Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1978, Az.: BVerwG 1 DB 26.78
Wiedereinsetzungsantrag; Versäumung der Beschwerdefrist; Bundesdisziplinargericht; Abhilfe der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 26.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.08.1978 - AZ: I BK 11/78
Rechtsgrundlagen
- § 44 StPO
- § 46 Abs. 1 StPO
- § 25 BDO
- § 79 Abs. 3 BDO
- § 79 Abs. 4 BDO
- § 60 Abs. 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist entscheidet das Bundesdisziplinargericht, sofern es der Beschwerde abhilft.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 24. November 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 8. August 1978 wird an das Bundesdisziplinargericht verwiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluß vom 8. August 1978 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... die in der Einleitungsverfügung angeordnete Einbehaltung von Gehaltsteilen bestätigt. Diese Beschluß ist dem Beamten am 17. August 1978 zugestellt worden. Da innerhalb der Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 2 BDO eine Beschwerde nicht vorgelegen hat, hat die Geschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts mit Verfügung vom 11. September 1978 dem Beamten und seinem Verteidiger mitgeteilt, daß der vorbezeichnete Beschluß mit Ablauf des 31. August 1978 rechtskräftig geworden sei.
In dem als Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichneten Schriftsatz vom 26. September 1978 hat der Verteidiger vorgebracht, daß er die als Anlage beigefügte, auf den 24. August 1978 datierte Beschwerde gegen den Beschluß vom 8. August 1978 am 24. August 1978 gegen 19.00 Uhr durch eine dritte Person, K. L. in seinem Beisein in den Briefkasten des Bundesdisziplinargerichts habe einwerfen lassen.
Der Kammervorsitzende des Bundesdisziplinargerichts hat mit einem Vermerk, daß über den Wiedereinsetzungsantrag das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden habe, diesem die Akten vorgelegt.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens mit der Sache nicht befaßt.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. September 1978 ist seinem Gesamtinhalt nach allenfalls hilfsweise als Wiedereinsetzungsantrag anzusehen. Voraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich die Versäumung einer Frist (§§ 44 StPO, 25 BDO). Eine derartige Fristversäumnis liegt aber nach dem eigenen Vortrag des Verteidigers nicht vor. Vielmehr behauptet er, die Beschwerdeschrift am 24. August, mithin rechtzeitig, in den Briefkasten des Bundesdisziplinargerichts eingeworfen zu haben. Damit ist für eine Wiedereinsetzungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 46 Abs. 1 StPO, 25 BDO kein Raum. Vielmehr ist über die Beschwerde gegen den Beschluß vom 8. August 1978 zu entscheiden, und zwar auch über ihre formalen Voraussetzungen, insbesondere über ihre Rechtzeitigkeit. Hierzu bedarf es aber der Vorabentscheidung des Bundesdisziplinargerichts, ob es der Beschwerde abhilft (§ 79 Abs. 3 Satz 1 BDO). Hierbei wird es sich mit; dem von hieraus nicht ohne weiteres nachprüfbaren Vorbringen des Verteidigers auseinanderzusetzen haben, insbesondere in der Richtung, ob es überhaupt möglich ist, daß ein am 24. August 1978 in den Briefkasten des Bundesdisziplinargerichts eingeworfenes Schriftstück in der Folgezeit dort nicht aufgefunden und der Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß zugeleitet wurde. Kommt das Gericht aufgrund der von ihm anzustellenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß dies nicht auszuschließen, die Beschwerde mithin fristgerecht eingelegt ist (vgl. Behnke BDO 2. Aufl. § 25 Rz. 20; Claussen-Janzen BDO 3. Aufl. § 25 Rz. 7; Kleinknecht StPO 33. Aufl. Vorbem. zu § 42 Rz. 10), so wird es das Beschwerdevorbringen in der Sache selbst zu prüfen und danach zu entscheiden haben, ob es der Beschwerde abhilft oder nicht.
Hält das Bundesdisziplinargericht die Beschwerde für verspätet, so wird es - wenn es der Beschwerde abhelfen will - auch zu prüfen haben, ob es dem Beamten zu diesem Zweck Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet nämlich das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 StPO, § 25 BDO). Das ist hier zunächst das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, sofern es der Beschwerde abhilft (Eyermann/Fröhler 7. Aufl. Rz. 25, Schunck/De Clerk 3. Aufl. Anm. 4, Klinger 2. Aufl. Anm. C 3 Abs. 3, Koehler Anm. XIII. 2 Jeweils zu § 60 VwGO; Ziemer/Birkholz FGO 3. Aufl. § 130 Rz. 3).
Allerdings hat der erkennende Senat in dem Beschluß vom 26. April 1972 - BVerwG 1 D 8.72 - (teilweise veröffentlicht in Dok.Ber. B 1972, 4280) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt und sodann dem Bundesdisziplinargericht Gelegenheit gegeben zu einer Entscheidung, ob es der Beschwerde abhilft. Nach erneuter Prüfung hält er an dieser Sachbehandlung nicht mehr fest. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht erst dann zu einer Entscheidung - auch über eine etwaige Wiedereinsetzung - berufen, wenn das Bundesdisziplinargericht in seiner für eine Beschlußfassung vorgeschriebenen Besetzung (vgl. BVerwG NJW 1963, 554) zum Ausdruck gebracht hat, daß es der Beschwerde nicht abhilft (§ 79 Abs. 3 BDO) oder sie für verspätet hält (§ 79 Abs. 4 BDO).
Lange
Dr. Hartmann