kompaniechef auf diese Weise Schuldner der Gemeinschaft seiner Unteroffiziere wird. Die Einlassung des Soldaten, er trage nie Geld bei sich, weil er es sonst zu schnell ausgebe, deshalb habe er auch jeweils kein Geld verfügbar gehabt, wenn er gemahnt worden sei, vermochte den Soldaten nicht zu entlasten. Ob er regelmäßig Geld mit sich führt oder nicht, mag ihm überlassen bleiben. Es mußte aber von ihm verlangt werden, daß er jedenfalls auf Mahnungen hin sich mit dem nötigen Geld versah, um seine Schulden zu bezahlen. Ebensowenig konnte der Senat es als Entlastung werten, daß der Soldat nach seinen Angaben in Gelddingen recht großzügig war. Hier ging er großzügig in erster Linie mit dem Vermögen anderer um.
Auch der disziplinlose und in Hauptmann B. einen Unschuldigen treffende Wutausbruch des Soldaten und die daraus resultierenden zeitweiligen Spannungen zwischen ihm und diesem Kameraden wogen schwer genug, um jedenfalls zusammen mit den zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellten Pflichtverletzungen die von der Verteidigung hilfsweise beantragte Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme von vornherein als nicht angemessen auszuschließen. Eine nicht unberechtigte Verärgerung des Soldaten über den die eigenen Befugnisse mit der Anweisung disziplinarer Maßregelung überschreitenden Vermerk des Kommandeurs war indessen geeignet, dieses Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Die Vermutung des Soldaten, man begegne ihm nicht gerade mit Wohlwollen und habe hier eine Gelegenheit gesucht, ihm eins auszuwischen, erschien dem Senat angesichts einiger wenig verständlicher Anschuldigungsvorwürfe nicht so abwegig. Zugunsten des Soldaten hat der Senat außerdem seine bis dahin tadelfreie Führung und seine ordentlichen dienstlichen Leistungen, aber auch den Umstand berücksichtigt, daß nach den Zeugenaussagen aller seiner vernommenen Unteroffiziere er diesen offenbar ein guter Vorgesetzter gewesen ist und in seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nichts eingebüßt hat.
Der Senat hielt danach den Soldaten noch nicht für beförderungsunwürdig und eine seine Laufbahn hemmende Maßnahme nicht für geboten. Andererseits erschien aber eine empfindliche Gehaltskürzung unumgänglich, die in der Höhe mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie zwar auf das Mindestmaß von einem Zwanzigstel beschränkt werden konnte, in ihrer Dauer aber zum Ausdruck bringen mußte, daß hier eine deutliche und für längere Zeit wirksame Pflichtenmahnung erforderlich war.
4.
Der Soldat ist zwar fast von der Hälfte der Anschuldigungsvorwürfe freigestellt worden. Bei der danach gemäß § 130 Abs. 1 und 5 WDO für die Kosten des ersten Rechtszuges zu findenden Entscheidung war aber zu berücksichtigen, daß der weitaus größte Teil der Kosten dieses Rechtszuges auf die zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfolgten Zeugenvernehmungen entfiel. Dem Senat erschien es deshalb angemessen, den Soldaten nur von einem Drittel der Kosten dieses Rechtszuges und dementsprechend gemäß § 132 Abs. 2 WDO von einem Drittel der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Bei der Entscheidung über Kosten und Auslagen des zweiten Rechtszuges war zu berücksichtigen, daß die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolglos blieb. Andererseits hat die Berufung des Soldaten weder den mit dem Hauptantrag begehrten Freispruch noch die hilfsweise beantragte Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme erreicht; sie war nur zum kleineren Teil erfolgreich. Dem Senat erschien es angemessen, gemäß § 131 Abs. 1 und 2 WDO den Soldaten von zwei Dritteln der Kosten des Berufungsverfahrens und gemäß § 132 Abs. 3 und 5 WDO von zwei Dritteln der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Pavel
Seybold