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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1978, Az.: BVerwG 3 C 68/77

Rücknahme von Zuerkennungsbescheiden; Pflichtgemäßes Ermessen; Ausgleichsbehörden; Änderung der Schadensfeststellung; Ermessensbetätigung; Ermessensspielraum; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Feststellungsänderungsbescheides; Zuerkennungs-Änderungsbescheides; Darlegungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 68/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr 63

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rücknahme von Zuerkennungsbescheiden steht auch dann im pflichtgemäßen Ermessen der Ausgleichsbehörden, wenn sie allein wegen bestandskräftig gewordener Änderung der Schadensfeststellung infolge der in LAG § 236 bestimmten Bindung erfolgen soll. Die in dieser Vorschrift bestimmte Bindung verengt allerdings die Pflicht der Ausgleichsbehörden zu Ermessensbetätigung und reduziert den Ermessensspielraum infolge des in GG Art. 20 Abs. 3 enthaltenen Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in denjenigen Fällen sogar auf Null, in denen die Änderung der Zuerkennung unverzüglich, d.h. ohne zeitliche Verzögerung nach Eintritt der Bestandskraft des Feststellungs-Änderungsbescheides vorgenommen wird.

2. Zur Frage der Darlegung von Ermessenserwägungen, wenn zwischen Bestandskraft des Feststellungsänderungsbescheides und dem Erlaß des Zuerkennungs-Änderungsbescheides ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt (Hinsichtlich der Darlegungspflicht in Feststellungs-Änderungsbescheides vergleiche BVerwG, 26.10.1978, III C 18.77).