Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1978, Az.: BVerwG 4 C 24.78
Bauliche Anlagen; Freikörperkultur; Außenbereich; Bauschein; Genehmigungsbehörde; Genehmigte Vorhaben; Feststellungswirkung der Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 24.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 09.11.1976 - AZ: 4 K 1188/74
- OVG Münster - 30.01.1978 - AZ: 10 A 255/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr 154
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bauliche Anlagen für Zwecke der Freikörperkultur sind im Außenbereich nicht privilegiert (wie Urteil vom 10.11.1978 - BVerwG 4 C 80.76 -).
- 2.
Die - im Bauschein zum Ausdruck gebrachte - Annahme der Genehmigungsbehörde, daß das genehmigte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG zu beurteilen und nach dieser Vorschrift zulässig sei, nimmt an der Feststellungswirkung der Genehmigung nicht teil.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Verein für Freikörperkultur, hat seit 1960 in D. ein etwa 9 Morgen großes Waldgrundstück als Freizeit- und Erholungsgelände für ihre Mitglieder gepachtet. In der näheren Umgebung des Geländes findet sich nur vereinzelte Bebauung. In Flächennutzungsplan der Stadt D. ist das Pachtgelände als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Es liegt zudem im Geltungsbereich der Verordnung zum Schütze von Landschaftsteilen im Bereich des Kreises D. vom 3. Dezember 1974 (Amtsbl. für den Regierungsbezirk Düsseldorf S. 473) - LSchVO -. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1964, das wesentlich auf der Annahme beruhte, es handele sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - privilegiertes Vorhaben, hat die Klägerin mit Bauschein vom 27. Juni 1967 die Genehmigung zur Errichtung eines Blockhauses (mit Aufenthaltsraum/Kleiderablage, Saunaraum und Duschraum), einer Abortanlage, einer Wellblechgarage, eines Brunnens, einer Wasserpumpe mit Brause sowie von Sportflächen erhalten. Sie hat diese Anlagen errichtet und das Gelände mit einem Schilfmattenzaum eingefriedigt. In der Folgezeit haben die Besucher des Geländes zum Teil zur Übernachtung Zelte aufgestellt.
Unter dem 19. Juni 1972 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Aufstellung von "z.Zt." vier Wohnwagen für die Sommermonate. Am 25. November 1972 teilte sie mit, daß ab Mai 1973 eine dauernde Aufstellung von sieben Wohnwagen beabsichtigt sei. Nachdem die untere Naturschutzbehörde dem Beklagten gegenüber die Zustimmung zu dem Vorhaben versagt hatte, lehnte dieser die beantragte Genehmigung im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Das Gelände liege im Außenbereich. Die beabsichtigte Aufstellung der Wohnwagen zu Zwecken der Freikörperkultur sei kein privilegiertes Vorhaben. Als sonstiges Vorhaben sei es gemäß § 35 Abs. 2 BBauG 1960 unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Das Gelände sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Auch mit den Belangen des Landschaftsschutzes sei das Vorhaben nicht vereinbar. Die Umwandlung der Flächen würde das Landschaftsbild weiter zerstören und eine dauerhafte Umgestaltung der reizvollen Landschaft zur Folge haben. Die Aufstellung von Wohnwagen sei geeignet, den Naturgenuß zu beeinträchtigen, die Natur zu schädigen bzw. das Landschaftsbild zu verunstalten. Es sei auch zu besorgen, daß bei Zulassung des Vorhabens ein Berufungsfall geschaffen werde.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht: Des Aufstellen der Wohnwagen sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 privilegiert. Ihr sei an dieser Stelle ein Freizeitgelände genehmigt worden; die Aufstellung der Wohnwagen passe lediglich die bereits durchgeführte legale Nutzung an die gestiegenen Anforderungen an die Qualität der Freizeitgestaltung an. Da die Wagen auf den freien Plätzen zwischen den Bäumen, insbesondere an den Stellen, wo zuvor Zelte aufgeschlagen worden seien, ihren Standort haben sollten, werde nicht in die Landschaft verändernd eingegriffen. Bäume würden nicht gefällt, besondere Stellplätze nicht abgegrenzt und nicht befestigt. Ebensowenig werde das äußere Erscheinungsbild auf dem ringsum mit Schilfmatten legal eingezäunten Platz verändert. Auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan und die Einbeziehung in den Landschaftsschutz könne wegen der im Jahre 1967 erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung für die Gesamtanlage nicht mehr verwiesen werden. Ihr Vorhaben stehe der Forstwirtschaft nicht im Wege.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Aufstellung von sieben Wohnwagen für jährlich sieben Monate abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge vertieft und zusätzlich geltend gemacht: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die beabsichtigte Aufstellung der Wohnwagen ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 der Neufassung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - privilegiertes Vorhaben. Dies könne nicht mit der Begründung verneint werden, ihre Mitglieder könnten aus der besonderen Eigenart ihrer Freizeitgewohnheiten keine Bevorzugung gegenüber anderen Sport- und Freizeiteinrichtungen verlangen. Es gehe nicht um eine Bevorzugung der Mitglieder der Freikörperkulturvereine, sondern darum daß deren Freizeitgelände nur an Orten errichtet werden könnten, die Sichtschutz gewährten, also im Außenbereich, weil die Allgemeinheit Schutz vor den Gewohnheiten der Anhänger der Freikörperkultur fordere. Die Privilegierung bestehe im vorliegenden Fall um so mehr, als die gesamte Freizeitanlage als solche seit vielen Jahren legal vorhanden sei. Es sei auch keine unzulässige Verfestigung der Anlage, wenn Wohnwagen anstelle der bisher aufgeschlagenen Zelte aufgestellt würden. Die Vereinsmitglieder wollten lediglich entsprechend dem Fortschritt in der Freizeitgestaltung modernere Übernachtungsmöglichkeiten schaffen und damit zugleich die weitere Möglichkeit, die Anlage vor schädigenden Übergriffen seitens Dritter zu schützen. Von einer Beeinträchtigung des Naturgenusses für die Allgemeinheit könne keine Rede sein, weil die Klägerin das Gelände zulässigerweise eingezäunt habe, so daß es nicht von jedermann betreten werden könne.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
den Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides dahin zu verpflichten, "daß die Aufstellung von sieben Wohnwagen auf dem Freizeitgelände der Klägerin ... genehmigt werden wird, falls der Klägerin eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung zum Schütze von Landschaftsteilen im Bereich des Kreises Dinslaken vom 3. Dezember 1974 erteilt worden ist."
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
Einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides würde die Klägerin nur dann haben, wenn das Vorhaben - unterstellt die Ausnahmegenehmigung von der Landschaftsschutzverordnung sei erteilt worden - den maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspräche. Das sei auch ungeachtet des förmlichen Landschaftsschutzes, dem das Pachtgelände unterliege, nicht der Fall. Das beabsichtigte Aufstellen von sieben Wohnwagen über jeweils sieben aufeinanderfolgende Monate im Jahr sei - wie näner dargelegt wird - ein Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BBauG, das nach § 80 Abs. 1 in Verbinding mit § 2 Abs. 2 BauO NW genehmigungspflichtige bauliche Anlagen zum Gegenstand habe. Das Vorhaben sei nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig. Das Berufungsgericht habe früher bereits dargelegt, daß die Sport- und Freizeiteinrichtungen eines Vereins für Freikörperkultur nicht unter das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 = Nr. 5 BBauG 1976 falle. Dies gelte hier um so mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, hervorgehoben habe, daß es sich um einen Verein mit einer gering begrenzten Mitgliederzahl handele, daß eine Vergrößerung nicht zu erwarten sei und daß die geringe Kapazität des Geländes einer vermehrten Inanspruchnahme schwerlich gewachsen wäre. Zweifelhaft sei allerdings angesichts der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1964, ob die Privilegierung der bestehenden Freizeitanlage zwischen den Beteiligten noch in Frage gestellt werden könne. Das könne aber dahinstehen. Denn es gehe jetzt nicht um den Fortbestand der genehmigten Anlage, sondern um den zusätzlichen baurechtlichen Tatbestand des Aufstellens von sieben Wohnwagen. Dies könne ungeachtet der Privilegierung, die für die bestehende Anlage vielleicht angenommen werden müsse, nicht als im Außenbereich bevorrechtigt angesehen werden, weil das Ziel der Anhänger der Freikörperkultur, Sport und Erholung ohne Bekleidung auszuüben, sich ebenso wie Sport und Erholung ohne diese Besonderheit auf einem mit den vorhandenen baulichen Anlagen ausgestatteten Erholungsgelande auch ohne Aufstellung von Wohnwagen erreichen lasse. Daß es möglicherweise zum Schütze des Geländes und der aufstehenden Anlagen und Einrichtungen vor Beschädigung Diebstahl usw. des ständigen Aufenthalts von Vereinsmitgliedern während, der für die Aufstellung der Wohnwagen vorgesehenen Monate bedürfe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese Möglichkeit erfordere jedenfalls nicht das zusätzliche Aufstellen von sieben Wohnwagen; sie ließe sich erforderlichenfalls auch in dem genehmigt vorhandenen 6 m × 8 m großen Holzgebäude schaffen.
Als sonstiges Vorhaben sei das geplante Aufstellen der Wohnwagen gemäß § 35 Abs. 2 BBauG ebenfalls nicht zulässig, da dieser Vorgang und die Benutzung der Wohnwagen öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Ob es sich bei dem durch das Holzhaus, die Garage und die übrigen Anlagen (baulich) verfestigten Freizeitgelände bereits um eine Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG handele, könne auf sich beruhen. Durch die Zulassung der ortsfesten Aufstellung der Wohnwagen auf die gewünschte Dauer würde nämlich entweder die bereits vorhandene Splittersiedlung verfestigt werden oder eine neue Splittersiedlung zur Entstehung gelangen, was beides eine unerwünschte Entwicklung darstelle. Das Hinzutreten der Wohnwagen würde in unerwünschter Weise einen Vorgang der Zersiedlung entweder verstärken oder einleiten, weil das geplante Aufstellen der Wohnwagen nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung und nach der erklärten Absicht der Mitglieder des Vereins, davon zum Schutz der Freizeitanlagen ständig Gebrauch zu machen, zum ständigen Aufenthalt einer nicht unerheblichen Personenzahl auf dem Gelände führe. Darin liege gegenüber der bisherigen Nutzung des Geländes, selbst wenn diese bislang zulässigerweise schon mit dem Zelten von Vereinsmitgliedern verbunden gewesen sein sollte, nach aller Lebenserfahrung eine Intensivierung und Verfestigung, die den Freizeitbereich zu einer nach Art eines Dauercampingplatzes genutzten Anlage mache. Eine solche, wenn auch nicht besonders große Anlage ohne Planung weit ab im Außenbereich zu verwirklichen, stelle einen städtebaulich unerwünschten Vorgang dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel, die Verpflichtling des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides, weiterverfolgt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), nämlich § 35 Abs. 2 und 3 BBauG, verletzt. Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Zur Klarstellung sei vorweg folgendes bemerkt: Der Klageantrag erstrebt mit seiner Formulierung "... falls der Klägerin eine ... Ausnahmegenehmigung ... erteilt worden ist", nicht die. Erteilung des Vorbescheides unter einer Bedingung. Vielmehr wünscht die Klägerin die Erteilung eines insoweit inhaltlich eingeschränkten Vorbescheides in der Erkenntnis, daß sie neben der in diesem Rechtsstreit erstrebten Entscheidung über die bebauungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens noch einer Ausnahmegenehmigung nach der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung bedarf, um ihr Vorhaben verwirklichen zu können. Daß ein Vorbescheid dieses Inhalts nach Landesrecht zulässig ist, hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO bindend ausgesprochen.
Das Berufungsurteil beruht zunächst auf der zutreffenden Annahme, daß es sich bei der geplanten Aufstellung von sieben Wohnwagen auf dem Freizeitgelände der Klägerin für jeweils die wärmeren sieben Monate eines jeden Jahres um eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung Nordrhein-Westfalen und zugleich um eine solche nach § 29 Satz 1 BBauG handelt, daß dieses Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 19 Abs. 2 BBauG errichtet werden soll und daß sich demgemäß seine bebauungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BBauG beurteilt, und zwar gemäß Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 -. Dies alles wird richtigerweise von der Revision nicht angegriffen und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Erörterung.
Die Klägerin hält das Vorhaben für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 privilegiert. Sie meint, daß dies schon deshalb nicht zweifelhaft sein könne, weil mit ihm lediglich die vorhandene Freizeitanlage ergänzt werden solle, die Privilegierung der vorhandenen Freizeitanlage jedoch wegen der 1967 erteilten Genehmigung bindend feststehe. Diese Auffassung ist irrig. Mit ihr werden der Inhalt und die Tragweite der Baugenehmigung von 1967 überschätzt: Mit der Erteilung einer Baugenehmigung wird - von ihrem hier nicht interessierenden verfügenden Entscheidungsteil abgesehen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 16 S. 1 [3]) - verbindlich festgestellt, "daß das Vorhaben mit dem (gesamten) im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt" (Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 37 S. 114 [116]). Allein diese Legalität kann einem genehmigten Vorhaben nicht bestritten werden. Nicht in Verbindlichkeit erwächst dagegen die Rechtsauffassung, von der die Behörde bei der Genehmigungserteilung ausgegangen ist (und im vorliegenden Fall - wegen des 1964 ergangenen Urteils - vielleicht auch ausgehen mußte). So wenig ein im Außenbereich liegendes Grundstück deshalb künftig als Teil des Innenbereichs behandelt werden muß, weil auf ihm vermeintlich unter Anwendung von § 34 BBauG 1960/1976 ein Vorhaben zugelassen wurde, so wenig nimmt auch an der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung teil, wenn die Behörde den § 35 Abs. 1 BBauG 1960/1976 anzuwenden meinte, wo in Wahrheit § 35 Abs. 2 BBauG 1960/1976 anzuwenden war.
Das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfüllt, wie das Berufungsgericht überzeugend dargetan hat, die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 nicht.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 4 C 80.76 - in einem im wesentlichen gleichgelagerte Fall, in dem es um die Frage der Privilegierung von baulichen Anlagen für einen Verein für Freikörperkultur ging, folgendes ausgeführt, was auch hier gilt:
"Das Vorhaben ist nicht so beschaffen, daß es 'wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung' oder sonstwie 'wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll'. Es mag sein, daß der Zweck und die aus ihm erwachsenden Anforderungen an die Umgebung auf eine Unterbringung möglichst im Außenbereich hindeuten. Das reicht für eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 schon deshalb nicht aus, weil damit noch nicht gesichert wird, daß das Vorhaben in der Tat in Außenbereich ausgeführt werden soll. 'Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur in Außenbereich errichtet werden kann, soll dort im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG' 1960 (= Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976) 'errichtet werden' (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109 [112]).
Die von Merkmal des 'Sollens' erforderte Bewertung (a.a.O. S. 113) ergibt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht: Der Kläger möchte durch die Ausführung des Vorhabens dem Kreis seiner Mitglieder Gelegenheit zu Erholung und Sport bieten. Das ist, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, zu billigen und genießt den Grundrechtsschütz der Art. 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG. Damit ist jedoch zugunsten einer Privilegierung nichts gewonnen. Eine Privilegierung muß als Bevorzugung in Richtung auf den Gleichheitssatz zu rechtfertigen sein (vgl. Urteil vom 14. März 1975 a.a.O. S. 115 f. sowie Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143 S. 65 [69 f.]). Eine solche Rechtfertigung läßt sich voraussetzungsgemäß nicht schon daraus gewinnen, daß dem Vorhaben ein legales und deshalb auch grundrechts-geschütztes Verhalten zugrunde liegt.
Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Diesem allgemeinen Bedürfnis ist der Außenbereich zugeordnet. Dem widerspräche es, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche zu bevorzugen (vgl. Urteil vom 14. März 1975 a.a.O. S. 116). Das griffe gegen das Vorhaben des Klägers nur dann nicht durch, wenn an seiner Ausführung zugleich ein 'überwiegendes allgemeines Interesse' bestünde, und zwar ein allgemeines Interesse, das gerade die Absichten des Klägers, nicht hingegen Erholungs- und Freizeitwünsche anderer Staatsbürger in privilegierender Weise unterstützt (vgl. Urteil vom 4. November 1977 a.a.O. S. 70). Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich. Der Versuch des Klägers, insoweit die nach seinen Angaben fast unüberwindlichen Schwierigkeiten der Unterbringung von Anlagen der Freikörperkultur zu seinen Gunsten ins Feld zu führen, hält näherer Betrachtung nicht stand. Zweifeln unterliegt bereits, ob nicht schon der Ansatz der Argumentation des Klägers fehlgeht. Wenn die Unterbringung von Anlagen der Freikörperkultur besondere Schwierigkeiten bereitet, dann liegt das an ihren Eigenarten und an den damit verbundenen Anforderungen an die Umgebung. So sehr die Freikörperkultur als individuelle Entscheidung Anerkennung verdienen mag, so schwer fällt doch einzusehen, daß die zu besonderen Anforderungen führende Ungewöhnlichkeit der Entscheidung eine Privilegierung sollte rechtfertigen können. Das mag jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich aus diesem Zusammenhang überhaupt ein überwiegendes allgemeines Interesse ergeben konnte. Die Ausführungen des Klägers sind nämlich zudem deshalb nicht schlüssig, weil sie zu Unrecht so tun, als stehe und falle die Zulässigkeit eines jeden Vorhabens, das sich - wie hier unterstellt - im Innenbereich nicht unterbringen läßt, mit dem Zugeständnis einer Privilegierung im Außenbereich. Davon kann keine Rede sein. Anlagen der Freikörperkultur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976 vorzuenthalten, heißt, sie - wie andere Anlagen individueller Erholung und Freizeitanlagen - auf die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG 1976 sowie auf die Möglichkeiten förmlicher Bauleitplanung (§§ 9, 30 BBauG 1976) zu verweisen. Ob es gerade den Interessenten der Freikörperkultur erfahrungsgemäß relativ schwerfällt, ein Vorhaben so zu gestalten, daß es den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BBauG 1976 genügt, und ob sich erfahrungsgemäß relativ selten Gemeinden bereit finden, zugunsten der Freikörperkultur etwa ein Sondergebiet auszuweisen, berührt nicht die entscheidende Frage nach der Angemessenheit einer Bevorzugung. Die Rechtstatsache, daß das Bundesbaugesetz die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich betont eng faßt und daß es auch einen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht begründet (§ 2 Abs. 7 BBauG 1976), enthält eine legitime Beschränkung auch des den Mitgliedern des Klägers zustehenden Rechts auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit."
Ob das hier strittige Vorhaben als ein sonstiges nach § 35 Abs. 2 BBauG zulässig ist, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen in dem Berufungsurteil vom Revisionsgericht noch nicht entschieden werden.
Zutreffend allerdings ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Das strittige Vorhaben ist als ein sonstiges nur dann nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG 1976 zulässig, wenn es keine öffentlichen Belange beeinträchtigt; und öffentliche Belange werden u.a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die bereits vorhandenen Bauten und Einrichtungen der Freizeitanlage der Klägerin eine Splittersiedlung darstellen. Es hat gemeint, daß durch das hier strittige Vorhaben entweder eine bereits vorhandene Splittersiedlung verfestigt oder eine neue Splittersiedlung entstehen würde; in beiden Fällen würde es sich um eine unerwünschte Entwicklung handeln. Mit dem beabsichtigten durchgängigen Aufenthalt einer nicht unerheblichen Personenzahl auf dem Gelände würde nach aller Lebenserfahrung eine Intensivierung der Nutzung erreicht sein, die den Freizeitbereich zu einer Art Dauercampingplatz werden lasse. Diese Begründung erweist sich als nicht tragfähig. Sie ist zu allgemein und zu abstrakt gehalten, als daß aus ihr gesichert der Schluß gezogen werden könnte, daß hier - sei es nun in Gestalt des Entstehens einer Splittersiedlung oder sei es in Gestalt der Verfestigung einer solchen (vgl. zu dem zwischen ihnen bestehenden Unterschied insbesondere das Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 [76 f.]) - mit einem Vorgang der Zersiedlung zu rechnen und deshalb das etwaige Entstehen einer Splittersiedlung bzw. deren etwaige Verfestigung in einer zur Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG führenden Weise negativ zu bewerten ist. Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. folgendes ausgeführt:
"Der Charakter einer Ansiedlung als 'Splittersiedlung' ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [27]); auch Splitter Siedlungen können in Art des § 34 BBauG 'im Zusammenhang bebaut' sein; was ihnen (jedenfalls) fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht. Derartige Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu mißbilligen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 [139 f.]). Das ergibt sich für die Terminologie des Gesetzes daraus, daß es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern - mit einem sich (erst) daraus ergebenden negativen Akzent - darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu 'befürchten' ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O.). Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer 'unerwünschten Splittersiedlung' führt (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.), und unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr 'ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird' (Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O. S. 139). Nicht anders liegt es mit der 'Erweiterung', d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der 'Verfestigung', d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu mißbilligen, d.h. zu 'befürchten' und 'unerwünscht' nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muß. Das wird zwar, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein (Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O.). Für das Vorliegen einer Zersiedelung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung, dies vor allem, wenn es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung geht. Das bestätigt der Vergleich mit der Regelung des § 34 BBauG. Denn der innere Grund für die gleichsam wohlwollende Rechtsfolge des § 34 BBauG liegt darin, daß bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen eine 'Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches' grundsätzlich für 'nach der Siedlungsstruktur' angemessen zu halten ist (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.)."
Sind demnach das Entstehen, das Verfestigen und auch das Erweitern von Splittersiedlungen nicht einfach um ihrer selbst willen zu mißbilligen, so bedarf es jeweils der - u.U. freilich durch "Regeln" erleichterten (vgl. a.a.O. S. 78) - Darlegung, weshalb sich bei der konkret gegebenen Sachlage eine Mißbilligung rechtfertigen soll.
"Als Grund für eine Mißbilligung kommt etwa in Betracht, daß das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, daß das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, daß in nicht verläßlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa nur darin, daß mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende 'Lücke' ausgefüllt werden soll, so wird - abgesehen von Fällen der Übereinstimmung mit der herkömmlichen Siedlungsform ... - kaum jemals angenommen werden können, daß dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet." (a.a.O. S. 78 f.)
Nach alledem müssen konkrete Mißbilligungsgründe vorliegen, die, was hier allein in Betracht kommen dürfte, die Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung befürchten, d.h. als einen Vorgang der Zersiedlung erscheinen lassen.
In dieser Richtung wird das Berufungsgericht weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter