Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1978, Az.: BVerwG 3 C 44/77
Betriebsvermögen; Erwerb von Wirtschaftsgütern; Gründung eines Betriebs; Verlust eines Betriebs; Kaufpreis; Ausgleichszahlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 44/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 11a Abs. 1 FeststG
Fundstelle
- Buchholz 427.207 § 9 7. FeststellungsDV Nr 28
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in FeststG § 11a Abs. 1 S. 2 und FeststG § 11a Abs. 2 S. 1 genügen den Anforderungen des GG Art. 80 Abs. 1 S. 2.
2. Die Regelung in LAleistungsDV 11 § 2 Abs. 2 i.V.m. der LAleistungsDV 11 § 8 ist von den vorgenannten Ermächtigungen gedeckt.
3. Dem in der LAleistungsDV 11 § 9 Abs. 1 genannten Erwerb von Wirtschaftsgütern (des Betriebsvermögens) steht die Gründung eines Betriebs mit zuvor erworbenen Wirtschaftsgütern gleich.
4. Eine Gründung in diesem Sinne ist vollendet, sobald der Betrieb die Gestalt erreicht hat, in der er nach dem Willen seiner Gründer am Geschäftsverkehr teilnehmen sollte.
5. Die Gründung eines Betriebs wird von dem Tatbestand der LAleistungsDV 11 § 9 Abs. 1 erfaßt, wenn sie überwiegend mit Wirtschaftsgütern der dort genannten Art erfolgte.
6. Der Verlust eines Betriebs ist von der Feststellung ausgenommen, wenn der Betrieb überwiegend mit Wirtschaftsgütern gegründet wurde, die unter die LAleistungsDV 11 § 9 Abs. 1 fallen und ohne angemessene Gegenleistung erworben wurden.
7. Mußte im Zusammenhang mit einem Erwerb neben dem vereinbarten Kaufpreis eine Ausgleichszahlung geleistet werden, ist aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu vermuten, daß der Kaufpreis unter dem Verkehrswert lag.
8. Ist der Verlust eines Betriebs von der Feststellung ausgenommen, so sind von dem Ausschluß auch diejenigen Wirtschaftsgüter erfaßt, bei denen der Tatbestand der LAleistungsDV 11 § 2 Abs. 2 nicht vorliegt.