Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1978, Az.: BVerwG 7 CB 75/78
Schulorganisatorische Maßnahme; Schließung einer Schule; Schulanfänger; Unzumutbarkeit des Schulwegs; Aufrechterhaltung einer Schule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 75/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.01.1978 - AZ: I A 139/77
- OVG Bremen - 14.07.1978 - AZ: II BA 17/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1979, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 257-259 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 828 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Werden vor Erlaß einer schulorganisatorischen Maßnahme (hier: Schließung einer Schule für Schulanfänger) nicht die Auswirkungen für jeden einzelnen Schüler untersucht (hier: Unzumutbarkeit des Schulwegs), so kann dies allein nicht zur Aufhebung der Maßnahme führen (im Anschluß an Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. zu Leitsatz 4).
- 2.
Wird das Fortbestehen des Bedürfnisses für die Aufrechterhaltung einer Schule von der Schulbehörde zu Unrecht verneint, so gebietet Bundesrecht nicht, daß allein deswegen die Verletzung eines subjektiven Rechts der betroffenen Schüler und ihrer Eltern angenommen wird.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin zu 1), deren Eltern die Kläger zu 2) und 3) sind, ist vom Schuljahr 1978/79 an grundschulpflichtig. Bisher war für die Wohnung der Kläger die Schule Rockwinkel bezirklich zuständig. Gemäß der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde der Beklagten sollen in dieser Schule ab Beginn des Schuljahres 1978/79 keine Klassen für Schulanfänger mehr gebildet werden. Hiergegen erhoben die Kläger Klage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos blieb.
I.
Die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision anstreben, ist nicht begründet.
1.)
Die Kläger halten die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels für geboten, weil das Berufungsgericht es entgegen den Erfordernissen des § 65 Abs.2 VwGO unterlassen habe, alle Kinder und Eltern beizuladen, die in jenem Teil des alten Schulsprengels der Schule Rockwinkel wohnen, der jetzt - wie es bei den Klägern der Fall ist - der Schule Oberneuland zugeschlagen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Zwar berührt die Schließung einer Schule, der hier die Änderung von Schulbezirken entspricht (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -), nach dem von der Beschwerde zutreffend angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 (BVerwGE 18, 40 [42]) unmittelbar auch die Rechtsstellung derjenigen Eltern, deren Kinder die Schule besuchen, sowie die Rechtsstellung der betroffenen Kinder. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO gegeben sind. Es kann dabei offenbleiben, ob die anderen von der beabsichtigten Maßnahme betroffenen Kinder und deren Eltern an dem streitigen Rechtsverhältnisüberhaupt beteiligt sind; sie sind jedenfalls nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Das ergibt sich schon daraus, daß für jedes Schulkind die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges sich anders stellen und demgemäß auch anders beantwortet, werden kann mit der Folge, daß die beanstandete Maßnahme für einzelne Kinder rechtswidrig sein kann und insoweit aufgehoben werden muß, für andere hingegen nicht. Dementsprechend hat das Berufungsgericht in der Sache OVG II BA 15/78 durch Urteil vom 14. Juli 1978 der Klage gegen dieselbe schulorganisatorische Maßnahme, die im vorliegenden Fall im Streit ist, stattgegeben (vgl. dazu den erwähnten Beschluß des Senats vom 5. September 1978), die Abweisung der Klage der Kläger durch das Verwaltungsgericht hingegen bestätigt.
2.)
Zu Unrecht meint die Beschwerde weiter, das Berufungsurteil weiche von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, so daß die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsse. Die Beschwerde hält darüber hinaus einzelne damit verbundene Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig. Dies ist jedoch nicht der Fall; eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
a)
Eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40, vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (nicht 7 C 4/78, wie es in der Beschwerde irrtümlich heißt) in DVBl. 1969, 930 und vom 8. Juli 1966 in DVBl. 1966, 862 liegt deswegen nicht vor, weil es von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit eines Schulweges entfallen oder in welcher Weise sie behoben werden kann. Wenn in den genannten Urteilen - dort mangels eines vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittels - die Einrichtung einer Fahrgelegenheit durch die Behörde in Betracht kam, so bedeutet dies nicht, daß die Annahme einer jeden anderen Möglichkeit eine Abweichung von jener Rechtsprechung begründen würde. Hier hat das Oberverwaltungsgericht die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel sorgfältig daraufhin untersucht, ob sie den Anforderungen an die Zumutbarkeit und Ungefährlichkeit eines Schulweges für Schulanfänger genügen, hat dies bejaht und im einzelnen ausführlich dargelegt. Damit ist es nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats in den genannten Urteilen abgewichen.
Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind entgegen der Meinung der Beschwerde mit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verbunden, weil es eine Frage des Einzelfalls ist, ob einem Schüler die Benutzung eines bestimmten öffentlichen Verkehrsmittels - je nach der Häufigkeit des Verkehrs, der Gefährlichkeit des Zugangs zu ihm usw. - zugemutet werden kann.
b)
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - in DÖV 1970, 64 ab. Das nach dieser Entscheidung für jede Planung geltende Gebot, die bei einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist vom Berufungsgericht nicht mißachtet worden. Zwar mag das Berufungsurteil insofern mißverständlich sein, als es den Eindruck erwecken könnte, bei einer planerischen Maßnahme brauchten private Belange nur dann in die Abwägung einbezogen zu werden, wenn sie in Normen speziell planungsrechtlichen Inhalts ihren Niederschlag gefunden hätten; eine solche Auffassung wäre in der Tat bedenklich. Das Berufungsgericht hat aber die für und gegen die Planung der schulorganisatorischen Maßnahme sprechenden Belange - auch solche privater Art - erörtert und im einzelnen dargelegt, daß die Beklagte diese Belange - so auch die Frage des Schulweges (vgl. S. 21 f. des Abdrucks des Berufungsurteils) - in die Abwägung einbezogen und abgewogen hat. Daß diese Abwägung nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis geführt hat, begründet keine Abweichung von dem Urteil vom 30. April 1969.
Unzutreffend ist weiter die Annahme der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche insofern von der Entscheidung des Senats in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es einen Rechtsanspruch der Kläger darauf verneint, daß die Beklagte hinsichtlich der Änderung der Schulwege umfangreichere Erwägungen anstellt, als sie es in diesem Fall getan hat. Mit dem Hinweis der Beschwerde auf das den Klägern zu 2) und 3) zustehende Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG - gemeint ist wohl Absatz 2 - soll offenbar geltend gemacht werden, daß die Beklagte bei ihren planerischen Überlegungen speziell auch die Zumutbarkeit des Schulwegs für die Klägerin zu 1) hätte überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in die Abwägung hätte einbeziehen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß hier Rechte der Kläger zu 2) und 3) aus Art. 6 GG in Frage stehen. nötigte die Beklagte bei ihren planerischen Erwägungen zur Schulorganisation und bei der Abwägung der entgegenstehenden Belange nicht, über die Berücksichtigung der sich aus der Änderung der Schulwege der insgesamt betroffenen Kinder generell ergebenden Probleme hinaus den für jeden einzelnen Schüler in Betracht kommenden Schulweg auf seine Zumutbarkeit hin zu überprüfen. Das kann zwar dazu führen, daß sich - wie in der bereits erwähnten Parallelsache OVG II BA .15/78 (Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -) - für einen bestimmten Schüler der Schulweg als unzumutbar herausstellen kann mit der Folge, daß der betroffene Schüler und seine Eltern die Aufhebung der schulorganisatorischen Maßnahme, soweit sie betroffen sind, zumindest solange verlangen können, bis zumutbare Verhältnisse geschaffen sind (z.B. durch Einrichtung eines Schulbusses, eines Erwachsenen-Lotsendienstes, Verdichtung der Verkehrsfolgen eines öffentlichen Verkehrsmittels usw.). Dies kann aber - wie es hier auch mit einem für die Kläger allerdings negativen Ergebnis geschehen ist - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft werden. Die schulorganisatorische Maßnahme insgesamt kann jedoch nicht schon mit der Begründung zu Fall gebracht werden, die Behörde habe nicht für jeden einzelnen Schüler den Schulwegüberprüft und nicht je einzeln in die Abwägung des Für und Wider eingebracht. Das hier Gesagte entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Bereichen des Planungsrechts; so hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - ausgeführt, die Forderung nach einer vollständigen Erfassung der abwägungserheblichen Belange besage nicht, daß die zu erfassenden Belange im Abwägungsvorgang notwendig auch schon individualisiert sein müssen (vgl. S. 36 des Urteilsabdrucks). Deswegen können die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen auch nicht zu einer Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme in dem hier interessierenden Zusammenhang der individualisierten Prüfung einzelner privater Belange keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwirft als eine Planung in anderen Bereichen, wie sie dem Urteil vom 7. Juli 1978 zugrunde lag.
c)
Das Berufungsurteil weicht auch nicht insoweit vom Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es einen Rechtsgrundsatz in Frage stellt, wonach bei Fortbestand eines öffentlichen Bedürfnisses eine Schule zu erhalten sei, und jedenfalls verneint, daß selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsgrundsatzes seine Verletzung nicht automatisch zu einer Verletzung eigener Rechte der Kläger führen würde. Allerdings ist es richtig, daß der Senat a.a.O. ausgesprochen hat, bei Fortbestehen eines Bedürfnisses - oder wie es in dem Urteil möglicherweise mißverständlich heißt, bei Fehlen eines Bedürfnisses (d.h. eines Bedürfnisses, die Schule zu schließen) - dürfe der Schulträger eine Schule nicht schließen. Indessen hat der Senat - wie die jenem Satz vorangehenden und sich an ihn anschließenden weiteren Erwägungen zeigen - die Frage des fortbestehenden Bedürfnisses verknüpft und in subjektiv-rechtlicher Hinsicht letztlich abhängig gemacht davon, ob die betroffenen Schüler und Eltern "in unzumutbarer Weise beeinträchtigt" werden; wird also das Fortbestehen eines Bedürfnisses zu Unrecht verneint, so ist mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern nur dann verbunden, wenn sie durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt werden. Das ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier nicht der Fall. Übrigens trifft es nicht zu, daß - wie die Beschwerde meint - das Oberverwaltungsgericht das Bestehen eines Bedürfnisses am Fortbestehen der Schule Rockwinkel anerkannt habe; die bloße Gegenüberstellung von Schüler- und Geburtenzahlen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts läßt diesen Schluß nicht ohne weiteres zu.
d)
Das Berufungsgericht weicht schließlich nicht von dem Beschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194 = NJW 1975, 1180) und von dem dort aufgestellten Rechtssatz ab, daß das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip den Gesetzgeber verpflichten, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO würde nur vorliegen, wenn der Senat in jenem Beschluß die Meinung vertreten hätte, auch die Schließung einer Schule tangiere den grundrechtsrelevanten Bereich; dies ist nicht der Fall. Auch wenn man mit der Beschwerde bejahen würde, daß die Schließung einer Schule grundrechtsrelevant sei, läge eine Abweichung nicht vor. Eine "entsprechende gesetzgeberische Entscheidung", wie die Beschwerde formuliert, braucht der Schließung einer Schule nicht in dem Sinne "zugrunde zu liegen", daß der Gesetzgeber selbst die Schließung einer bestimmten Schule anordnen müsse. Davon kann ebensowenig die Rede sein, wie dies bei anderen grundrechtsrelevanten Planungsmaßnahmen der Fall ist, etwa für Planfeststellungen, die regelmäßig das Grundrecht aus Art. 14 GG berühren.
II.
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Berufungsurteil mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1978 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, auf § 155 Abs. 2 und auf § 159 Satz 2 VwGO [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.