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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1978, Az.: BVerwG 1 C 33.78

Recht auf gesetzlichen Richter; Geschäftsplanmäßige Zuweisung; Zuständiger Spruchkörper; Offenkundige Verhinderung des Vorsitzenden; Feststellung des Verhinderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 33.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 23.07.1975 - AZ: B 365-I/74
VGH Bayern - 11.11.1977 - AZ: 109 XI 75

Fundstellen

  • BayVBl 1979, 247
  • DVBl 1980, 87 (Kurzinformation)
  • DÖV 1979, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1979, 391
  • NJW 1979, 1374 (amtl. Leitsatz) "Verhinderung des Vorsitzenden"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird nicht dadurch verletzt, daß infolge der geschäftsplanmäßigen Zuweisung eines Sachbereichs an einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper eine auf diesem Sachbereich bereits anhängige Streitsache auf den nunmehr zuständigen Spruchkörper übergeht.

  2. 2.)

    Bei offenkundiger Verhinderung des Vorsitzenden darf der nächstberufene Richter ohne Feststellung des Verhinderungsgrundes herangezogen werden.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Beklagte hat eine dem Kläger erteilte Genehmigung zur Führung eines Arztschildes widerrufen und dem Kläger die Entfernung dieses Schildes aufgegeben. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die mit Schriftsatz vom 11. August 1975 eingelegte Berufung des Klägers wurde zunächst gemäß dem damals maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1975 (BayVBl. 1975, 111) bei dem VII. Senat des Berufungsgerichts geführt und verblieb gemäß dein Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1976 (BayVBl. 1976, 78) auch für dieses Jahr in der Zuständigkeit des VII. Senats. Nachdem die Zahl der Spruchkörper des Berufungsgerichts von - bei Einlegung der Berufung - 13 Senaten auf 18 Senate gestiegen war, wurden die Geschäfte für das Geschäftsjahr 1977 unter größeren Änderungen neu verteilt. Dem XI. Senat wurden hierbei bisher in die Zuständigkeiten des VII. und des VIII. Senats fallende Materien, darunter das Recht der Ärzte, zugewiesen (BayVBl. 1977, 79). Damit ging auch die vorliegende Sache mit Wirkung vom 1. Januar 1977 vom VII. auf den XI. Senat des Berufungsgerichts über. Dieser Senat wies die Berufung des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 1977 durch Urteil von demselben Tage zurück. Der Vorsitzende des Senats hat nach einer dienstlichen Äußerung vom 27. Juni 1978, die den Beteiligten abschriftlich mitgeteilt worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, an dieser Sitzung nicht teilgenommen, weil er sich vom 4. bis 11. November 1977 wegen einer Fußoperation in stationärer klinischer Behandlung befand.

2

Mit der nicht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

3

Er rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts und die Verletzung materiellen Rechts.

4

Zur Entscheidung über die Berufung sei nicht der XI. Senat, sondern der VII. Senat des Berufungsgerichts zuständig gewesen, weil die Berufung bei diesem anhängig geworden sei. Ein Spruchkörper müsse jede bei ihn planmäßig anhängig gewordene Sache entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob er nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Geschäftsverteilung für die Materie des Rechtsstreits noch zuständig sei. Der hiernach unzulässige Übergang der Sache vom VII. auf den XI. Senat des Berufungsgerichts verletze § 4 VwGO in Verbindung mit den §§ 16 und 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes und verstoße auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

5

Hiervon abgesehen, sei der XI. Senat des Berufungsgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Eine Vertretung des Vorsitzenden sei nämlich nur zulässig, wenn dessen Verhinderung zuvor ausdrücklich festgestellt worden sei. Dies sei ausweislich, des Sitzungsprotokolls vorliegend nicht geschehen.

6

In materieller Hinsicht sei das Berufungsurteil fehlerhaft, weil die Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte, auf denen es beruhe, aufgrund der inhaltlich nicht hinreichend bestimmten und deshalb nichtigen Ermächtigung des Art. 15 des Bayerischen Gesetzes über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) vom 15. Juli 1957 (BayGVBl. S. 162) erlassen worden seien. Dadurch werde er in seinem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

7

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

8

II.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist nach § 133 Nr. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

9

Der mit dem Beginn des Geschäftsjahres 1977 eingetretene geschäftsplanmäßige Übergang der Streitsache in die Zuständigkeit des XI. Senats des Berufungsgerichts hat das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt.

10

Nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21 e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) - GVG - verteilt das Präsidium die Geschäfte auf die Spruchkörper des Gerichts. Die Aufteilung muß nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen vorgenommen werden. Sie ist nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG vor dem Beginn des - mit dem Kalenderjahr zusammenfallenden - Geschäftsjahrs "für dessen Dauer" zu treffen. Die Wirkung des nur als Jahresplan zulässigen Geschäftsverteilungsplans endet somit kraft Gesetzes mit dem Ende des Geschäftsjahrs, für das er aufgestellt worden ist, mit der Folge, daß die Geschäfte für das jeweils nächste Jahr wiederum auf die Spruchkörper verteilt werden müssen. Die im abgelaufenen Geschäftsjahr anhängig gewesenen oder gewordenen Sachen sind hiervon nicht ausgenommen. Denn auch für diese enden die Wirkungen des Geschäftsverteilungsplans mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, für das er aufgestellt worden ist; auch sie sind mithin nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen von Jahr zu Jahr auf die Spruchkörper zu verteilen.

11

Das Gesetz verbietet auch nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie anhängig geworden sind. Das Jährlichkeitsprinzip des Geschäftsverteilungsplans schließt auch diese Annahme aus. Es verlangt vielmehr, daß die gesamte - d.h. die bei Erlaß des Geschäftsverteilungsplans vorhandene und die im kommenden Geschäftsjahr neu hinzukommende - Geschäftslast von Jahr zu Jahr auf die Spruchkörper zu verteilen ist, und findet mit diesen Inhalt seine Erklärung darin, daß die mannigfachen für die Geschäftsverteilung bedeutsamen Umstände - z.B. Zahl und Belastung der Spruchkörper, Zahl, Belastung und Verfügbarkeit der Richter, Umfang der gesamten Geschäftslast des Gerichts - nicht gleichbleiben, sondern ständig Veränderungen unterliegen, die - von unabweisbaren Ausnahmefällen abgesehen (§ 21 e Abs. 3 und Abs. 4 GVG) - nicht von Fall zu Fall zu einzelnen, isolierten Änderungen des Geschäftsverteilungsplans berechtigen, sondern gegebenenfalls im Interesse einer beständig zu bewirkenden größtmöglichen Wirksamkeit der Rechtspflege im Rahmen der regelmäßigen periodischen Verteilung der gesamten Geschäftslast des Gerichts sachgerecht zu berücksichtigen sind. Die Annahme des Klägers, die bei einem Spruchkörper bereits anhängigen Sachen dürften für das jeweils nächste Geschäftsjahr nicht anderweitig zugeteilt werden, findet nach alledem in den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Stütze und steht mit dem in § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG normierten Jährlichkeitsprinzip des Geschäftsverteilungsplans nicht in Einklang.

12

Sie findet auch in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine Grundlage. Diese Vorschrift soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]). Das bedeutet jedoch nicht, daß jede anderweitige Zuweisung bereits anhängiger Streitsachen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Nach einhelliger Auffassung, der sich auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 24, 33 [54] angeschlossen hat, wird das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht allein schon dadurch verletzt, daß Neuregelungen, die das Recht über den gesetzlichen Richter ändern, auch die bereits unter der Geltung des alten Rechts anhängig gewordenen Fälle mit erfassen: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht solchen Neuregelungen nicht entgegen, wenn das neue Gesetz - sei es auch für bereits verwirklichte Tatbestände - generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfaßt (BVerfG, a.a.O., S. 54 f.).

13

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt hiernach nicht vor Änderungen des Rechts über den gesetzlichen Richter; er wird insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG verletzt, die die jährliche Verteilung der gesamten Geschäftslast des Gerichts nach allgemeinen und abstrakten Merkmalen vorschreibt.

14

Das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter ist schließlich auch nicht dadurch verletzt, daß der Vorsitzende des XI. Senats an der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1977 nicht teilgenommen hat, ohne daß zuvor seine Verhinderung durch das hierfür zuständige Organ förmlich festgestellt worden ist. Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil des Schrifttums halten die vorgängige Feststellung der Verhinderung durch das hierfür zuständige Organ für geboten, wenn diese Feststellung nach Ermessen getroffen werden kann. Einer Entscheidung darüber, ob der Vorsitzende eines Spruchkörpers verhindert ist, bedarf es jedoch nach allgemeiner Auffassung jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Vorsitzende offenkundig an der Wahrnehmung der ihm obliegenden richterlichen Geschäfte verhindert ist; denn dann wäre es ein übertriebener Formalismus, die Feststellung des Verhinderungsgrundes zur Voraussetzung für die Heranziehung des nächstberufenen Richters zu machen (BGHSt 12, 113 [114]; OLG Koblenz, DRiZ 1966, 267; Löwe-Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 23. Aufl. 1978 RdNrn. 14, 15 zu § 21 f GVG). Das ist für die Fälle der Abordnung, des Urlaubs und der Krankheit des Richters stets angenommen worden und gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall der stationären klinischen Behandlung des Vorsitzenden, in dem offenkundig und unzweifelhaft ein Verhinderungsfall gegeben ist.

15

Mit den von ihr erhobenen materiellen Rügen kann die Revision nicht gehört werden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Wird die Revision, wie in dem hier vorliegenden Fall der nach § 133 Nr. 1 VwGO zulassungsfreien Revision, auf Verfahrensmängel gestützt, kann über materielle Rügen nur entschieden werden, wenn insoweit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

16

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

17

Die Frage, ob die Ermächtigung des Art. 15 des Bayerischen Kammergesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsrechts genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung könnte diese von der Revision aufgeworfene Frage nur insoweit haben, als sie die Frage in sich schließt, welche Anforderungen das Grundgesetz an Ermächtigungen zu Regelungen der Ausübung des ärztlichen Berufs durch Satzungen der Ärztekammer stellt. Diese Frage ist jedoch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 [155 ff.]) hinreichend geklärt. Ob die von der Revision beanstandete Vorschrift diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalles, die die revisionsgerichtliche Prüfung nicht zu eröffnen vermag. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen könnte, hat die Revision nicht genannt und ist auch sonst nicht erkennbar.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach