Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: BVerwG 1 D 97.77
Voraussetzungen für berücksichtigungsfähige Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 97.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.10.1977 - AZ: XII VL 12/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1979, 149
- DÖD 1979, 127
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Postamtsrat ... Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldeoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 6. Oktober 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 6. Oktober 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer XII - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf 6 Monate. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Beamte in der Zeit von März bis Oktober 1974 in Anträgen auf Gewährung von Beihilfen verfälschte Belege vorgelegt und dadurch höhere Beihilfen erschlichen als ihm zugestanden hätten. Er hat zu diesem Zweck die auf ärztlichen Rezepten vermerkten Kosten der von ihm gekauften Medikamente durch Verändern der Ziffern erhöht, und zwar in der Regel durch Vorsetzen der Ziffer "1". In einem Fall hat er den Betrag einer ärztlichen Honorarrechnung von 155 DM auf 185 DM abgeändert. Er hat durch diese Manipulationen insgesamt 151 DM zuviel an Beihilfe erhalten.
Die Kammer hat dieses Verhalten des Beamten als ein Dienstvergehen gewertet (§§ 54 Satz 2, 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Wegen der Schwere dieses Dienstvergehens hat sie die Höchstmaßnahme für erforderlich erachtet, dem Beamten jedoch einen Unterhaltsbeitrag von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf 6 Monate bewilligt.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Der Verteidiger hat das. Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Kammer sei bei Prüfung der Milderungsgründe ausschließlich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausnahmen von der Verhängung der Höchstmaßnahme bei Unterschlagung ausgegangen und habe die in der Rechtsprechung bei Betrügereien zu Lasten des Dienstherrn entwickelten Grundsätze nicht beachtet. In der Tat seien recht gewichtige Milderungsgründe vorhanden, und zwar zum einen die erhebliche finanzielle Belastung des Beamten, die sich auch daraus ergeben habe, daß er bei der Begleichung der Medikamentenkosten zunächst in Vorlage habe treten müssen, auch wenn dies im Einzelfall nur relativ geringe Summen erfordert haben möge. Weiter sei auf die bisher tadelfreie Verhaltensweise des Beamten hinzuweisen sowie auf den recht geringen Umfang des angerichteten Schadens. Bei dieser Sachlage sei die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme angemessen.
Der Verteidiger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
II.
Die Berufung ist nach dem Inhalt ihrer Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit sind die Feststellungen der Kammer zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat nur noch über die Höhe der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Dienstvergehen wiegt, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, sehr schwer. Ein Beamter, der seine eigene Verwaltung in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seiner Behörde bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachhaltig, daß es schon deshalb naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Zwar ist, worauf der Verteidiger mit Recht hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des Senats bei Verfehlungen der hier in Rede stehenden Art anders als in Fällen der sogenannten Amtsunterschlagung nicht grundsätzlich die Höchstmaßnähme verwirkt, vielmehr hängt dies entscheidend von den besonderen Merkmalen des Einzelfalles ab (BVerwGE 53, 75). Dies hat zur Folge, daß die Frage, ob die Höchstmaßnahme verwirkt ist, nicht allein von dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der sogenannten klassischen Milderungsgründe abhängt, sondern daß für das Disziplinarmaß Umstände von Bedeutung sein können, die bei Zugriffen auf amtliche Gelder im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Verwaltung nicht oder nicht entscheidend berücksichtigt werden können.
Hier haben jedoch die sich zuungunsten des Beamten auswirkenden Umstände ein derartiges Gewicht, daß der Beamte für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist.
Erschwerend fällt einmal die Vielzahl der Einzelfälle ins Gewicht. Hinzu kommt, daß der Beamte, durch die Fälschung der Belege eine erhebliche kriminelle Intensität entwickelt hat. Dies wiegt um so schwerer, als es sich bei ihm um einen Angehörigen des gehobenen Dienstes, mithin um einen Beamten handelt, von dem vorbildliches Verhalten in besonderem Maße hätte erwartet werden können. Vor allem jedoch wird er dadurch belastet, daß er trotz des Hinweises seitens der die Beihilfeanträge bearbeitenden Posthauptsekretärin A., die Beträge in den Rezepten seien übermalt, und trotz der Rückgabe dieser Belege an ihn weitere von ihm verfälschte Belege zur Erstattung vorgelegt hat. Dies läßt eine für einen Beamten des gehobenen Dienstes ganz ungewöhnliche Hartnäckigkeit bei der Verfolgung strafbarer Ziele erkennen.
Demgegenüber sind Umstände, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht erkennbar. Mit Recht hat bereits die Kammer ausgeführt, daß die sogenannten klassischen, von dem Senat bei Zugriffen auf amtliche Gelder erarbeiteten Milderungsgründe nicht vorliegen. Es handelt sich weder um eine unbedachte Augenblickstat, noch kann von einer seelischen Ausnahmesituation gesprochen werden, da letzterem der lange Zeitraum, innerhalb derer der Beamte seine Betrugshandlungen begangen hat, entgegensteht. Auch kann eine unverschuldete unausweichliche Notlage nicht angenommen werden, zumal der Beamte sich hierauf nicht berufen hat.
Aber auch sonstige, bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn berücksichtigungsfähige Milderungsumstände liegen nicht vor. Zwar war der durch die Betrugshandlungen widerrechtlich erlangte Betrag vom 150 DM nicht sehr hoch. Indessen ist diesem Betrag der durch dieselben Manipulationen zum Nachteil seiner privaten Krankenversicherung erlangte Vermögensvorteil in Höhe von 136 DM hinzuzurechnen. Auch war die wirtschaftliche Situation des Beamten zur Tatzeit angespannt. Er hatte nämlich zwei Darlehen mit ca. 300 DM monatlich zu tilgen. Dazu kamen Aufwendungen, die durch das Anmieten einer größeren Wohnung bedingt waren. Indessen räumt der Beamte selbst ein, daß diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ursächlich für die Taten gewesen sind. Dies erscheint auch glaubhaft, da die erschlichenen Einzelbeträge wegen ihrer verhältnismäßig geringen Höhe nicht geeignet waren, den Beamten finanziell entscheidend zu entlasten. Offenbar war es ihm lediglich darum zu tun gewesen, sich ein zusätzliches Taschengeld zu verschaffen. Wohl mag der Beamte durch die häufigen, wenn auch nicht lebensbedrohenden Krankheiten der Ehefrau und der Kinder seelisch belastet gewesen sein, wobei sich auch ungünstig ausgewirkt haben mag, daß er befürchten mußte, mit einer Nachzahlung aus seinem früheren Mietverhältnis in Anspruch genommen zu werden. Diese seelischen Belastungen hätten möglicherweise Fehlleistungen im Dienst oder auch eine Neigung zum Alkohol verständlich erscheinen lassen, nicht aber Pflichtwidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art, die ein aktives rechtsbrecherisches Tun zum Gegenstand haben. Schließlich sind die vom Beamten überreichten ärztlichen Atteste für die Disziplinarmaßnahme bedeutungslos, da diese sich lediglich mit seinem durch die Aufdeckung der Verfehlungen und die Einleitung des Disziplinarverfahrens bedingten ungünstigen Gesundheitszustand auseinandersetzen. Maßgebend für die Höhe der Disziplinarmaßnahme sind jedoch die Schwere des Dienstvergehens und das Ausmaß der Schuld zur Tatzeit. Beides wird durch seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand nicht berührt. Nach alledem muß es trotz der bisherigen tadelfreien Führung und der guten dienstlichen Leistungen bei der Entfernung des Beamten aus dem Dienst verbleiben.
Die Entscheidung der Kammer über den Unterhaltsbeitrag kann der Senat zum Nachteil des Beamten nicht nachprüfen, da der Bundesdisziplinaranwalt einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Erhöhung dieses Unterhaltsbeitrages kein Anlaß, weil das sich aus dem von der Kammer bewilligten Unterhaltsbeitrag, dem Verdienst der Ehefrau in Höhe von 570 DM und dem Kindergeld von 130 DM errechnende Gesamteinkommen der Familie in Höhe von ca. 1.500 DM für den notdürftigen Lebensunterhalt der Familie ausreicht. Auch eine Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages kommt nicht in Betracht, da in Übereinstimmung mit der Kammer erwartet werden kann, daß der Beamte innerhalb dieser Frist eine den Unterhalt seiner Familie voll sichernde Tätigkeit finden wird. Sollte ihm dies trotz ernstlichen Bemühens nicht möglich sein, oder sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in anderer Weise ohne sein Verschulden verschlechtern, dann kann er bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Neubewilligung bzw. die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages beantragen (§ 110 Abs. 2 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Janzen