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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1978, Az.: BVerwG 7 B 1.78

Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung durch das Bauaufsichtsamt anhand der Rohbaukosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 1.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 21.01.1975 - AZ: IV E 47/73
VGH Hessen - 21.07.1977 - AZ: V OE 18/75

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. November 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Baugenehmigungsgebühr, die die Beklagte mit Bauschein vom 24. Januar 1972 auf 21.800 DM festgesetzt hat. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesene Klage hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

3

Die streitige Gebührenfestsetzung beruht auf Nr. 11 Abschnitt I 1 Buchst. b) und Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungsgebührengesetz in der Fassung vom 26. September 1966 (GVBl. I S. 277) - HVwGebG -. Gemäß diesen Vorschriften ist die Gebühr nach einer Rohbausumme von 1.743.802 DM und einem Satz von 12,50 DM für je angefangene 1.000 DM Rohbausumme berechnet worden, wobei die maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten je cbm umbauten Raumes, die durch Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 3. Juni 1971 (Staatsanzeiger S. 1048) bekanntgegeben worden sind, zugrunde gelegt wurden. Die Klägerin begehrt eine Herabsetzung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 11 Abs. 1 HVwGebG in Verbindung mit den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 5. Juli 1972 (Staatsanzeiger S. 1267), weil ihre tatsächlichen Rohbaukosten um mehr als 37 % unter den vom Bauaufsichtsamt der Gebührenberechnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Rohbaukosten lägen. Die Beschwerde macht hauptsächlich geltend, das Berufungsgericht habe die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 1 HVwGebG und die zu dieser Vorschrift gemäß § 14 Abs. 2 HVwGebG erlassenen Verwaltungsvorschriften fehlerhaft angewendet. Die hierzu in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen geben der Sache jedoch schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Anwendung von Landesrecht betreffen, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Fragen des Landesrechts- auch solche von grundsätzlicher Bedeutung - rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

4

Auch die am Ende der Beschwerdeschrift gestreifte Frage, ob die Regelung in Nr. 11 Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses zum HVwGebG, nach der die für die Berechnung der Gebühren zugrunde zu legenden durchschnittlichen Rohbaukosten jährlich vom Minister des Innern im Staatsanzeiger bekanntgegeben werden, gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoße, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für die Regelung der Gebühren gilt der Vorbehalt des Gesetzes (BVerfGE 20, 257 [269]). Dem Rechtsstaatsprinzip ist genügt, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen der Abgabe mit hinreichender Genauigkeit trifft (BVerfGE 21, 209 [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61] [215]). Daß die hier in Frage stehende Gebührenregelung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips genügt, wird in dem Berufungsurteil unter Bezugnahme auf den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1976 - V TH 1/76 - (HessVGRSpr. 1976 S. 55) zutreffend bejaht. So sind u.a. der Maßstab und der Satz, nach denen die Gebühren bei Erfüllung des Gebührentatbestandes festzusetzen sind, rechtssatzmäßig festgelegt. Den Gebührenmaßstab "Rohbausumme" hat der Gesetzgeber selbst dahin gehend modifiziert, daß darunter nicht die im Einzelfall entstehenden tatsächlichen Rohbaukosten, sondern die statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je cbm umbauten Raumes zu verstehen sind. Wie in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1976 (a.a.O.) ausgeführt wird, bedeutet der Hinweis auf die jährlichen Bekanntmachungen der durchschnittlichen Rohbaukosten durch den Minister des Innern im Staatsanzeiger nur die Schaffung einer Erkenntnisquelle für das zur Ausfüllung und Anwendung des Gebührenmaßstabes "Rohbausumme" im konkreten Falle erforderliche Zahlenmaterial; dem Minister des Innern ist damit nicht aufgegeben, durch Verwaltungsvorschriften einen Akt materieller Rechtssetzung vorzunehmen. Bei dieser Gestaltung des irrevisiblen Rechts und seiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG 4 C 68.67 - [Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6], das sich mit der Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach der Rohbausumme befaßt; ferner Beschluß des Senats vom 12. Mai 1977 - BVerwG 7 B 27.76 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 12] betr. Bindung eines Beitragssatzes an den statistisch ermittelten Baukostenindex).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.200 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen