Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1978, Az.: BVerwG 1 B 417.78
Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 417.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.09.1978 - AZ: IV A 1212/77
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1978 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde genügt den genannten Anforderungen nicht. Sie führt nicht einmal aus, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Insbesondere legt sie nicht dar, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukomme. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bezeichnung einer konkreten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Dem entspricht die Beschwerde nicht. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils kann aber ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan werden.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Meyer