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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1978, Az.: BVerwG 5 C 1/78

Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg; Revisibles Recht; Ausbildungsstätte; Wohnung der Eltern; Zeitaufwand für Schulweg; Erreichbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 1/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 22.12.1976 - 20 VII 74 (XII)
VG Regensburg 07.11.1973 - R/N 110 I 73

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 204 - 215
  • DÖV 1979, 457 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Bayerische Ausbildungsförderungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung v 05.12.1972 (GVBl 1973 S. 2) mit seiner Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des BAföG enthält kein revisibles Recht i.S.d. VwGO § 137 Abs. 1.

2. Von Schülern ist eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar, wenn sie durch den Zeitaufwand für den Schulweg nicht unzumutbar belastet werden.

3. Das konkret-individuell zu würdigende gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Erreichbarkeit" ist einer Konkretisierung durch Verwaltungsrichtlinien zugänglich, erfordert aber eine großzügige Handhabung. Die Berechtigung des Fußweges mit 15 Minuten für den Kilometer ist nur bei einer Aufrundung der Gesamtwegelänge auf volle Kilometer mit dem Gesetz vereinbar.