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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 1 C 56.78

Ausnahmegenehmigung für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Gewehr; Auflage der Verwendung ausschließlich im Rahmen der Waffensammlung; Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (WaffG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 56.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 23.06.1976 - AZ: IV/1 E 7/76
VGH Hessen - 20.06.1978 - AZ: II OE 86/76

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14. November 1973 beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 72 - unter anderem für ein Gewehr des Fabrikats Erma M 1. Durch Bescheid vom 22. Januar 1975 wurde dem Kläger die widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, die tatsächliche Gewalt über das vorbezeichnete Gewehr auszuüben, allerdings mit der Auflage, die Waffe nicht zu führen und ausschließlich im Rahmen seiner Waffensammlung zu verwenden. Die Kosten für diese Ausnahmegenehmigung wurden vom Bundeskriminalamt auf 30 DM festgesetzt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu verpflichten, durch die die Benutzung der Waffe auf behördlich genehmigten Schießständen ermöglicht wird, sowie die Gebührenfestsetzung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht gab dem Verpflichtungsbegehren, statt, wies aber die Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzung ab. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage im vollen Umfang abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:

2

Der Kläger könne sein Begehren nur durch eine Verpflichtungsklage durchsetzen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf eine Erweiterung der Genehmigung um die Nutzung der Waffe auch zu Schießsportzwecken bestehe. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausweitung der Ausnahmegenehmigung lägen aber nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers falle die streitbefangene Waffe unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) des Waffengesetzes in der nunmehr maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 76 -, da sie dem vollautomatischen US-Militärkarabiner 30 M 2 - einer Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes - in seinem äußeren Erscheinungsbild gleiche. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger angeregten Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Es sei eine Rechtsfrage, ob eine Waffe ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sei. Entscheidend sei nicht die Identität von Konstruktionsmerkmalen, die gegebenenfalls nur von einem Sachverständigen bewertet werden konnte, sondern die Verwechselungsgefahr - gerade auch für Laien - aufgrund des äußeren Anscheins. Diese Waffen seien nämlich nicht in den Katalog der nach § 37 Abs. 1 WaffG verbotenen Gegenstände aufgenommen worden, weil sie objektiv die Gefahr vollautomatischer Selbstladewaffen hätten, sondern weil die Täuschung mit der Gefährlichkeit solcher Waffen ausgeschlossen werden sollte. Auch die zur Entstehungsgeschichte und damit zur Auslegung des Gesetzes angebotenen Beweise hätten aus Rechtsgründen nicht erhoben werden können. Die demnach für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt erforderliche Ausnahmegenehmigung habe der Kläger erhalten. Ein Anspruch, die Waffe darüber hinaus auch auf behördlich genehmigten Schießständen benutzen zu können, stehe ihm nicht zu. Die eine solche Nutzung ausschließenden Auflagen in dem angefochtenen Bescheid seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensentscheidung des Bundeskriminalamtes zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei, komme erst dann in Betracht, wenn feststehe, daß öffentliche Interessen nicht entgegenständen. Dabei sei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats müßten aus Gründen des Eigentumsschutzes von dem Besitzverbot Ausnahmen für solche Gegenstände zugelassen werden, die vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben seien, wenn der Antragsteller zuverlässig sei. Es entspräche diesen Grundsätzen, wenn das Bundeskriminalamt im vorliegenden Falle dem Kläger widerruflich die Ausnahmegenehmigung erteilt habe, die tatsächliche Gewalt über den Selbstladekarabiner Erma M 1 auszuüben. Der Eigentumsschutz verlange indes nur, daß der Eigentümer in die Lage versetzt werde, seine Waffe weiterhin besitzen zu dürfen, ohne daß diese der Einziehung gemäß § 37 Abs. 5 WaffG 76 unterliege. Er könne nicht verlangen, sie wie bisher weiterhin gebrauchen zu dürfen. Das Verbot des Gebrauches von Schußwaffen im Sinne des § 37 Abs. 1 WaffG 76 stelle eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Während die Berufung sonach in vollem Umfange Erfolg haben müsse, sei die nach § 127 VwGO zulässige Anschlußberufung des Klägers unbegründet. Die von dem Kläger angegriffene Kostenanforderung stütze sich auf § 20 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 373) und sei zutreffend nach Nr. 9 Buchst. e) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses, Anlage IV zur Dritten Verordnung berechnet. Die Kostenregelung selbst finde in § 49 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Eine spätere Rechtsänderung sei selbstverständlich unerheblich.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. In formeller Hinsicht rügt er, seine Beweisanträge seien unter Verstoß gegen § 86 VwGO nicht berücksichtigt worden. In materieller Hinsicht macht er geltend, die streitbefangene Waffe falle nicht unter das Verbot des § 37 WaffG, jedenfalls aber stehe dem Kläger aus Gründen des Eigentumsschutzes ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG zu. Schließlich bekräftigt er seine Auffassung, daß auch die Gebührenerhebung ungerechtfertigt sei, da das Recht des Klägers auf Benutzung der Waffe aus seiner eigentümerrechtlichen Position folge. Dementsprechend sei nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Waffengesetz auch ausdrücklich eine Gebührenbefreiung für den hier interessierenden Tatbestand festgelegt worden.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1978, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juni 1976, soweit die Klage gegen die Gebührenfestsetzung abgewiesen wurde, und den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juni 1976 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

8

Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht im Sinne des § 137 VwGO.

9

In formeller Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Beweisanträge des Klägers nicht berücksichtigt hat. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, die Beweise zu erheben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorsorglich gestellt hat. Das gilt zum einen für den Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß "die Erma M 1 nicht den äußeren Anschein einer typischen vollautomatischen Kriegswaffe erweckt"; den für die materiellrechtliche Beurteilung maßgeblichen Vergleich zwischen der Waffe des Klägers und dem US-Karabiner 30 M 2 konnte das Berufungsgericht durch eigenen Augenschein anstellen, ohne daß es dazu der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte. Das gilt zum anderen auch für den Antrag des Klägers, Beratungsteilnehmer aus dem Gesetzgebungsverfahren als Zeugen über Vorstellungen zu befragen, die sie mit bestimmten Vorschriften des Gesetzentwurfs verbunden haben. Dieser Antrag enthält - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - keine beweisfähige Thematik; denn bei der Gesetzesauslegung ist "der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzes" (vgl. BVerfGE 38, 154 [163]) zu ermitteln, für den zwar Gesetzgebungsmaterialien von Belang sein können, nicht aber Vorstellungen und Motive von Regierungs- und Parlamentsmitgliedern, die in diesen Materialien keinen Niederschlag gefunden haben.

10

In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die Waffe des Klägers wegen der Gefahr einer Verwechselung mit dem vollautomatischen US-Karabiner 30 M 2 unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) WaffG fällt, der im Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 72 - und im entsprechenden Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 76 - denselben Wortlaut und Inhalt hat. Bei gleicher Sachlage hat der Senat aus diesem Grunde die Erma M 1 auch in den gleichzeitig abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 C 46.75, BVerwG 1 C 47.75 und BVerwG 1 C 49.75 als verbotenen Gegenstand angesehen.

11

Die Revision ist ferner zu Unrecht der Meinung, der Kläger habe einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG 76, die ihm die Benutzung seiner Waffe auf behördlich genehmigten Schießständen ermöglicht. Da nur die Ausweitung der bereits vorhandenen Ausnahmegenehmigung auf den vorgenannten Bereich der Waffenführung im Streit ist, läßt es der Senat dahinstehen, ob dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz der Waffe in dem erteilten Umfange hatte zugebilligt werden dürfen.

12

Wie der Senat in den gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 C 64.76, BVerwG 1 C 34.77 und BVerwG 1 C 37.77 befunden hat, handelt es sich bei § 37 Abs. 1 WaffG um ein grundsätzliches Verbot, von dem nach § 37 Abs. 3 WaffG nur in atypischen Einzelfällen abgewichen werden darf, bei denen ausnahmsweise dem Waffenbesitz öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle der vom Kläger erstrebte Waffengebrauch ausnahmsweise öffentlichen Interessen nicht widerspricht, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die Absicht des Klägers, sich dem Schießsport zu widmen, ist in Anbetracht der zahlreichen nicht verbotenen Sportwaffen kein anerkennenswerter Grund, ihm den Gebrauch eines grundsätzlich verbotenen Gegenstandes zu ermöglichen, und deshalb nicht geeignet, die dem Gebrauch eines solchen Gegenstandes entgegenstehenden Öffentlichen Interessen zu verdrängen.

13

Zu einer anderen Beurteilung gibt keine Veranlassung der Umstand, daß der Kläger die streitbefangene Waffe bereits vor dem Inkrafttreten der Verbotsregelung erworben hat. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt Art. 14 GG in einem solchen Falle nicht zur Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung im Umfange des klägerischen Begehrens. Wie der Senat in den gleichzeitig verhandelten Streitfällen BVerwG 1 C 34.77 und BVerwG 1 C 37.77 entschieden hat, wirkt sich das Inkrafttreten des Verbotes mit Befreiungsvorbehalt gemäß § 37 WaffG für den bis dahin uneingeschränkt verfügungsberechtigten Eigentümer als eine im Rahmen der Sozialbindung liegende eigentumsbeschränkende Regelung gemäß Art. 14 Abs. 2 GG aus, bei der allein die frühere eigentümerrechtliche Position in der Regel ungeeignet ist, die einer Befreiung grundsätzlich entgegenstehenden öffentlichen Interessen zugunsten der privaten Interessen zurückzudrängen. Erst recht kann demgemäß aus Art. 14 GG kein Anspruch hergeleitet werden, durch Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Waffen nicht nur weiter besitzen, sondern auch gebrauchen und führen zu dürfen.

14

Rechtlich bedenkenfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Gebühren des Genehmigungsbescheides. Die Kostenschuld des Klägers ergibt sich aus § 20 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 373) in Verbindung mit Nr. 9 Buchst. e) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses, Anlage IV zur vorbezeichneten Verordnung. Die Kostenregelung wird durch die Ermächtigungsvorschrift in § 49 WaffG 72 gedeckt. Wie das Berufungsgericht zu Recht herausgestellt hat, ist es für die Auslegung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Gebührentatbestandes unerheblich, ob zwischenzeitlich durch eine spätere Regelung für vergleichbare Amtshandlungen eine Gebührenbefreiung eingeführt worden ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach