Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 205/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 205/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Störmer,
Leutnant Russnak als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller gehörte als Soldat auf Zeit mit sechsjähriger Verpflichtungsdauer vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1978 der Bundeswehr an, in die er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingetreten war.
Mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 12. November 1976 wurde der Antragsteller vom Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Hochschule der Bundeswehr H. abgelöst, das er am 1. Oktober 1973 begonnen hatte. Er hatte als einziger von 85 studierenden Offizieren des Jahrgangs 1973 sowohl seine Diplomarbeit als auch alle fünf Fachprüfungen mit nicht ausreichenden Ergebnissen abgeschlossen. In drei Fächern hatte er lediglich leere Blätter abgegeben. Die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluß des Studiums bei Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung innerhalb eines weiteren Studienjahres wurde in der Ablösungsverfügung verneint.
Mit Beschwerde vom 23. November 1976 machte der Antragsteller u.a. geltend, er habe Anspruch auf eine Wiederholung der Examensklausuren und der Diplomarbeit; eine zweite Diplomarbeit fertige er bereits an.
Unter dem 26. Juli 1977 legte er "weitere Beschwerde" ein.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) legte die Sache unter dem 25. August 1977 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. Er führte aus: Der Antragsteller habe seine unzureichende Leistung nicht verständlich gemacht. Bei seinen unzureichenden Kenntnissen und der fehlenden Leistungsmotivation habe eine Verlängerung des Studiums keine Erfolgsaussicht geboten. Aus der in der Diplomprüfungsordnung enthaltenen Wiederholungsmöglichkeit und aus der Zuteilung einer zweiten Diplomarbeit könne kein Rechtsanspruch auf Fortsetzung eines aussichtslosen Studiums hergeleitet werden; die darüber zu treffende Entscheidung sei vielmehr eine Verwendungsentscheidung der militärischen Personalführung.
Der Antragsteller berief sich darauf, die Frage der Wiederholung solle nicht von der militärischen Seite entschieden werden. Das Gutachten des Ausschusses für Studienberatung sei von seinem militärischen Vorgesetzten beantragt und von Professor Dr. M. erstellt worden, der nicht zu seinen Dozenten gehört und mit dem er während seiner Studienzeit nur zweimal gesprochen habe. Über die Möglichkeit der Ablösung bei einmaligem Nichtbestehen der Diplomhauptprüfung sei er nicht belehrt worden.
Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr wies ihn der Berichterstatter des Senats unter dem 18. August 1978 auf die Möglichkeit des Übergangs vom Antrag auf Aufhebung der Ablösung vom Studium zum Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit hin. In dem Schreiben heißt es weiter:
"Voraussetzung der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags ist jedoch, daß der Antragsteller ein 'berechtigtes Interesse' an dieser Feststellung hat. Wenn ein solches Interesse vorliegt, kann das Gericht die angefochtene Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Andernfalls muß es den Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne Eintritt in die Sachprüfung zurückweisen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß die Gerichte erledigte Maßnahmen nur dann sachlich überprüfen können, wenn die nachträgliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gegebenenfalls noch von nachweisbarer rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Bedeutung für den Antragsteller ist."
Hierauf führte der Antragsteller folgende Gründe an:
"Rechtliche Bedeutung: Die Ablösung vom Studium ohne jegliche Wiederholungsmöglichkeit war rechtswidrig, da Wiederholungsmöglichkeiten in der Prüfungsordnung vorgesehen sind; da ich mit meiner Beschwerde bis vor das BVerwG gegangen bin, dürfte die rechtliche Bedeutung für mich wohl ohne Zweifel bestehen.
Wirtschaftliche Bedeutung: Auf Grund der Ablösung bin ich am 30.06.1978 aus der Bundeswehr entlassen worden, ich bin verheiratet, habe ein Kind und muß mit 27 Jahren einen neuen Beruf erlernen. Die Ablösung hat mich um die Möglichkeit der Erwerbung des Diploms gebracht, außerdem ist es nicht mehr möglich, Berufsoffizier zu werden.
Ideelle Bedeutung: Als Staatsbürger vertraue ich noch (!) dem Rechtsstaat und seinen Gerichten, ich wäre wohl kaum mit meiner Beschwerde vor das BVerwG gegangen, wenn ich nicht den Grundsätzen des Rechtsstaates vertrauen würde."
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
Der Antrag kann mangels eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der begehrten Feststellung keinen Erfolg haben.
Durch das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr ist zwar die Fortführung des Verfahrens nicht berührt worden (§ 15 WBO). Es hat sich damit jedoch die angefochtene Maßnahme in der Hauptsache erledigt, da das Weiterstudium des Antragstellers an der Hochschule der Bundeswehr H. seitdem nicht mehr in Betracht kommt. Nach dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung analog angewendeten § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO trifft das Gericht in solchen Fällen nur dann einen Ausspruch über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme, wenn der Antragsteller "ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat". Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsstreitigkeiten auch nach Erledigung einer Sache ohne ein derartiges Interesse weiterzuführen und damit rein akademische Entscheidungen zu treffen. Die begehrte Feststellung muß vielmehr in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtsposition sonstwie zu verbessern (BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller dadurch, daß er sich erneut auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme berufen hat, noch kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Gerichts dargetan. Würde die bloße erneute Darlegung der Rechtswidrigkeit genügen, so würde der Zweck der Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfehlt. Ein Feststellungsinteresse ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach der Sachlage keine Wiederholungsgefahr, die ein berechtigtes Interesse im Sinne der zitierten Bestimmung begründen könnte.
Auch die bloße Darlegung von Nachteilen, die mit der angefochtenen Maßnahme verbunden sind, hier des Nichterwerbs des Hochschuldiploms und der nunmehrigen Unmöglichkeit, Berufsoffizier zu werden, begründet kein Feststellungsinteresse. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargetan, daß er sein Studium außerhalb der Bundeswehr nicht zu Ende führen kann; rechtlich ist er daran jedenfalls nicht gehindert, da eine Wiederholungsprüfung, wie er selbst geltend macht, hochschulrechtlich zulässig ist. Die Erhaltung seiner Chance, Berufsoffizier zu werden, hätte in erster Linie vorausgesetzt, daß er sein Ausscheiden aus der Bundeswehr angefochten hätte; das hat er nicht geltend gemacht. Auch auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen hat er sich nicht berufen.
Schließlich reicht auch der allgemeine Hinweis des Antragstellers auf sein noch bestehendes Vertrauen in den Rechtsstaat nicht aus, um ein berechtigtes, insoweit ideelles Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, wie es etwa bei Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Störmer
Russnak