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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1978, Az.: BVerwG 4 B 120.78

Unbeabsichtigte Härte; Bebauungsplan; Anlage ohne Genehmigung; Überschreitung erteilter Genehmigung; Beseitigung der Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 120.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 19.11.1974 - AZ: 26 X 73
VGH Bayern - 24.01.1978 - AZ: 56 XIV 75

Fundstellen

  • VerwRspr 30, 791 - 791
  • ZfBR 1979, 37

Amtlicher Leitsatz

Das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte kann nicht damit begründet werden, daß der Betroffene die dem Bebauungsplan widersprechende Anlage ohne Genehmigung bzw. unter Überschreitung der ihm erteilten Genehmigung bereits ausgeführt hat und die Beseitigung der Anlage für ihn mit beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der vom Kläger bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Der Kläger meint, daß das von ihm angestrebte Revisionsverfahren eine weitere Klärung zu § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG erbringen könne. Zu klären sei die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich beim Tatbestandsmerkmal der "offenbar nicht beabsichtigten Härte" die Absicht beziehe. Während das Berufungsgericht allein die Absichten zur Zeit des Planerlasses geprüft habe, wolle er in dem etwaigen Revisionsverfahren geltend machen, daß der "Härtefall" hier "erst viel später entstanden" sei,

3

"nämlich als der Kläger als Folge der nicht erteilten Baugenehmigung zur Beseitigung des schon durchgeführten Baues verpflichtet werden sollte". Mit diesem Vorbringen ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan. Das Vorbringen des Klägers betrifft, wenn die darin enthaltene Frage richtig gestellt wird, nicht das Tatbestandsmerkmal der "Absicht" und dementsprechend auch nicht deren zeitliche Anknüpfung. Zu prüfen kann vielmehr allenfalls sein, ob es sich bei dem, was der Kläger zu seinen Gunsten anzuführen gedenkt, um eine im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG beachtliche Härte handelt. Eine solche liegt offensichtlich nicht vor. Der Kläger hat das Bauvorhaben unter wesentlicher Abweichung von der ihm erteilten Baugenehmigung ausgeführt. Es mag sein, daß dies seine "wirtschaftlichen Möglichkeiten ... erschöpft" hat und ihn die Durchführung des geforderten Abbruchs "ruinieren" würde (Beschwerdeschrift S. 2). Das hat er sich indessen selbst zuzuschreiben. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß, wenn von dieser "Härte" abgesehen wird, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht gegeben sind. Die vom Kläger vertretene Auffassung läuft folglich darauf hinaus, daß das eigene rechtswidrige Verhalten des Betroffenen zur Zulässigkeit einer Befreiung soll führen können, die anderenfalls nicht gewährt werden dürfte. Daß diese Auffassung nicht haltbar ist, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Schon nach dem Sinn des Gleichheitssatzes verbietet sich, daß der Kläger eine im Vergleich zu anderen Planbetroffenen günstigere Behandlung für sich deshalb sollte fordern können, weil er sich zuvor rechtswidrig verhalten und dadurch die ihn jetzt treffenden Nachteile verursacht hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther