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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1978, Az.: BVerwG 8 B 51.78

Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt; Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung von Grunderwerbsteuerbefreiung und Gebührenbefreiung ; Begriff des Geschäftsraumes; Gewährung rechtlichen Gehörs; Vorhandensein von Zubehörräumen und Wirtschaftsräumen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 51.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 24.11.1977 - AZ: I 90/77
VGH Baden-Württemberg - 26.07.1978 - AZ: III 227/78

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 14. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung. Er errichtete auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... E. 12 in H. ein am 1. November 19... bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus. Im Kellergeschoß dieses Hauses waren drei Kellerräume, Waschküche, eine Heizung sowie eine Diele und ein 47,56 qm großer Hobbyraum vorgesehen. Das Landratsamt genehmigte den Hobbyraum als Büro nach.

2

Der Antrag des Klägers, seine Wohnung als steuerbegünstigt anzuerkennen und ihm eine Bescheinigung zur Erlangung von Grunderwerbsteuerbefreiung und Gebührenbefreiung zu erteilen, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Verwaltungsbehörde hielt die Wohnflächengrenze für überschritten, weil die Räume im Erdgeschoß 153,92 qm Wohnfläche umfassen und der Büroraum mit 47,56 qm der Wohnfläche hinzugerechnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen. Es hat die Frage offengelassen, ob der Büroraum als Wohnfläche anzurechnen sei, jedoch im Kellergeschoß einen als "Wohnvorraum (Diele)" bezeichneten Raum mit einer Grundfläche von 16,18 qm sowie einen daran anschließenden als "Keller" bezeichneten Raum mit einer Grundfläche von 9,24 qm in die Wohnfläche einbezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, sowohl das Büro als auch die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Flächen im Kellergeschoß seien als Wohnfläche anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

3

Sie ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der dort vorgeschriebenen Zulassungsgründe gegeben ist. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Zulassungsgründe gegeben.

4

Der Kläger hat einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Denn seine Darlegungen ergeben keinen Verfahrensmangel.

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Zur Begründung der vom Kläger vermißten Einnahme eines Augenscheins durch den Verwaltungsgerichtshof hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf diese Aufklärung angekommen wäre. Bereits daran fehlt es. Ferner hätte der Kläger Tatsachen darüber vortragen müssen, aus welchen tatsächlichen Gründen der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt gewesen wäre, neben dem bereits vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein, über den das Verwaltungsgericht eine Niederschrift angefertigt hat, und neben den vorliegenden Bauplänen selbst noch einen Augenschein einzunehmen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit eines solchen Augenscheins ist unzureichend. Daß das Verwaltungsgericht die umstrittenen Räume im Kellergeschoß des Hauses des Klägers als Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV angesehen hat, wie der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkte hingegen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, genügt als Anlaß für die Einnahme eines Augenscheins gleichfalls nicht. Schließlich hätte der Kläger darlegen müssen, welches Ergebnis der Augenschein des Verwaltungsgerichtshofs gehabt hätte, welche Schlüsse sich daraus ergeben und welche Folgerungen für die Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof daraus hätte ziehen können. Auch daran fehlt es.

6

Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die rechtlichen Gesichtspunkte für seine vom Verwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung in der Frage der Büroräume im Keller des Hauses des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, legt der Kläger gleichfalls keinen Verfahrensmangel dar. Der Kläger meint damit, der Verwaltungsgerichtshof hätte in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung in dieser Frage bekanntgeben sollen. Dazu war der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht verpflichtet. Nach § 104 Abs. 1 VwGO muß der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtern. Das ist geschehen. Die Frage, inwieweit die Büroräume im Kellergeschoß Geschäftsräume sind, war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen umstritten. Sie wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung erörtert. In der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtshofs ist ausdrücklich vermerkt, der Vorsitzende habe auf § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof die umstrittenen Räume bewertet. Zu einer darüber hinausgehenden Bekanntgabe seiner Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung war der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet.

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Aus diesen Gründen folgt ohne weiteres, daß dem Kläger das rechtliche Gehör in vollem Umfang gewährt worden ist (§ 138 Nr. 3 VwGO). Er wurde nach verfahrensrechtlichen Maßstäben von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht überrascht. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof keinen Augenschein eingenommen hat. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hatte der Verwaltungsgerichtshof lediglich für den Fall Vorkehrungen getroffen, daß ein Augenschein notwendig werden sollte. Bereits das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen. Es war daher nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof aus anderen rechtlichen Gründen zur selben Entscheidung gelangte. Wenn der Kläger tatsächlich mit einer anderen ihm günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gerechnet haben sollte, so ist das prozeßrechtlich unerheblich. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich vollständig zur Sache zu äußern. Soweit er geltend macht, er hätte noch Ausführungen zur Lage und Einrichtung des Büroraums gemacht, wenn er mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gerechnet hätte, so ergibt sich daraus nicht, daß das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs ihn daran gehindert hat, diese Ausführungen zu machen. Zum anderen fehlt es an der Darlegung, welche Tatsachen der Kläger dazu vorgetragen hätte und welche Schlüsse der Verwaltungsgerichtshof daraus hätte ziehen können.

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Schließlich ist der Vorwurf unberechtigt, dem Verwaltungsgerichtshof sei ein Denkfehler unterlaufen, weil er aus der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften geschlossen habe, die Büroräume im Kellergeschoß seien auch als Wohnraum zu benutzen. Dieser Schluß ist durchaus möglich und sogar naheliegend. Sofern sich der Kläger damit gegen die Erfordernisse wenden will, die der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung von Geschäftsräumen im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV und beruflich genutzten Räumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG aufgestellt hat, richtet sich sein Angriff gegen die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs.

9

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vom Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1968 - BVerwG 8 C 11.65 - (BVerwGE 31, 46 = BBauBl. 1969, 241) weicht das angefochtene Urteil nicht ab. Es folgt vielmehr jener Entscheidung. Zwar lag jenem Urteil der ganz andere Fall eines Anbaus einer Schwimmhalle zugrunde. Es enthält aber Ausführungen über die auch hier einschlägige Vorschrift des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV des Inhalts, daß Geschäftsräume nur solche Räume sind, die ihrer Zweckbestimmung nach von der Zweckbestimmung der Wohnräume derart losgelöst sind, daß eine dem Wohnzweck gegenüber selbständige Nutzung vorgesehen ist. Der damit aufgestellte Maßstab des selbständigen andersartigen Nutzungszwecks, nämlich der geschäftlichen Nutzung, bedarf objektiver Bestimmungsmerkmale, wie einerseits § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG und andererseits die Regelung in § 42 Abs. 4 II. BV zeigen. Das brauchte in jener Entscheidung nicht weiter verfolgt zu werden. Denn darauf kam es nicht an, weil sowohl die objektiven Merkmale als auch die subjektive Nutzung eines Schwimmbades ohne weiteres auf den gehobenen Wohnzweck zuführen. Der erkennende Senat hat deshalb bereits im Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 - darauf hingewiesen, daß die Benutzungsart allein nicht genügt, einen Raum zum Geschäftsraum im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV zu machen. Eine Abweichung vom Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1963 - BVerwG 8 C 87.61 - (BBauBl. 1964, 354) liegt offensichtlich nicht vor. Jene Entscheidung befaßt sich mit der Frage, wie der Begriff der abgeschlossenen Wohnung im Sinne des Wohnraumbewirtschaftungsrechts auszulegen ist. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Ähnlich verhält es sich bei den Urteilen des Senats vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 144.72 - (BBauBl. 1976, 280) und vom 13. August 1975 - BVerwG 8 C 69.74 - (BBauBl. 1976, 142), die der Kläger noch heranzieht. Das Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 8 C 69.74 - behandelt die Frage, wie der Begriff der Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG abzugrenzen ist. Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht streitig. Es handelt sich im Falle des Kläger um ein Familienheim mit einer einzigen Wohnung. Umstritten ist allein die Berechnung der Wohnfläche im Hinblick darauf, ob die Kellergeschoßräume, soweit sie hier in Rede stehen, nicht zu berücksichtigende Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV sind. Das Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 144.72 - setzt sich mit der Frage auseinander, ob baupolizeilich als Wochenendhäuser genehmigte Häuser im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes förderungsfähig sind und verneint diese Frage. Auch diese Erwägungen haben mit dem Fall des Klägers nichts zu tun. Schließlich weicht das angefochtene Urteil auch nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1975 - BVerwG 8 C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 = BBauBl. 1975, 501) ab. Dort wird die Frage erörtert, wie Zubehörräume, Wirtschaftsräume und Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 II. BV von Wohnräumen anderer Art abzugrenzen sind. In diesem Zusammenhang wird auf Rang, Funktion, - Lage und Ausstattung der Räume abgestellt. Ebenso ist der Verwaltungsgerichtshof vorgegangen. Er hat Lage, Nutzung, Ausstattung und Gestaltung in seine Erwägungen einbezogen. Deshalb ist die Revision auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zuzulassen.

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Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger sieht als klärungsbedürftige Rechtsfrage an, inwieweit es Gesichtspunkte gibt, nach denen sich ein Bauherr, der einen freien Beruf ausübt, orientieren kann, damit Büroräume als Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV anerkannt werden. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich so nicht. Auszugehen ist von der Erwägung, daß alle zu einer Wohnung gehörenden Räume Wohnräume sind, die bei der Prüfung, ob die Wohnflächengrenze eingehalten ist, in die Berechnung einzubeziehen sind (BVerwGE 48, 324 [327]). Soweit Räume einer Wohnung dabei beruflich genutzt werden, handelt es sich im Regelfall um Wohnraum im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG. Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV, deren Grundfläche nicht anzurechnen ist, müssen sich demgegenüber deutlich von den Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG unterscheiden und durch zusätzliche objektive Merkmale als Geschäftsräume ausweisen (Beschluß vom 6. September 1977 - BVerwG 8 CB 96.76 -). Merkmale für diese Abgrenzung ergeben sich aus den in § 42 Abs. 4 II. BV für Zubehörräume und Wirtschaftsräume angeführten Beispielsfällen. Diese Merkmale sind nicht verallgemeinerungsfähig. Sie richten sich vielmehr nach dem Einzelfall (vgl. BVerwGE 31, 46 [50]). Gemeinsam ist ihnen nur, daß sie auf eine praktisch ausschließliche Nutzung des Raums zu Geschäftszwecken hindeuten müssen. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Ob er ihn zutreffend auf den Fall des Klägers angewendet hat, ist eine Frage des Einzelfalles, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.

11

Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Maetzel
Türke