Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: BVerwG 1 WB 176/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 176/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Korvettenkapitän Kunkel, Obermaat Hofer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 9. April 1952 geborene Antragsteller trat am 4. Juli 1972 in die Bundeswehr ein. Er ist jetzt Soldat auf Zeit mit einer achtjährigen Verpfliehtungszeit, die am 30. Juni 1980 endet. Er wurde zum 1. Oktober 1973 zum Maaten und zum 1. Oktober 1974 zum Obermaaten befördert.
Zum 1. April 1975 wurde er zur Bootsmannausbildung zugelassen. In der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 30. September 1975 nahm er erfolgreich am allgemeinen Bootsmannslehrgang teil. Vom 1. Januar 1976 bis zum 31. März 1976 nahm er am Fachlehrgang 2 der Fachrichtung 76 (Küstensicherungsdienst) ohne Erfolg teil. In dem Lehrfach "Schutz von Marineanlagen" (Schutz von Objekten) erbrachte er nur die Note "mangelhaft". Vom 1. April 1976 bis zum 30. Juni 1976 wiederholte er den Lehrgang. Auch in diesem Fall erreichte er in dem Lehrfach "Schutz von Objekten" nur die Note "mangelhaft" und bestand den Lehrgang wiederum nicht. Am 30. Juni 1976 wurde er daraufhin aus der Bootsmannausbildung genommen. Zum selben Zeitpunkt wurde er von seinem Inspektionschef mit 8 E (nicht ganz ausreichend, erst bei weiterer Bewährung förderungswürdig) beurteilt. Der Text der Beurteilung lautet wie folgt:
"Von sich überzeugter UO, der mit seinem Auftreten und den tatsächlich gezeigten Leistungen und Verhalten dazu jedoch im Gegensatz steht. Verantwortungsfreudigkeit und Einsatzbereitschaft sind für einen Bootsmannschüler äußerst gering entwickelt. Glaubt, mit einem Minimum an Aufwand sein Ziel zu erreichen. War trotz Wiederholung des Lehrganges nicht in der Lage, die knapp ausreichenden theoretischen Kenntnisse in dem Hauptfach auch in die Praxis genügend sinnvoll umzusetzen. Ist in der Gewissenhaftigkeit der Aufgabenerfüllung nachlässig und bedarf der Kontrolle."
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1976 bat der Antragsteller um eine mündliche Nachprüfung seiner Kenntnisse in dem Fach Objektschutz. Er sei der Überzeugung, den Stoff zu beherrschen. Er habe den Lehrgang nur auf Grund der Voreingenommenheit seines Hörsaalleiters nicht bestanden. Er sei als Wiederholer während des Lehrgangs laufend benachteiligt worden.
Durch Bescheid vom 25. November 1976 wies die Stammdienststelle der Marine (SDM) das Gesuch zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß das Gesuch des Antragstellers am 29. Oktober 1976 zuständigkeitshalber zur Entscheidung an das Marineamt, Abteilung Ausbildung, übersandt worden sei. Mit Antwortschreiben vom 11. November 1976 habe das Marineamt mitgeteilt, daß eine Nachprüfung im Lehrfach "Schutz von Objekten" der Nr. 40 der Prüfungs- und Bewertungsordnung Marine (PBO) widerspreche. Eine solche hätte von der Lehrgangskonferenz oder dem Prüfungsausschuß beschlossen werden müssen. Die geforderte Möglichkeit einer Leistungssteigerung sei von der Marineunteroffizierschule (MUS) deutlich verneint worden. Das Gesuch werde daher abgelehnt. An diese unwiderrufliche Weisung des Marineamtes sei die SDM gebunden. Dem Gesuch des Antragstellers könne deshalb nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1976 legte der Antragsteller gegen, diesen Bescheid Beschwerde ein. Er vertrat dabei die Auffassung, daß in dem Bescheid vom 25. November 1976 nicht darauf eingegangen werde, wie es zum Nichtbestehen des Lehrgangs gekommen sei. Seine früheren und jetzigen Beurteilungen unterschieden sich deutlich von seiner Beurteilung durch die MUS, die durch die Beurteilungsbeiträge des Hörsaalleiters zustande gekommen sei. Er verwies im übrigen auf die Begründung seines Gesuchs vom 6. Oktober 1976.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1977 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß er noch keine Beschwerdeentscheidung erhalten habe. Mit Schreiben vom 9. Mai 1977 beschwerte er sich erneut darüber, daß er auf seine Beschwerde vom 7. Dezember 1976 keinen Bescheid erhalten habe und auch seine Untätigkeitsbeschwerde vom 10. Februar 1977 bisher unbeschieden geblieben sei.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte mit Schreiben vom 24. Juni 1977 eine Abhilfe in der Angelegenheit ab und legte die Sache mit einem von dem Referenten P II 5 unterzeichneten Schreiben vom 7. Juli 1977 dem Senat zur Entscheidung vor. Auf Vorhalt des Vorsitzenden des Senats wurde das Vorlageschreiben mit Schreiben vom 9. August 1977 durch den Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung genehmigt.
Mit Schreiben vom 24. August 1977 teilte der Antragsteller auf Anfrage dem Senat mit, daß er eine gerichtliche Entscheidung wünsche. Die bisherigen Ermittlungen und Stellungnahmen seien von einer Einseitigkeit, die ihm keine andere Möglichkeit lasse. Keiner der von ihm benannten Zeugen sei gehört worden. Er habe eine Erwiderung auf alle ihm bekannten Stellungnahmen geschrieben. Diese werde noch nachgereicht.
Der BMVg hält den Antrag für unbegründet.
Antragsgegenstand sei die Entscheidung des Marineamts vom 11. November 1976, durch die die SDM angewiesen worden sei, das Gesuch des Antragstellers vom 6. Oktober 1976 zurückzuweisen. Die Entscheidung des Marineamts sei dem Antragsteller durch den Bescheid der SDM vom 25. November 1976 lediglich weitergegeben worden. Auf Grund der vom Antragsteller eingelegten Untätigkeitsbeschwerden vom 10. Februar und 9. Mai 1977 sei die Beschwerde vom 7. Dezember 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorzulegen. Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Das Marineamt habe sich aus zutreffenden Erwägungen geweigert, die Entscheidung der Lehrgangskonferenz vom 28. Juni 1976 aufzuheben, nach der eine Nachprüfung im Lehrfach "Schutz von Objekten" nicht beschlossen worden sei. Diese Entscheidung, die der Nr. 40 der PBO entspreche, stelle eine Prüfungsentscheidung dar, die nach den durch die Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sei. Überprüfungen hätten unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen des Marineamtes und der MUS ergeben, daß die Entscheidung sich im Rahmen des den Prüfoffizieren zustehenden Beurteilungsspielraums halte. Dem Vorbringen des Antragstellers ließen sich keine Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten der an der Prüfungsentscheidung Beteiligten entnehmen.
Gegen den Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 9. November 1977 - N 11 VL 8/77 - wegen Dienstvergehens ein Beförderungsverbot von 18 Monaten verhängt worden. Auf den Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Die Stammakte des Antragstellers und die Beschwerdeakten waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt der Antragsteller die Verpflichtung des zuständigen Vorgesetzten zur Anordnung einer mündlichen Nachprüfung seiner, des Antragstellers, Kenntnisse in dem Lehrfach "Schutz von Objekten", wie sie nach Nr. 40 der PBO vom Januar 1969 in der seit April 1974 geltenden Fassung an sich möglich ist.
1.
Dieser Antrag ist zulässig. Das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt. Die Ablehnung des Antrags auf mündliche Nachprüfung erfolgte durch Bescheid der SDM vom 25. November 1976. Erblickt man in diesem Bescheid eine eigenständige Personalentscheidung der SPM, dann hätte über die gegen sie eingelegte Beschwerde vom 7. Dezember 1976 unmittelbar der BMVg entscheiden müssen. Das vom Antragsteller als Untätigkeitsbeschwerde bezeichnete Schreiben vom 10. Februar 1977 wäre dann als (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten, über den nach ordnungsgemäßer Vorlage durch den BMVg der Senat zu entscheiden härte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO; BVerwG Beschluß vom 30. Juli 1973 - 1 WB 46/73).
Sieht man in dem Bescheid der SDM eine lediglich weitergegebene Ausbildungsentscheidung des Marineamtes, dann hätte über die Beschwerde vom 7. Dezember 1976 der Inspekteur der Marine und über die "Untätigkeitsbeschwerde" vom 10. Februar 1977 der BMVg entscheiden müssen. Die weitere Untätigkeitsbeschwerde vom 9. Mai 1977 wäre dann als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen, über den der Senat ebenfalls zu entscheiden hätte.
Ob die in dem Bescheid vom 25. November 1976 getroffene Entscheidung der SDM oder dem Marineamt zuzurechnen ist, kann demnach für die Frage der Zulässigkeit des Antrags offenbleiben.
Die für die Untätigkeitsantrage vorgeschriebenen Fristen ( §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) sind eingehalten. Das Schreiben des Antragstellers an den Senat vom 24. August 1977 enthält eine für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausreichende Begründung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO und ist auch vor Ablauf der Jahresfrist des § 17 Abs. 5 WBO beim Senat eingegangen. Die Frage, ob auch ein Untätigkeitsantrag im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet werden muß, kann deshalb offenbleiben.
2.
Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf eine mündliche Nachprüfung in dem Lehrfach "Schutz von Objekten" zu.
Ob die diesbezügliche Ausgangsentscheidung von der SDM oder vom Marineamt zu treffen war, kann dahinstehen. Der Antragsteller erstrebt eindeutig eine Sachentscheidung über sein Gesuch vom 6. Oktober 1976,über diesen Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Eine Anfechtung der Entscheidung vom 25. November 1976 bzw. 11. November 1976 etwa unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der entscheidenden Stelle ist nicht erfolgt, läge im übrigen nicht im Interesse des Antragstellers, der im Fall des Obsiegens mit diesem Anfechtungsantrag erneut den Beschwerdeweg beschreiten und erschöpfen müßte.
Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, daß der Antragsteller weder sein Lehrgangsergebnis noch die Beurteilung vom 30. Juni 1976 fristgemäß angefochten hat. Beide Maßnahmen sind rechtsbeständig geworden. Dem Antragsteller ist es damit verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder der Beurteilung zu berufen. Wollte man sein diesbezügliches Vorbringen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Nachprüfung berücksichtigen, so würden damit die Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung umgangen. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Gesuch vom 6. Oktober 1976 sind deshalb im vorliegenden Verfahren im wesentlichen unbeachtlich.
Hiervon ausgehend ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Nachprüfung zu verneinen. Nach Nr. 40 PBO können Lehrgangskonferenz oder Prüfungsausschuß eine Nachprüfung in einem Fach anordnen, wenn
- beim Lehrgangsteilnehmer durch weitere Übung eine Leistungssteigerung für möglich gehalten wird und
- der Lehrgangsteilnehmer im übrigen erfolgreich am Lehrgang teilgenommen hat.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Beschluß vom 4. Mai 1977 - 1 WB 3/76), daß die Ausgestaltung von Laufbahnlehrgängen im einzelnen im Ermessen der zuständigen Vorgesetzten steht. Mit Bestimmungen wie der Nr. 40 PBO wird des halb eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß der betroffene Soldat in den Genuß der vorgesehenen Vergünstigung - die im Fall des Antragstellers einer zweiten Wiederholung des Lehrgangs gleichkäme - kommt, wenn die festgesetzten Voraussetzungen gegeben sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller im Lehrfach "Schutz von Objekten" nur 48 von 100 möglichen Punkten und damit keine ausreichende Leistung erreicht (vgl. Nr. 46 PBO). Er wurde deshalb in Anwendung der Nr. 11 Abs. 1 und Nr. 13 PBO von der Lehrgangskonferenz nicht zur Abschlußprüfung zugelassen (siehe Leistungsübersicht und Protokoll der Lehrgangskonferenz vom 28. Juni 1976). Damit war durch die Lehrgangskonferenz zugleich die Abschlußbewertung "nicht bestanden" zu treffen (Nr. 11 Abs. 4 PBO). Die Prüfungskommission hatte im Fall des Antragstellers nicht tätig zu werden. Die Anordnung einer Nachprüfung nach Nr. 40 PBO hätte damit nur die Lehrgangskonferenz treffen können. Sie hat es nicht getan. Damit liegt nach dem Wortlaut der Nr. 40 PBO eine Voraussetzung für die Zulassung zu einer Nachprüfung nicht vor.
Ob der Antragsteller heute noch zulässigerweise einen gesonderten Anspruch auf Entscheidung nach Nr. 40 PBO im Beschwerdewege und gerichtlich verfolgen könnte, kann dahinstehen, da bei der Ablehnung des Gesuchs vom 6. Oktober 1976 sich das Marineamt bzw. die SDM nicht auf eine unanfechtbare Entscheidung der Lehrgangskonferenz berufen haben. Beide haben, wie schließlich auch der BMVg in seinem Vorlageschreiben, bei ihrer Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers vom 6. Oktober 1976 bzw. über eine Beschwerdeabhilfe geprüft, ob die Unterlassung der Anordnung einer Nachprüfung durch die Lehrgangskonferenz in sachlicher Hinsicht ermessensgerecht war. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß dies der Fall war. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Würdigung ihrerseits rechtswidrig ist. Der Inspektionschef des Antragstellers war am 28. Juni 1976 Mitglied der Lehrgangskonferenz, die eine positive Entscheidung über eine Nachprüfung nicht getroffen hat. Weiteres Mitglied der Lehrgangskonferenz war der Hörsaalleiter des Antragstellers. Der Inspektionschef hat den Antragsteiler am 30. Juni 1976 zum Abschluß des Lehrgangs mit 8 E beurteilt. Diese Beurteilung ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers auch auf Beurteilungsbeiträge des Hörsaalleiters zurückzuführen. In dem Zeugnis über die Teilnahme am Fachlehrgang 2 vom 29. Juni 1976, das von dem ebenfalls der Lehrgangskonferenz angehörenden Lehrgruppenkommandeur unterzeichnet ist, wird auf diese Beurteilung hingewiesen. Der Schluß, daß bei dieser Sachlage die Anordnung einer Nachprüfung bewußt unterlassen worden ist und daß sich diese Entscheidung im Rahmen des den Teilnehmern der Lehrgangskonferenz zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte im Hinblick auf die Beurteilung vom 30. Juni 1976 die Frage verneint werden, ob bei dem Antragsteller durch weitere Übung in absehbarer Zeit eine Leistungssteigerung für möglich gehalten werde.
Auch dadurch, daß die Leistungen des Antragstellers nach dem Scheitern im Lehrgang von seinem späteren Disziplinarvorgesetzten zeitweilig positiv bewertet worden sind, waren die SDM bzw. das Marineamt nicht gehalten, die begehrte Nachprüfung anzuordnen. Entscheidend ist nach Nr. 40 PBO die Beurteilung des Leistungsbildes zum Abschluß des Lehrgangs durch die Lehrgangskonferenz. Eine weitergehende Selbstbindung ist durch die Bestimmung nicht eingegangen worden.
3.
Der Antrag ist nach alledem zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Kunkel
Höfer