Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1978, Az.: BVerwG 3 C 18/77
Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts; Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte; Ausübung des Ermessens; Rücknahmeverfügung; Feststellungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 18/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 14.12.1976 - 9 A 127.75
Rechtsgrundlagen
- § 335a Abs. 2 LAG
- § 37a Abs. 2 FeststG
- § 4 Abs. 1 S. 1 BFG
- § 4 Abs. 1 S. 2 BFG
- § 4 Abs. 3 BFG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstelle
- BVerwGE 57, 1 - 8
Amtlicher Leitsatz
1. Auch im Rahmen des Beweissicherungsgesetzes und Feststellungsgesetzes gelten die u.a. in FeststG § 37a Abs. 2 ausdrücklich angeführten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte.
2. Die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß die Behörde bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes die Erwägungen, die sie bei der Ausübung des Ermessens angestellt hat, dem Empfänger der Rücknahmeverfügung auch mitteilen muß, hängt grundsätzlich davon ab, ob nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ein hinreichender Anlaß für eine derartige Kenntlichmachung bestand.
3. Ist im Verfahren nach dem Beweissicherungsgesetz und Feststellungsgesetz lediglich ein Feststellungsbescheid ergangen und wird dieser zurückgenommen, weil er rechtswidrig ergangen ist und kein Vertrauenstatbestand vorliegt, so bedarf es keiner Darlegung im Rücknahmebescheid über die Ermessensausübung im einzelnen; erforderlich ist jedoch, das Ermessen ausgeübt worden und dies nach Wortlaut oder Inhalt des Bescheides erkennbar geworden ist.