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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 C 29/77

Ermessen; Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis; Geltungsbereich des Ausländergesetzes; Gewerbe; Wohlwollensklausel; Selbständige Erwerbstätigkeit; Förderung der Einwanderung; Konkurrenzschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 29/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel 19.02.1976 - IV E 291/75
VGH Kassel 02.12.1976 - VII OE 27/76

Fundstellen

  • GewArch 1979, 174
  • VerwRspr 30, 586 - 597

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelungen des AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 und AuslG § 7 Abs. 3 widersprechen nicht höherrangigem Recht.

2. Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich im Rahmen des ihr nach diesen Regelungen eröffneten Ermessens durch Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis regeln, ob und inwieweit der Ausländer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes selbständig ein Gewerbe betreiben darf.

3. Diese Befugnis der Ausländerbehörde wird durch den NiederlVtr ESP vom 23.04.1970 (BGBl 1972 II S. 1041) nicht ausgeschlossen. Die Wohlwollensklausel dieses Vertrages schränkt jedoch das behördliche Ermessen ein.

4. Bei der gebotenen Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ist auch der bisherige Aufenthalt des spanischen Staatsangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu berücksichtigen.

5. Bloßer Konkurrenzschutz zugunsten vorhandener Betriebe und anderer Berufsbewerber rechtfertigt es allein grundsätzlich nicht, einem spanischen Staatsangehörigen den selbständigen Betrieb eines Gewerbes zu verwehren. Dies darf auch nicht stets dann geschehen, wenn dem spanischen Staatsangehörigen Einreise und Aufenthalt zunächst als Arbeitnehmer gestattet wurden. Andererseits muß solchen spanischen Staatsangehörigen nicht ohne weiteres eine Änderung des Aufenthaltszwecks erlaubt werden. Vor der Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann eine angemessene Verwirklichung des Aufenthaltszwecks verlangt werden. Grundsätzlich darf die Ausländerbehörde prüfen, ob von dem Ausländer nach seinem bisherigen Aufenthalt als Arbeitnehmer zu erwarten ist, daß er sich als selbständiger Gewerbetreibender in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland eingliedern kann.

6. Daß eine selbständige Erwerbstätigkeit die Einwanderung fördert, schließt für sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an spanische Staatsangehörige zur Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich nicht aus.

7. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde nur unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten, ob der Ausländer die rechtlichen Voraussetzungen für die von ihm beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt.