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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1978, Az.: BVerwG 1 D 81.77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 81.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.08.1977 - AZ: VII VL 51/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner
Bundesbahnrat ...
Zollobersekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnbetriebsinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 12. August 1977 geändert.

Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnhauptsekretärs, Besoldungsgruppe A 8, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht K. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 1976 wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 1.200 DM, weil er im Sommer 1975 als zuständiger Abteilungsleiter der Deutschen Bundesbahn aus Schließfächern des Hauptbahnhofs K. stammende Fünfzigpfennigmünzen im Gesamtwert von etwa 250 bis 300 DM entwendet hatte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 12. August 1977 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt.

3

3.

Mit seiner Berufung rügt der Beamte zunächst einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Er meint, das Bundesdisziplinargericht hätte sich von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts lösen und den Beweisanträgen stattgeben müssen. Hilfsweise wendet er sich gegen die Höhe der Disziplinarmaßnahme. Hierzu trägt er vor: Er habe das Geld nicht weggenommen, um sich zu bereichern. Zur Tatzeit habe er sich vielmehr in einer psychischen Zwangslage befunden, die durch die plötzliche Erkenntnis seiner Impotenz schockartig bei ihm ausgelöst worden sei. Er habe das Geld in einem Gefühl der Erregung und der anschließenden Entspannung an sich genommen und dabei angesichts der Gefahr, bei der Tat entdeckt zu werden, einen orgasmusähnlichen Kitzel empfunden. Zur Tatzeit sei deshalb seine Fähigkeit, das Unrechte seines Tuns einzusehen und danach zu handeln, erheblich gemindert gewesen. Ein Rückfall sei nach ärztlicher Behandlung nicht mehr zu erwarten.

4

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme.

5

1.

Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Beamten, der weiteren durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel und gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Amtsgerichts K. in dessen Urteil vom 23. Juli 1976 (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

Der Beamte war im Jahre 1975 als Abteilungsleiter u.a. für die Eingabe der aus den Schließfächern im Hauptbahnhof K. entnommenen Fünfzigpfennigstücke in eine Zählmaschine zuständig. Der Zählvorgang fand unter Beteiligung weiterer Bundesbahnbeschäftigter statt. Von Ende April bis Juli 1975 entwendete der Beamte in etwa acht Fällen beim Zählen Fünfzigpfennigstücke im Gesamtwert von etwa 250 bis 300 DM, indem er die Münzen nicht in die Zählmaschine warf, sondern in seine linke Jackentasche gleiten ließ. Er handelte vorsätzlich und bewußt rechtswidrig, war sich insbesondere darüber im klaren, daß er sich an fremdem Eigentum nicht vergreifen durfte.

7

Der Senat bezweifelt die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht. Er hat deshalb nicht ihre nochmalige Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO beschlossen.

8

2.

Der hiernach für den Senat bindend feststehende Sachverhalt erweist sich als ein schweres Dienstvergehen. Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder wenigstens zugängliches Gut wegnimmt, stört das ihn mit seiner Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem oder anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Nur wenn wegen des in der Person des Beamten oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung eigener oder anvertrauter Güter eng zu begrenzenden Ausnahmen lassen sich rechtfertigen, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer außergewöhnlichen, unverschuldeten und wenigstens subjektiv unausweichlichen Notlage, einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation oder sonst in einer seelischen Zwangslage gehandelt hat.

9

3.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

10

a)

Der Beamte hat zwar weder aus Not gehandelt noch ist er einer plötzlich an ihn herangetretenen Versuchungssituation in einer persönlichkeitsfremden Weise erlegen.

11

b)

Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß der Beamte in einer seelischen Ausnahmesituation gehandelt hat.

12

Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt(Urteile vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - [BVerwG, Dok.Ber. B 1977, 55] undvom 24. Januar 1978 - BVerwG 1 D 5.77 - [BVerwG, Dok.Ber. B 1978, 122]).

13

Nach seinem Vortrag ist der Beamte unmittelbar nach der Rückkehr seiner Ehefrau von einer Kur seinen plötzlich eingetretenen Potenzverlust gewahr geworden. Der Senat hält dieses Vorbringen im Hinblick auf das Lebensalter des Beamten und das im Strafverfahren erstattete Sachverständigengutachten für glaubwürdig. Die plötzliche Erkenntnis mangelnder Potenz war geeignet, bei ihm einen seelischen Schock auszulösen, was für Männer seines Alters nach der Überzeugung des Senats ebenfalls eine jedenfalls nicht ungewöhnliche Erscheinung ist. Ebenso glaubhaft ist, daß der Beamte in dieser Schocksituation einen seelischen Ausgleich suchte, den er schließlich in sexuellen Ersatzhandlungen fand. Sie äußerten sich darin, daß er sich in Gefahrensituationen begab und dabei sexuelle Befriedigung empfand. Im gegebenen Fall lag die jeweilige Gefahrlage für den Beamten darin, daß er das ihm amtlich anvertraute Geld in Gegenwart Dritter mit Zueignungsabsicht an sich nahm und so seine Entdeckung riskierte. Wie sehr es sich dabei um geschlechtliche Ersatzhandlungen handelte, folgt aus der weiteren, angesichts der Umstände glaubwürdigen oder doch nicht widerlegbaren Einlassung des Beamten, er habe den jeweiligen Gelegenheiten zur Wegnahme von Münzen nachgerade entgegengefiebert. Das entspricht einer fast schon krankhaften Seelenhaltung, die, wie der Sachverständige im Strafverfahren zur Überzeugung des Senats vorgebracht hat, einer Kleptomanie gleichkommt. Daß der Beamte in einem seelischen Ausnahmezustand gehandelt hat, ergibt sich auch aus seiner jahrzehntelangen Unbescholtenheit und aus dem vergleichbaren Vorfall in einem Warenhaus, bei dem er sinnlos ein Feuerzeug entwendete und am nächsten Tage zurückgab.

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Das Versagen des Beamten ist hiernach zwar nicht mit der Folge entschuldigt, daß der Beamte als zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB angesehen werden müßte. Es läßt jedoch sein Verhalten in erheblich milderem Licht erscheinen, so daß das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Redlichkeit nicht vollständig zerstört ist. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte vor den ersten Zugriffen auf die Münzen seinen Dienst annähernd 40 Jahre lang völlig unbeanstandet versehen hat, so daß seine Persönlichkeit in den dienstlichen Beurteilungen durchweg als äußerst pflichtbewußt und gewissenhaft und seine Leistungen ständig als sehr gut bezeichnet werden konnten. Dieser Umstand rechtfertigt zusätzlich die Annahme, daß es sich bei seinem Versagen um eine persönlichkeitsfremde, lediglich durch die plötzliche Erkenntnis seiner Impotenz ausgelöste seelische Erscheinung handelt. Das läßt die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses um so mehr gerechtfertigt erscheinen, als auch nach den überzeugenden Ausführungen in einer Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Prof. Dr. C., vom 15. Juli 1976 nach inzwischen vollzogener nervenärztlicher Behandlung des Beamten Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Seine als Folge der Erkenntnis seiner Impotenz und im Rahmen des dadurch verursachten, mehrere Monate währenden seelischen Schocks hervorgetretene Neigung zu sexuellen Ersatzhandlungen ist danach abgeklungen. Dem Beamten kann daher das Vertrauen entgegengebracht werden, daß er in Zukunft seine Amtspflichten ebenso sorgfältig und gewissenhaft erfüllen wird wie vor dem hier in Rede stehenden Lebensabschnitt.

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4.

Das Dienstvergehen hat dennoch soviel Eigengewicht, daß den Beamten die nächstschwere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt, treffen muß. Eine so bemessene disziplinare Reaktion auf sein Mißverhalten ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats zwingend geboten, um den künftigen Handlungswillen des Beamten im Blick auf seine Einordnung in das mit seiner Verwaltung begründete Dienstverhältnis zu steuern. Die durch die Dienstgradherabsetzung verursachten ideellen und wirtschaftlichen Einbußen werden es dem Beamten erleichtern, das Aufkommen erneuter depressiver Zustände zu vermeiden oder doch seinen Handlungswillen während solcher Zustände in vertretbare Bahnen zu lenken. Die Degradierung ist wegen ihrer Außenwirkung zugleich in hohem Maße geeignet, andere Beamte in vergleichbaren Situationen vor ähnlichem Fehlverhalten zu warnen.

16

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen