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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1978, Az.: BVerwG 5 C 41/77

Auszubildender; Ferienbeginn; Ferien; Unterbrechung der Ausbildung; Rückforderung von Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 41/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 21 - 26
  • DVBl 1979, 565 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1979, 533 (Kurzinformation)
  • VerwRspr 30, 1009 - 1012

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn der Auszubildende unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildung unterbrochen hat, besteht keine Verpflichtung zur Zurückzahlung der für die Ferienzeit geleisteten Förderungsbeträge.