Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1978, Az.: BVerwG 3 C 5.78
Rücknahme eines Bescheides über die Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen; Vertrauensschutz bei Feststellungsbescheiden; Einheitswert eines Betriebes; Neubewertung eines Betriebsvermögens; Ablehnung eines Beweisantrags durch Beschluss; Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 5.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 15.11.1977 - AZ: 213-III/76
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 BFG
- § 47 Abs. 2 BFG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 22 BewG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- FLA 1979, 17
- ZLA 1979, 107
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Komplementär der Firma "K. & C. KG, Weberei für Modestoffe und Schals" in Meerane/Sachsen. Der Betrieb ist am 19. Dezember 1952 in Volkseigentum übergegangen.
Der für den Betrieb einschließlich der Betriebsgrundstücke auf den 1. Januar 1946 festgestellte Einheitswert betrug 465.500 RM. Eine im März 1950 vom Finanzamt G. vorgenommene Betriebsprüfung hat zu keiner Wertfortschreibung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1947, 1. Januar 1948 und 1. Januar 1949 geführt. Die dem gewerblichen Betrieb dienenden Grundstücke waren Alleineigentum des Klägers.
Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Schäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - stellte das Ausgleichsamt mit Teilbescheid vom 4. Dezember 1970 Schäden an Betriebsvermögen wegen Verlustes der Betriebsgrundstücke F. und B. in M. in Höhe von 106.500 M/Ost fest. Ferner wurde ein BFG-Schaden u.a. an Grundvermögen in Höhe von 117.250 M/Ost festgestellt. Hierbei handelt es sich um das Grundstück B. mit einem Einheitswert von 23.500 M/Ost sowie um das Einfamilienhaus S. Straße ... mit einem Einheitswert von 87.800 M/Ost zuzüglich eines Gebäudeentschuldungssteuerabgeltungsbetrages von 5.950 M/Ost.
Mit Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 3. August 1973 stellte das Ausgleichsamt einen weiteren Schaden am Betriebsvermögen der Firma K. C. KG in Höhe von 359.000 M/Ost fest. Dieser Schadensbetrag ist unter Zugrundelegung des auf den 1. Januar 1946 festgestellten Einheitswertes von 465.500 RM abzüglich des bereits festgestellten Schadensbetrages für Betriebsgrundstücke in Höhe von 106.500 M/Ost berechnet worden.
Diesen Bescheid änderte das Ausgleichsamt durch einheitlichen Feststellungsbescheid vom 9. Dezember 1975 dahin ab, daß es den Wegnahme schaden an Betriebsvermögen - ohne Betriebsgrundstücke - nur noch in Höhe von 245.000 M/Ost feststellte. Die Änderung der Schadensfeststellung wurde damit begründet, daß sich die Betriebsverhältnisse nach dem 1. Januar 1949 bis zum Schadenszeitpunkt wesentlich verändert hätten, weshalb der Schadensberechnung nicht der auf den 1. Januar 1946 festgestellte und am 1. Januar 1949 noch geltende Einheitswert habe zugrunde gelegt werden können. Vielmehr habe unter Zugrundelegung einer Bilanz per 31. Dezember 1951 ein Ersatzeinheitswert, auf den 1. Januar 1952 ermittelt werden müssen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Änderungsbescheid blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. November 1977 die Klage abgewiesen, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides begehrt hat. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt.
Der Bescheid vom 3. August 1973 sei rechtswidrig gewesen. Für die Schadensberechnung sei der zuletzt festgestellte Einheitswert vom letzten (rechtlich zulässigen) Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt zugrunde zu legen. Der auf den 1. Januar 1946 festgestellte Einheitswert habe bis zum 1. Januar 1949 gegolten. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei keine weitere Einheitswertfestsetzung erfolgt. Die Behörde hätte deshalb von dem zuletzt festgestellten Einheitswert ausgehen müssen, wenn sich nicht Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf eine Veränderung des Einheitswertes für das Betriebsvermögen hindeuteten. Das seien die vom Kläger selbst erstellten Bilanzen zum 31. Dezember 1949, 1950 und 1951. Da eine diesen Bilanzen entsprechende Einheitswertfestsetzung nicht durchgeführt worden sei, habe ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden müssen. Der nach Einschaltung des Fachvorortes ermittelte Ersatzeinheitswert sei nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die gutachtlichen Stellungnahmen des Vorortes vom 29. Oktober 1975 und vom 12. November 1975 in sich logisch abgefaßt und wiesen keine Widersprüche auf, die Zweifel an den Bewertungshinweisen ergäben. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Rügen, daß Kraftfahrzeuge, Installationsanlagen für Heizung und Licht in den Betriebsgebäuden, Wertpapiere sowie Plünderungsverluste nicht berücksichtigt seien, seien unbegründet. Die Kraftfahrzeuge seien Anlagevermögen und damit Gegenstand der Schadensberechnung gewesen. Bei den Wertpapieren handele es sich um "Westwerte", worauf der Vorort in seinem Schreiben vom 12. November 1975 zutreffend hingewiesen habe; insoweit sei kein feststellungsfähiger Schaden entstanden. Der Schaden sei somit nur in Höhe von 245.000 M/Ost festzustellen gewesen.
Die Teilrücknahme des Bescheides vom 3. August 1973 sei auch zulässig, da dem Kläger kein Vertrauensschutz zustehe. An den Kläger seien bisher keine Zahlungen geleistet worden. Er habe somit aufgrund des Bescheides vom 3. August 1973 noch keine Vermögensdispositionen treffen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er im einzelnen rügt:
Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 22 BewG. Eine Ersatzeinheitsbewertung sei nur zulässig, wenn sich die der letzten Einheitswertfeststellung zugrunde gelegten Werte um mehr als 10 % geändert hätten. Das sei nicht der Fall. Im übrigen hätten weder die Ausgleichsbehörden noch das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber getroffen, in welchem Umfang sich die der Schadensfeststellung zugrunde gelegten Werte entscheidend geändert hätten.
Das Verwaltungsgericht habe den im Schriftsatz vom 2. Dezember 1976 (dort S. 1, Absatz 5) enthaltenen und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrag, ein Gutachten des Vorortes für Textilindustrie in Hannover anzufordern, verfahrensfehlerhaft nicht beschieden. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens stelle zugleich einen Aufklärungsmangel dar.
Zum Nachteil des Klägers seien folgende Werte aus der Bilanz per 31. Dezember 1951 nicht berücksichtigt worden; dem dieserhalb gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls nicht stattgegeben worden:
| Gebäude B. | 23.500,- M/Ost |
|---|---|
| Hofpflasterung Forststraße | 3.682,- M/Ost |
| Installation für Heizung | 633,- M/Ost |
| Installation für Licht | 3.588,- M/Ost |
| Hauszinssteuerabgeltungsbetrag für | |
| F. und B. | 4.250,- M/Ost |
| Kraftfahrzeugpark | 3.749,79 M/Ost |
| Wertausgleichsposten | 68.204,96 M/Ost |
| insgesamt | 107.607,75 M/Ost |
Unbeschadet der Frage, ob die Neubewertung des Betriebsvermögens zulässig gewesen sei, sei das Ausgleichsamt nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet gewesen, auch den unanfechtbaren Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 1970 in die Überprüfung einzubeziehen und ihn - zugunsten des Klägers - zu ändern.
Dieser Bescheid sei rechtswidrig, weil das Grundstück B. benfalls Betriebsgrundstück gewesen, jedoch als Privatvermögen behandelt worden sei.
Der Vorsitzende habe ihn schließlich nicht auf die Rechtserheblichkeit der Frage hingewiesen, ob er im Vertrauen auf den begünstigenden Bescheid Vermögensdispositionen getroffen habe. Bei entsprechender Belehrung hätte er nachweisen können, daß er im Hinblick auf den Feststellungsbescheid vom 5. August 1973 in den Jahren 1974/75 ein Darlehen von seiner Ehefrau in Höhe von 9.600 DM aufgenommen habe. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei jetzt gefährdet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 23. August 1976 aufzuheben.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die nach §§ 39 Abs. 1 BFG, 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel ohne Zulassung statthafte Revision ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 137 Abs. 3 VwGO auf die Prüfung der geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt. Diese greifen nicht durch.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsauffassung, daß der letztmalig auf den 1. Januar 1946 festgestellte und noch am 1. Januar 1949 geltende Einheitswert von 465.500 M/O deshalb nicht der für die Berechnung des Schadens an Betriebsvermögen im Sinne des § 15 Abs. 2 BFG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FG maßgebende Einheitswert sei, weil sich die Wertverhältnisse des Betriebes danach bis zum letzten rechtlich zulässigen Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt - dem 1. Januar 1952 - wesentlich geändert hätten, weshalb auf den letztgenannten Zeitpunkt ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln gewesen sei. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, daß die Voraussetzungen des § 22 BewG für eine Fortschreibung des letztmalig festgestellten Einheitswertes vorgelegen hätten, ist kein Verfahrensmangel dargetan. Zwar läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig entnehmen, von welchen Wertfortschreibungsgrenzen das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß das Verwaltungsgericht die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 BewG in der für den Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nach § 47 Abs. 2 BFG maßgebenden Fassung hat anwenden wollen. Nach § 22 BewG in der Fassung des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) war der Einheitswert bei Betriebsvermögen neu festzustellen, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergab, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Reichsmark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abwich. Richtig ist, daß das Verwaltungsgericht den Umfang der Wertänderung nicht ausdrücklich beziffert hat. Dieser läßt sich jedoch anhand der weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ermitteln. Denn damit, daß das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die vom Kläger erstellten Bilanzen per 31. Dezember 1949, 31. Dezember 1950 und 31. Dezember 1951 Bezug genommen sowie auf die gutachtlichen Stellungnahmen des Vorortes vom 29. Oktober und 12. November 1975 und die "richtige" Berechnung des Betriebsreinvermögens im Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 verwiesen hat, hat es das aus der Anlage zum Änderungsbescheid ersichtliche rechnerische Ergebnis als eigene tatsächliche Feststellung übernommen. Der Umfang der Wertänderung ergibt sich somit aus dem Vergleich des am 1. Januar 1949 vorhandenen und durch die Einheitswertfeststellung nachgewiesenen Betriebsvermögens (ohne Betriebsgrundstücke) in Höhe von 359.000 M/O mit dem auf den 1. Januar 1952 als "richtig" ermittelten Betriebsvermögen (ohne Betriebsgrundstücke) in Höhe von 245.000 M/O. Die Rüge des Klägers, es fehle an tatsächlichen Feststellungen, daß die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorgelegen hätten, erweist sich hiernach als unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Einer förmlichen Ablehnung durch Beschluß bedarf nur ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. November 1977 hat der Kläger den in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 1976 enthaltenen Antrag, ein Gutachten des Vorortes "über die gesamte Bilanz per 31.12.51 und den sich daraus zu errechnenden Einheitswert" anzufordern, nicht wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Protokolls zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage kann der Kläger nicht mit Erfolg als Verstoß gegen die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag verfahrensfehlerhaft nicht beschieden.
Ebensowenig läßt sich feststellen, daß das angefochtene Urteil auf einem Mangel der Sachaufklärung und damit auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO beruhe, weil die Einholung eines Gutachtens des Vorortes unterblieben sei. Im Verwaltungsverfahren ist der zuständige Vorort zur Frage der Bewertungsfähigkeit der in der Bilanz per 31. Dezember 1951 aufgeführten Wirtschaftsgüter gehört worden. Seine beiden gutachtlichen Stellungnahmen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht worden. Über die Frage, mit welchem Teilwert diese Wirtschaftsgüter bei der Schadensberechnung anzusetzen waren, hatte das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Verwaltungsgericht die erneute Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Vorortes nicht aufzudrängen, zumal der Kläger nichts dafür dargetan hat, inwiefern diese über die bisherigen Stellungnahmen des Vorortes hinaus zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können.
Als materiellrechtliche und damit im Rahmen einer zulassungsfreien Verfahrensrevision unzulässige Rüge erweist sich das Vorbringen des Klägers, die Einholung eines Gutachtens des Vorortes sei zur Klärung der Frage erforderlich gewesen, ob die in der Revisionsschrift im einzelnen bezeichneten Wirtschaftsgüter bei der Schadensfeststellung hätten berücksichtigt werden müssen: Der Verlust des Grundstücks Bahnhofstraße 6 ist mit unanfechtbarem Teilbescheid vom 4. Dezember 1970 als Schaden an Grundvermögen in Höhe des Einheitswertes von 23.500 M/O festgestellt worden, und zwar mit der Begründung, daß es überwiegend nicht betrieblichen Zwecken gedient habe. Im Hinblick darauf, daß dieser Schaden nicht Gegenstand der Schadensfeststellung im Feststellungsbescheid vom 3. August 1973 und im Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 war und damit nicht Streitgegenstand ist, war die Frage einer etwaigen Einbeziehung des Grundstücks B. in die das Betriebsvermögen betreffende Schadensfeststellung nicht beweiserheblich. Mit seiner materiellrechtlichen Rüge, das Ausgleichsamt sei aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen, im Wege des Wiederaufgreifens auch den Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 1970 zu überprüfen und zu seinen Gunsten abzuändern, kann der Kläger im Rahmen der Verfahrensrevision nicht gehört werden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG 3 C 118.69 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 159]). Gleiches gilt, soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung der Kosten für Hofpflasterung des Grundstücks Forststraße, der Installationskosten für Heizung und Licht sowie eines Hauszinssteuerabgeltungsbetrages rügt. Der dem Kläger entstandene Schaden wegen des Verlustes des Grundstücks F. ist ebenfalls mit dem Teilbescheid vom 4. Dezember 1970 - als Schaden an Betriebsvermögen - bestandskräftig festgestellt worden; hierbei ist gleichzeitig ein Abgeltungsbetrag in Höhe des in der Vermögenssteuererklärung 1946 für Gebäudeentschuldungssteuer insgesamt angegebenen Betrages von 5.950 M/O festgestellt worden. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch der Kraftfahrzeugpark bei der Schadensfeststellung berücksichtigt worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Kraftfahrzeugpark mit seinem Teilwert in dem für das Anlagevermögen festgestellten Schadensbetrag von 177.384 M/O enthalten. Das ergibt sich aus der von der Bilanz per 31. Dezember 1951 ausgehenden Schadensberechnung in der Anlage 2 zum Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 in Verbindung mit der gutachtlichen Stellungnahme des Vorortes vom 29. Oktober 1975. Eine substantiierte Darlegung, weshalb dies gleichwohl nicht zutreffe, läßt das Revisionsvorbringen vermissen. Die Rüge, die Position "Wertausgleichsposten" aus der Bilanz per 31. Dezember 1951 habe bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden müssen, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger hat in seinem Schreiben an den Vorort vom 10. November 1975 eine Erläuterung dieser in der Bilanz per 31. Dezember 1951 nicht aufgegliederten Position gegeben. Die darin genannten Konten im Gesamtbetrage von 5.005,29 RM sind ausweislich der Anlage 2 zum Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 mit einem im Verhältnis 10: 1 umgestellten Betrag in Höhe von 500,53 M/O angesetzt worden. Im übrigen hat der Vorort hierzu in seiner gutachtlichen Äußerung vom 12. November 1975 dahin Stellung genommen, daß das Betriebsanlageguthaben als im Anlagevermögen enthalten, die Forderungen für Waren als uneinbringlich zu behandelnde Forderungen und die Plünderungsverluste als nicht zu einer Wertminderung des Betriebsvermögens führend aus bewertungsrechtlichen Gründen sowie schließlich die Effekten als sogenannte "Westwerte" aus lastenausgleichsrechtlichen Gründen außer Ansatz bleiben müßten. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Stellungnahme des Vorortes, die es als in sich logisch abgefaßt und frei von Widersprüchen bezeichnet hat, angeschlossen und damit ebenfalls aus Rechtsgründen die vorstehend angeführten Positionen als nicht feststellungsfähig erachtet. Das Revisionsvorbringen erweist sich daher auch insoweit als ein im Rahmen der Verfahrensrevision unzulässiger Angriff gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
Schließlich muß auch die Rüge erfolglos bleiben, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO. Die Frage, ob etwaige, im Vertrauen auf den unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheid vom 3. August 1973 getroffene Vermögensdispositionen des Klägers der teilweisen Rücknahme dieses Bescheides hätten entgegenstehen können, ist zwar erstmals im angefochtenen Urteil angesprochen worden; es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß sie Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der schriftsätzlichen Erörterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war. Ob der Vorsitzende dadurch, daß ein entsprechender Hinweis an den Kläger in der mündlichen Verhandlung unterblieben ist, gegen die ihm gemäß § 86 Abs. 3 VwGO obliegende Hinweis- und Erörterungspflicht verstoßen hat, kann jedoch aus den folgenden Gründen offenbleiben: Das Verwaltungsgericht hat bei der Abwägung des Interesses des Klägers an der Aufrechterhaltung des ihn begünstigenden Feststellungsbescheides mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, daß an den Kläger bisher noch keine Zahlungen geleistet worden sind, "er sohin auf Grund der Schadensfeststellung ... noch keine Vermögensdispositionen treffen konnte". Sofern das Verwaltungsgericht damit in tatsächlicher Hinsicht hat feststellen wollen, daß der Kläger keine Vermögensdispositionen vorgenommen hat, hätte es ohne Erörterung und gegebenenfalls weitere Sachaufklärung eine dahin gehende Feststellung allerdings nicht treffen dürfen. Ließe sich hingegen daraus die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts ableiten, daß im Rahmen der Schadensfeststellung ergangene begünstigende Bescheide noch keinen Vertrauensschutztatbestand begründen könnten, so wäre das Verfahren nicht zu beanstanden, weil die Frage etwaiger Vermögensdispositionen dann als nicht entscheidungserheblich keiner Erörterung und Sachaufklärung bedurft hätte. Mit dieser Rechtsauffassung, deren materiellrechtliche Überprüfung dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnet wird, würde das angefochtene Urteil allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Denn der erkennende Senat hat wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 124.67 - [BVerwGE 35, 122 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 30] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), daß auch Feststellungsbescheide ein Vertrauen begründen können, wenn die durch dieses Vertrauen veranlaßten Vermögensdispositionen nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO oder auf der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Das wäre nur der Fall, wenn ohne eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflicht oder bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverhalt hätte festgestellt werden können, welcher die Rücknahmebefugnis des Beklagten ausgeschlossen hätte. Das ist nicht der Fall. Die Richtigkeit des Revisionsvortrags unterstellt, daß der Kläger im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 3. August 1973 von seiner Ehefrau ein Darlehen in Höhe von 9.600 DM aufgenommen hat, hätte dies zu keiner ihm günstigeren Entscheidung führen können. Aufgrund der bisher zu seinen Gunsten getroffenen Schadensfeststellungen wird die zu erwartende Hauptentschädigung - ohne Berücksichtigung von Zinszuschlägen - annähernd 50.000 DM betragen. Der im vorliegenden Rechtsstreit streitige Schadensbetrag von 114.000 M/O hätte zu einem weiteren Grundbetrag der Hauptentschädigung von 11.400 DM geführt (vgl. § 246 Abs. 2 LAG). Durch die Aufnahme eines Darlehns in Höhe von 9.600 DM hat der Kläger nicht über mehr disponiert, als ihm unter Zugrundelegung der unanfechtbaren Feststellungsbescheide und der mit dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 getroffenen Schadensfeststellung verbleibt. Jedenfalls kann der Kläger nicht geltend machen, daß er im Vertrauen auf die Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 3. August 1973 ausschließlich über den Teil der zu erwartenden Hauptentschädigung verfügt habe, der ihm aufgrund des durch den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1975 aberkannten Schadensbetrages zugeflossen wäre.
Die Revision ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt