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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1978, Az.: BVerwG 7 B 39/77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 39/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.02.1975 - AZ: AN 3643 - II/74
VGH Bayern - 23.12.1976 - AZ: Nr. 82 VII 75

Fundstelle

  • WissR 1981, 84-85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Anerkennung seiner Habilitationsschrift durch die Beklagte und begehrt die weitere Durchführung des Habilitationsverfahrens. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

2

1.

Die Beschwerde macht in erster Linie Verfahrensmängel geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie liegen nicht vor.

3

a)

Als Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe zu dem Vorwurf des Klägers, die Professoren Dr. F... und H... hätten die anderen Gutachter und auch die übrigen Fakultätsmitglieder zum Nachteil des Klägers getäuscht, falsch informiert und unsachlich beeinflußt, lediglich ausgerechnet die beiden Professoren, gegen die die Vorwürfe erhoben worden seien, als Zeugen für deren eigene Unkorrektheit gehört. Daraus ergibt sich eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung nicht. Der Kläger hat, wie die Beschwerde unter Bezug insbesondere auf die Berufungsbegründung hervorhebt, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung damit zu begründen versucht, daß die Täuschung der Fakultätsöffentlichkeit zum Nachteil des Klägers sich aus vielen Einzelheiten zusammengesetzt habe, die jede für sich und als solche vielleicht noch nicht den Anschein der "[Inkorrektheit ergäben. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einzelumständen ausführlich ausführlich auseinandergesetzt und sowohl im einzelnen wie in ihrer Gesamtheit dahin gehend gewürdigt, daß ein rechtlich erheblicher Fehler des Habilitationsverfahrens nicht festzustellen ist. Der dem Berufungsgericht unterbreitete und von ihm ermittelte Sachverhalt bot aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts keinen Anlaß, die Mitglieder der Fakultätskommission und der Fakultät als Zeugen zu vernehmen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Beweisaufnahme brauchte sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen. Der Gesamtzusammenhang der Gründe des Berufungsurteils zeigt, daß es dem Berufungsgericht auf den Eindruck der Kommissions- und der Fakultätsmitglieder über die verwaltungsmäßige Handhabung des Habilitationsverfahrens nicht anzukommen brauchte und schwerlich ankommen konnte; denn da es jeden einzelnen Punkt der vom Kläger gerügten angeblichen Unkorrektheiten geprüft und erörtert hatte und in keinem dieser Punkte den Verdacht des Klägers bestätigt fand, lag die Annahme nicht gerade nahe, daß die Gesamtheit der - für sich genommen - im Sinne des Klägers unergiebigen Punkte bei den übrigen am Verfahren Beteiligten einen aufklärungswürdigen und- bedürftigen Verdacht hätte erregen können. Auf einen solchen Gedanken konnte das Berufungsgericht auch deswegen schwerlich verfallen, weil den Fakultätsmitgliedern die Kontroversen zwischen dem Kläger und Prof. Dr. F... nicht verborgen geblieben sein konnten und sie sich z.B. auf Grund der Einwendungen des Klägers gegen die Bestellung von Prof. Dr. F... zum Gutachter (Schreiben vom 15. August 1973, vgl. S. 10 des Abdrucks des Berufungsurteils) mit diesen Meinungsverschiedenheiten hatten befassen müssen. Da ihnen die "Hintergründe" der Sache mithin bekannt waren, kann auch keine Rede davon sein, daß sie durch die angeblich übertrieben zur Schau gestellte Korrektheit der Verfahrensweise von Prof. Dr. Fischer in ihrer Aufmerksamkeit gleichsam hätten abgelenkt werden können. Da den Fakultätsmitgliedern die Zusammenhänge bekannt waren, ist auch nicht zu erkennen, worüber sie im einzelnen hätten befragt werden sollen; der Kläger bat denn auch niemals konkret vorgetragen, welche Zeugen worüber zu welchem Beweisthema hätten vernommen werden sollen. Auch angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Abstimmung in der Fakultät über die Anerkennung der vom Kläger vorgelegten Abhandlung als Habilitationsschrift - keine einzige Stimme zugunsten des Klägers - kann schwerlich davon gesprochen werden, daß sich den Berufungsgericht die Annahme hätte aufdrängen müssen, bei den Fakultätsmitgliedern oder auch nur bei einzelnen von ihnen hätte die Verfahrensweise insbesondere von Prof. Dr. F... - etwa wegen übermäßig zur Schau getragener nur scheinbarer Korrektheit - einen Verdacht der Unkorrektheit erregt, dem durch die Vernehmung einzelner oder aller Fakultätsmitglieder hätte nachgegangen werden müssen. Eine solche Beweisaufnahme ohne jeden konkreten Anhaltspunkt hätte der Ausforschung gedient und hätte möglicherweise - wegen der damit verbundenen Kosten - von den Verfahrensbeteiligten beanstandet werden können. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst Beweisanträge in dieser Richtung nicht gestellt hat und sich seinem Vorbringen entsprechende Anregungen nicht entnehmen lassen; im Gegenteil hat er sich in dem hier interessierenden Zusammenhang auf bestimmte Beweisanträge beschränkt, denen aber das Berufungsgericht nicht Rechnung zu tragen brauchte (vgl. unten zu b).

4

Die Ausführungen der Beschwerde in dem - als Beschwerdebegründung verspäteten - Schriftsatz vom 10. März 1977, die sich dergestalt zusammenfassen lassen, daß Prof. Dr. F... nach außen in übertriebener Weise Neutralität bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Dekan einerseits, als Habilitationsgutachter und -kommissionsmitglied andererseits zur Schau gestellt und gerade dadurch Anlaß zu Zweifeln an seinem korrekten Verhalten gegeben habe, enthalten eine bestimmte Interpretation der vom Berufungsgericht festgestellten und gewürdigten Tatsachen aus der Sicht des Klägers und richten sich damit in erster Linie gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, die aber - soweit nicht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verletzt sind - vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden kann; sie geben im übrigen nur einer Vermutung Ausdruck, für die konkrete Hinweise fehlen; einer bloßen Vermutung brauchte das Berufungsgericht aber nicht nachzugehen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100). Ebensowenig mußte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung deshalb aufdrängen, weil Prof. Dr. F... als Zeuge die Frage, ob er sein Gutachten den anderen Gutachtern vor der Fakultätssitzung am 4. Februar 1974 zugänglich gemacht habe, verneint hat; vor allem aber hat das Berufungsgericht diese Frage letztlich als nicht entscheidungserheblich angesehen (vgl. S. 31 des Urteilsabdrucks) und durfte dies, wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, indem sie meint, die vorherige Zuleitung der Gutachten an die auswärtigen Gutachter habe der Zeuge unnötigerweise bestritten; die Schlußfolgerung der Beschwerde, die die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen unterstellt und nachgerade aus der Unerheblichkeit der Aussage herleitet, ist zu fernliegend, als daß das Berufungsgericht darauf hätte verfallen und daraus die Unglaubwürdigkeit des Zeugen auch im übrigen hätte herleiten müssen mit der Folge, daß eine weitere Sachaufklärung durch die Vernehmung der übrigen Gutachter und Fakultätsmitglieder nötig gewesen wäre.

5

b)

Die Beschwerde beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht bestimmten" Beweisanträgen nicht Rechnung getragen und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe.

6

aa) So sei beantragt worden, Prof. Dr. M... als Zeuge darüber zu vernehmen, "daß das am 29. September 1973 erstellte Gutachten Herrn Prof. M... unter dem Datum des 07.10.1973 übergeben wurde" (so S. 33 der Berufungsschrift). Dieser Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil das Berufungsgericht ebenfalls davon ausgegangen ist, daß das Gutachten als Datum der Fertigstellung den 29. September 1973 und den Eingangsstempel vom 7. Oktober 1973 trägt (S. 31 des Urteilsabdrucks). Die im verspäteten Schriftsatz vom 10. März 1977 vorgetragenen Überlegungen des Klägers liegen - wie zu a) erwähnt - so fern, daß sie sich dem Berufungsgericht als Grundlage für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme nicht aufzudrängen brauchten.

7

bb)

Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe entgegen dem - in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholten -Antrag im Schriftsatz vom 6. Februar 1976 nicht die Professoren G..., G... und W... zur Frage der Existenz "schwarzer Korrespondenz" als Zeugen vernommen. Diesem Antrag ist das Berufungsgericht insofern gefolgt, als es die Unterlagen der Professoren Dr. G... und Dr. G... angefordert hat (vgl. Schreiben vom 23. September 1976 - Bl. 156 der Akten -, Schreiben von Prof. Dr. G... vom 28. Oktober 1976 - Bl. 161 -, Schreiben der Universität Köln vom 4. Oktober 1976 - Bl. 162 - ). Diese Unterlagen sind dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 4. November 1976 (Bl. 169) zur Kenntnis übersandt worden, ohne daß der Kläger darauf noch weitere Beweisanträge in dieser Richtung für erforderlich hielt. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß für das Berufungsgericht mehr, noch die Professoren Dr. G... und Dr. W... - Prof. Dr. G... war inzwischen verstorben (vgl. das Schreiben der Universität Köln vom 4. Oktober 1976 - Bl. 162 d. Akten) - zu vernehmen. Es kommt hinzu, daß es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgeblich ist, nicht darauf ankam, ob ein schriftlicher oder mündlicher Gedankenaustausch der Gutachter stattgefunden hat (vgl. S. 31 des Berufungsurteils), und auch deswegen eine Beweisaufnahme überflüssig gewesen wäre.

8

cc)

Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe es entgegen dem - nur vorsorglich gestellten - Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1976 unterlassen, Frau Erika B... und Prof. Dr. G... darüber zu vernehmen, daß der Zeuge Prof. Dr. F... entgegen seiner Aussage telefonische Kontakte mit den Professoren Dr. G... und Dr. G... gehabt habe, und zu dieser Frage weiter die Gesprächsnachweise der Universität beizuziehen. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die vom Kläger behaupteten telefonischen Kontakte und der Austausch von Meinungen über die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Klägers, der dabei etwa stattgefunden haben könnte, nicht verboten seien und daß daher die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Angesichts dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war es nicht verfahrensfehlerhaft, von der beantragten Beweisaufnahme abzusehen.

9

dd)

Schließlich waren auch die Beweisanträge in der Berufungsbegründung zur Vernehmung der Professoren P..., H... und H... nicht dazu angetan, das Berufungsgericht zu einer entsprechenden Beweisaufnahme zu veranlassen. Abgesehen davon, daß auch dieser Beweisantrag - wie die zu aa) und bb) genannten - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen und wiederholt wurde, ist damit lediglich unter Beweis gestellt worden, kein Kommissionsmitglied außer Prof. Dr. H... habe gewußt, "daß Herr Prof. Dr. F... überhaupt den Schriftverkehr selbständig und insgesamt in alleiniger Regie führen würde und dann auch geführt hat" (S. 4-1 der Berufungsbegründung). Nicht unter Beweis gestellt war hingegen - und nur darauf wäre es angekommen -, daß Prof. Dr. F... den Kommissionsmitgliedern die ihnen jederzeit mögliche Einsichtnahme in den Schriftverkehr verweigert hätte, um sie irrezuführen. Das in der Beschwerdeschrift genannte - in dieser Form in der Berufungsbegründung nicht formulierte - Beweisthema, die Herren Fischer und Höltgen hätten "vor der Fakultätsöffentlichkeit ein Spiel mit verteilten Rollen zum scheinbaren Nachweis der Korrektheit" (S. 8 der Beschwerdeschrift) aufgeführt, läuft auf eine Schlußfolgerung hinaus, nicht jedoch auf die Angabe konkreter Tatsachen, die allein einem Beweis zugänglich gewesen wären.

10

c)

Auch ein Verstoß gegen § 108 Abs- 2 VwGO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde darauf abgestellt hat, das Gutachten von Prof. Dr. F... trage entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts überhaupt keinen Eingangsstempel, ist dieses unrichtige Vorbringen inzwischen zurückgezogen worden (Schriftsatz vom 10. März 1977).

11

Ob die Beschwerde die von ihr beanstandete Nichtbescheidung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich vorsorglich gestellten Beweisantrages als Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO rügen will, ist nicht sicher, kann aber offenbleiben. Denn weder liegt ein Verstoß gegen den - nicht ausdrücklich erwähnten - § 86 Abs. 2 VwGO noch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO vor. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO entfällt deswegen, weil der Antrag nur vorsorglich gestellt war (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1977, Rdnr. 17 zu § 86).

12

Gegen § 108 Abs. 2 VwGO ist schon deswegen nicht verstoßen worden, weil sich der Kläger zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, auf die das Berufungsurteil gestützt ist, äußern konnte. Eine Äußerung zur Beweiswürdigung - hier hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Prof. Dr. F... - gebietet § 108 Abs. 2 VwGO hingegen nicht. Wenn es dem Kläger, wie die Beschwerde vorbringt, mit dem oben zu b cc) erwähnten Beweisantrag auf den Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Zeugen Prof. Dr. F... angekommen sein sollte, so hätte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof klargestellt werden müssen; außerdem hätte, wenn der Kläger Wert darauf gelegt hätte, seinen Beweisantrag noch vor der Entscheidung in der Sache beschieden au erhalten und zu den Gründen für eine etwaige Ablehnung Stellung nehmen zu können, der Beweisantrag nicht nur vorsorglich gestellt werden müssen, weil - wie erwähnt - nur ein unbedingt gestellter Beweisantrag die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 2 VwGO auslöst und damit dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, vor Erlaß des Urteils die Begründung für eine Ablehnung des Beweisantrags zur Kenntnis zu nehmen, eventuell weitere Anträge zu stellen und - was hier in Betracht gekommen wäre - dem Gericht deutlich zu machen, daß anderes und mehr mit dem Beweisantrag gemeint gewesen sei, als das Gericht angenommen habe. Wenn ein solcher Antrag, der nach § 86 Abs. 2 VwGO zu behandeln gewesen wäre, hier nicht gestellt worden ist, dann liegt jedenfalls in der erst im Urteil erfolgten Ablehnung der Beweisaufnahme und der damit verbundenen Unmöglichkeit für den Kläger, zu den Gründen für diese Ablehnung noch Stellung zu nehmen, ein Verstoß weder gegen § 108 Abs. 2 VwGO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

13

Es kommt hinzu, daß von der Beschwerde weder dargetan noch sonst erkennbar ist, inwieweit das Berufungsurteil auf einer Verkennung der Glaubwürdigkeit des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. F... beruht. Sooft das Berufungsgericht in seinem Urteil auf dessen Aussage zurückgreift (S. 28, 31, 34, 35 f. des Urteilsabdrucks), handelt es sich um Umstände, auf die es wegen gleichzeitig vom Berufungsgericht angestellter weiterer rechtlicher Erwägungen für die Entscheidung nicht ankommt. Zwar mögen Elemente der Aussage des Zeugen Prof. Dr. F... in die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts eingegangen sein; dieses hat jedoch die Glaubwürdigkeit des Zeugen für die einzelnen Aussagepunkte getrennt untersucht (vgl. S. 31 des Urteilsabdrucks) und konnte daher, da der Beweisantrag die Glaubwürdigkeit des Zeugen ebenfalls nur punktuell hätte erschüttern können, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO) auf Erhebungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen im allgemeinen mangels dahin gehender substantiierter Anhaltspunkte verzichten. Wenn nach dem Vortrag der Beschwerde die Tatsache von Telefonaten mit anderen Gutachtern ferner als Indiz für die Befangenheit Prof. Dr. F... dienen sollte, so konnte sie es allenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Tatsache ihrer Verschleierung durch Prof. Dr. F... gegenüber der Fakultät oder dem Berufungsgericht, abgesehen davon, daß auch insoweit die mit dem Beweisantrag verfolgte Absicht dem Berufungsgericht hätte deutlich gemacht werden müssen. Ein in dieser Weise ausgestalteter Beweisantrag hat dem Berufungsgericht nicht vorgelegen; der Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1976 mußte das Berufungsgericht nicht zu den jetzt von der Beschwerde dargelegten Überlegungen veranlassen, wobei überdies nach wie vor offen ist, welche Maßnahmen Prof. Dr. F... zur Verschleierung seiner Ferngespräche getroffen haben soll.

14

d)

Den Antrag auf Aufklärung der logischen Widersprüche in den Habilitationsgutachten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das Berufungsgericht konnte sich ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO für befugt halten, aus eigenem Sachverstand die Gutachten auf Denkfehler hin zu überprüfen.

15

2.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Verwaltungsgerichte die nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglichen pädagogisch-wissenschaftlichen Wertungen auch daraufhin zu überprüfen haben, ob sie in sich widersprüchlich sind und gegen die Denkgesetze verstoßen, bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Prüfungsentscheidungen -und dazu gehören in dem hier gegebenen Zusammenhang auch Entscheidungen über die Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit als Habilitationsschrift - von den Gerichten nur daraufhin überprüft, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerwGE 38, 105 [110 f. m.w.N.]). Dazu gehört nicht, ob die Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung als widerspruchsfrei anzusehen ist. Denn häufig wird die Antwort auf diese Frage von dem jeweiligen wissenschaftlichen Ausgangspunkt des Beurteilenden abhängen. Ein Eindringen in diesen Bereich bewertender Tätigkeit ist den Gerichten verwehrt. Anders steht es mit der Beachtung der Denkgesetze, gegen die auch eine Prüfungsentscheidung - wie jede andere Verwaltungsentscheidung - nicht verstoßen darf (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, Rdnr. 445); davon geht für den immerhin vergleichbaren Fall einer dienstlichen Beurteilung auch das Urteil des 2. Senats vom 13. Mai 1965 (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [135]) als selbstverständlich aus. Allerdings geht es nicht an, je nach dem zugrundeliegenden wissenschaftlichen Ausgangspunkt eine Auffassung, der ein anderer Ausgangspunkt zugrunde liegt, als Verstoß gegen Denkgesetze zu bezeichnen, der nach dem Gesagten von den Verwaltungsgerichten überprüft werden könnte und müßte. Vielmehr liegt hier - wie auch sonst - ein Verstoß gegen Denkgesetze nur vor, wenn Folgerungen gezogen worden sind - hier von den Gutachtern, und ihnen folgend von den Tatsachengerichten -, die denkgesetzlich ausgeschlossen, also schlechterdings unmöglich sind; Schlüsse, die möglicherweise nicht zwingend, nicht überzeugend oder selbst sogar unwahrscheinlich sind, ergeben noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 24. November 1976 - BVerwG 7 B 173.76 -). Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht die Habilitationsgutachten auf ihre Vereinbarkeit mit den Denkgesetzen überpfüft. Es hat sich insbesondere mit den Vorwürfen des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. F... auseinandergesetzt, es verstoße gegen die Denkgesetze und leide an einem unauflöslichen logischen Widerspruch, weil es im Gegensatz zu der positiven Bewertung der Dissertation des Klägers stehe (vgl. S. 43 ff. des Urteilsabdrucks). Die Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben eindeutig, daß ein Verstoß gegen Denkgesetze in dem gekennzeichneten Sinne weder den Gutachten noch dem Berufungsurteil zugrunde liegt.

16

3.

Die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 10. März, vom 23. März, vom 6. April und vom 16. Juni 1977 konnten, weil außerhalb der Beschwerdefrist eingegangen, nicht berücksichtigt werden. Es sei aber hinzugefügt, daß auch ihr Inhalt der Beschwerde nicht zum Erfolg hätte verhelfen können; einer näheren Begründung bedarf dies nicht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.