Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1978, Az.: BVerwG 2 WD 5/78
Bestimmung des Gegenstandes des disziplinargerichtlichen Verfahrens ; Fahren trotz Entzugs der Fahrerlaubnis ; Anforderungen an das Vorliegen einer Gehorsamsverweigerung; Vorwurf eines befehlswidrigen Alkoholgenusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 5/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 30.11.1977 - AZ: 2 VL 20/77
- TDiG Süd - 30.11.1977 - AZ: 2 VL 23/77
Rechtsgrundlagen
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 11 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 4 SG
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Major Brinkmann, Oberfeldwebel Vogelsang als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. November 1977 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 28 Jahre alte ledige Soldat war zunächst als Metzgerlehrling und dann als Kellner tätig, wobei er durch den Abschluß einer Berufsaufbauschule die Fachschulreife erwarb. Anschließend wurde er im Januar 1970 zur Bundeswehr eingezogen und als Soldat auf Zeit übernommen. Seine Verpflichtungszeit beträgt nunmehr zwölf Jahre und läuft bis Anfang 1982. Zunächst als Panzerschütze im RV-Funkdienst verwendet, wobei er sich im Oktober 1973 eine Disziplinarbuße von 300 DM wegen vorschriftswidrigen Bedienens eines Unimogs und Verletzung eines Soldaten zuzog, wurde er nach seiner Beförderung zum Stabsunteroffizier im April 1974 als Fahrlehrer ausgebildet und nach Bestehen des Lehrgangs für Militärkraftfahrlehrer (MKL) seit Februar 1975 als solcher verwendet. Nach seiner Beförderung zum Feldwebel im März 1976 wurde er Ende August 1976 zur Fernmeldeschule in F. zwecks Einweisung in eine Lehrtätigkeit kommandiert; als er sich dort als ungeeignet erwies und sich zudem am 15. September 1976 eine Disziplinarbuße von 45 DM wegen zweimaligen verspäteten Dienstantritts zuzog, wurde er am 1. Januar 1977 zurückkommandiert. Im April 1977 wurde er von der wiederaufgenommenen Tätigkeit als MKL im Zusammenhang mit einem Vorfall, der u.a. Gegenstand dieses Verfahrens ist, unter Entziehung seiner Bundeswehr-Führerscheine und der MKL-Berechtigung abgelöst. Anschließend wurde er als Vertreter des Kompanietruppführers, später des Schirrmeisters verwendet.
II
Nach Anzeige und Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO kam es im April 1977 gegen den Soldaten zu einem Strafverfahren, das mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 18. Mai 1977 endete. Der Soldat wurde wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit einer - inzwischen bezahlten - Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 DM bestraft; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen.
Wegen dieser Sache leitete der Kommandeur der. Jägerdivision durch Verfügung vom 3. August 1977 gegen den Soldaten das disziplinargerichtliche Verfahren ein, das in der Folge noch auf weitere Punkte ausgedehnt wurde. Insgesamt wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 18. August 1977 (Punkt 1) und in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 4. Oktober 1977 (Punkte unter 2.) als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe
- 1.
am 2. April 1977 mit seinem Pkw trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen;
- 2.
anläßlich der Vorbereitung eines Orientierungsmarsches
- a)
am 22. August 1977 während der Posteinweisungsfahrt mehrfach ein Dienstkraftfahrzeug trotz Entzugs der Fahrerlaubnis geführt, ungeachtet des dienstlichen Alkoholverbots Bier getrunken und das auch den ihm unterstellten Soldaten erlaubt sowie das beschädigte Dienstkraftfahrzeug befehlswidrig nicht abschleppen lassen,
- b)
nach Beendigung der Fahrt einen Soldaten einen Blanko-Fahrbefehl besorgen, falsch ausfüllen und eine Fahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Herbeiholen von Essen unternehmen lassen,
- c)
am nächsten Morgen infolge übermäßigen Biertrinkens den Dienstbeginn versäumt und mindestens die ersten Dienststunden nicht mit voller Dienstfähigkeit wahrgenommen.
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 30. November 1977 wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für ein Jahr. Sie bejahte zu Punkt 1 den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt und bewertete diese als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG. Bei den Vorwürfen unter Punkt 2 ging die Kammer hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur von einer einmaligen Übernahme der Führung des Fahrzeugs aus, bei dem sie dem Soldaten einen gewissen Notstand zubilligte und keine Pflichtverletzung annahm. Die übrigen Vorwürfe hielt die Kammer im wesentlichen für berechtigt.
Bei der Maßnahmebemessung berücksichtigte sie im Punkt 1 zugunsten des Soldaten seine Meldung bei der Polizei, eine zu erwartende nicht unerhebliche Regreßforderung der Versicherung, seinen eigenen Schaden in Höhe von etwa 4.350 DM sowie die gerichtliche Geldstrafe. Der Einbeziehung dieses Punktes stehe § 8 WDO nicht entgegen, da bei einem MKL eine zusätzliche Maßregelung erforderlich sei. In den Punkten unter 2. führte die Kammer eine Reihe von entlastenden Umständen auf, wobei sie noch in Betracht zog, daß der Soldat strafgerichtlich nicht vorbestraft und früher zum Teil günstig beurteilt worden sei und auch heute noch von seinem Disziplinarvorgesetzten Hauptmann Specht als "Arbeitstier" bezeichnet werde. Andererseits sei der Unrechtsgehalt des Dienstvergehens nicht unerheblich, zumal für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) und einen Fahrlehrer, der schon einschlägige Belehrungen bekommen und erteilt habe, zumal unter 2. die Häufigkeit der Pflichtverstöße mit mehreren belastenden Umständen auffalle.
Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 22. Dezember 1977 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 30. Dezember 1977 eingegangenen Schriftsatz in vollem Umfang Berufung eingelegt und eine schärfere Disziplinarmaßnahme beantragt. Der Soldat sei zu Unrecht vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigestellt worden, da ihm nicht nur das Fahren des Dienst-Kfz in einem Falle, sondern ein "mehrfaches" Fahren vorgeworfen worden sei; ferner habe die Kammer bei den Vorwürfen unter 2. die Verletzung der Kameradschaftspflicht sowie des Gebots, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen, unberücksichtigt gelassen: Weder sei der Soldat befugt gewesen, von dem im Dienst geltenden Alkoholverbot eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, noch habe er entgegen dem erklärten Villen seines Vorgesetzten eine sogenannte Versorgungsfahrt anordnen und eine Blankovollmacht ausfüllen lassen dürfen. Vor allem habe die Kammer eine nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unangemessen milde Disziplinarmaßnahme verhängt. Schon für die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit beträchtlichem Sachschaden sei bei einem MKL eine Gehaltskürzung angemessen und sogar milde. Zudem habe die Kammer zu Unrecht zugunsten des Soldaten berücksichtigt, daß er sich selbst zur Polizei begeben habe; abgesehen davon, daß im Hinblick auf die vorgeschriebene Wartezeit die sofortige Fahrt zur Polizei streng genommen gegen § 142 Abs. 1 StGB verstoßen habe, könne ihm keinesfalls ein gesetzmäßiges und somit normales Verhalten mildernd angerechnet werden. Auch die mögliche Regreßforderung stelle keinen tauglichen Milderungsgrund dar. Zu Unrecht sei auch die nicht ausreichende Ausbildung des eingeteilten Fahrers für Geländefahrten mildernd berücksichtigt worden; dieser Umstand sei für den Soldaten nicht bestimmend gewesen, da er das Fahrzeug nicht nur an schwierigen Geländestellen übernommen habe, sondern vielmehr nahezu den ganzen Nachmittag auch auf normaler Straße. Vielmehr hätte erschwerend berücksichtigt werden müssen, daß sich der Soldat neben der fehlenden Fahrerlaubnis auch noch nach dem Genuß von knapp zwei Litern Bier an das Steuer des Dienst-Kfz gesetzt habe. Entsprechendes gelte dafür, daß sich der Soldat durch die Verleitung der ihm untergebenen Soldaten zu verbotswidrigem Alkoholgenuß in deren Hände begeben habe. Auch das Hinwegsetzen über den Befehl seines Vorgesetzten zeuge von großer Unzuverlässigkeit, die nicht angemessen maßnähmeschärfend berücksichtigt worden sei. Der Milderungsgrund einer gewissen Fürsorge sei nicht überzeugend; die Anordnung der sogenannten Versorgungsfahrt habe einer Garantenpflicht aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun entsprochen. Auch habe der Soldat nach Rückkehr in die Kaserne nicht noch Arbeiten verrichten "müssen", er habe das vielmehr freiwillig getan. Nach alledem ergebe sich, daß die von der Kammer ausgesprochene Gehaltskürzung in einem offenbaren Mißverhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens stehe.
III
Die zulässige Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mußte Erfolg haben.
Da sie ausdrücklich und ihrem Inhalt nach unbeschränkt eingelegt war, hatte der Senat die Anschuldigungen gegen den Soldaten voll nachzuprüfen. Dabei ergab sich auf Grund der Hauptverhandlung folgendes:
1.
Zum Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt:
In der Nacht zum 2. April 1977 hatte der Soldat in Zivil eine Gaststätte in der R. Innenstadt aufgesucht und dabei Wein in erheblicher Menge getrunken. Gegen 4.30 Uhr trat er mit seinem Pkw die Heimfahrt an. Infolge absoluter Fahruntüchtigkeit schlief er alsbald ein, so daß er von der Fahrbahn abkam, mit seinem Pkw an eine Holzplanke stieß und gegen einen Ampelkasten prallte, der dadurch aus seiner Verankerung gerissen wurde. Der angerichtete Schaden betrug mehr als 5.000 DM und wurde später von der Kfz-Versicherung des Soldaten gedeckt. Dieser fuhr nach dem Zusammenstoß weiter und meldete den Unfall einer einige 100 m entfernten Polizeidienststelle. Dort wurden wegen seines Zustandes seine Zivil- und Bundeswehrführerscheine sichergestellt und eine Blutuntersuchung angeordnet, die einen Blutalkoholgehalt um 2 Promille ergab.
Zur subjektiven Seite hat sich der Soldat dahin eingelassen, daß er bei Verlassen der Gastwirtschaft geglaubt habe, für die Fahrt nach Hause noch hinreichend fahrtüchtig zu sein. Diese Einlassung war ihm nicht zu widerlegen. Insbesondere läßt sich aus der Dienststellung des Soldaten als MKL nicht folgern, er müsse die Folgen des zuvor genossenen Alkohols erkannt und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben; vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß gerade gute Fahrer zur Selbstüberschätzung neigen und für sich eine besondere Alkoholresistenz in Anspruch nehmen. Es konnte somit nur von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur bis zum Anfahren des Ampelkastens; von diesem Zeitpunkt an war dem Soldaten nach der Überzeugung des Senats klar geworden, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Gleichwohl fuhr er, wenn auch kurz, bis zur Polizeidienststelle weiter.
Die somit im wesentlichen fahrlässige Trunkenheitsfahrt konnte der Senat gemäß § 103 Abs. 1 WDO zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen, obwohl die Anschuldigungsschrift, anscheinend dem Strafbefehl in dieser Sache folgend, dem Soldaten vorsätzliches Verhalten vorwirft. Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, daß für die Frage, welcher Vorwurf zum Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann, der Angabe der Anschuldigungsschrift zur Schuldform Bedeutung für die Abgrenzung nach § 103 Abs. 1 WDO zukommt und somit grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, daß an die Stelle des angeschuldigten vorsätzlichen Verhaltens lediglich ein fahrlässiges treten dürfe, es sei denn - wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 WD 18/78 - ausdrücklich klargestellt hat -, daß sichere Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Das ist hier der Fall. Dem Senat ist bekannt, daß es gängige Praxis der Einleitungsbehörden ist, bei Soldaten, die - wie hier - selbst dienstlich mit Kraftfahren verantwortlich befaßt sind, auch in Fällen von lediglich fahrlässigen Trunkenheitsfahrten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten und anschuldigen zu lassen. Es widerspricht somit nicht der Bestimmung des § 103 Abs. 1 WDO, die fahrlässige - und einen geringen Teil sogar vorsätzliche - Trunkenheitsfahrt des Soldaten zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen.
Daß es sich entgegen der Annahme der Kammer im wesentlichen um ein fahrlässiges Verhalten handelt, ändert nichts an der Richtigkeit ihrer rechtlichen Würdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch die außerdienstliche Trunkenheit eines Soldaten am Steuer ein Verhalten, das geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen, zumal das Verhalten hier wegen der Dienststellung des Soldaten einen deutlichen dienstlichen Bezug hat.
2.
Zu den Vorwürfen der Nachtragsanschuldigungsschrift:
Für den 23. und 24. August 1977 war für die Einheit des Soldaten, der 2./Fernmeldebataillon ... in R. ein gefechtsmäßiger Orientierungsmarsch angesetzt worden. Die Leitung hatte Oberleutnant E., dem Soldaten, nunmehr als Kompanietruppführer verwendet, oblag die Durchführung. Dazu gehörte, am Vortag die Streckenposten im Gelände einzuweisen.
a)
Bei diesen Einweisungsfahrten am 22. August 1977 herrschte Dauerregen, die Wege waren verschlammt. So war denn auch das Dienstkraftfahrzeug, ein VW-Bus, mit dem der Soldat unterwegs war, bereits am Vormittag steckengeblieben, aber von seinem Fahrer, dem Funker H., wenngleich im Gelände unerfahren, wieder herausgebracht worden. Bei der Nachmittagsfahrt, an der außer dem Soldaten und dem Fahrer mehrere Streckenposten, darunter der Gefreite Z., teilnahmen, blieb das Fahrzeug gegen 15.45 Uhr auf einem matschigen Feldweg zwischen Ge. und Ni. an einer Steigungsstelle wiederum stecken. Nach zwei vergeblichen Versuchen H., wieder freizukommen, übernahm der Soldat, dem auf Grund des unter II erwähnten Strafbefehls die Fahrerlaubnis noch entzogen war, das Steuer und fuhr mehrere 100 m, bis das Hindernis überwunden war. Danach fuhr H. weiter. In Ni. legte der Soldat auf allgemeinen Wunsch - der Zeitpunkt des Dienstschlusses um 16.20 Uhr näherte sich - eine Pause in der dortigen Wirtschaft ein, die zwar geschlossen hatte, aber bereit war, Getränke auszuschenken. Darauf tranken alle mit Ausnahme des Fahrers Bier. Während des Aufenthaltes stellte sich heraus, daß es infolge des Steckenbleibens übersehen worden war, auch den Gefreiten Z. einzuweisen. Um es nachzuholen, fuhren der Soldat, H. und Z. auf einem Feldweg von ca. 1,5 km zur Einweisungsstelle. Obwohl der Soldat selbst fuhr, blieb das Fahrzeug beim Wenden nach der Einweisung erneut stecken. Wiederholte Versuche für 10 bis 15 Minuten, es wieder frei zu bekommen, scheiterten; dazu entstand ein Vergaserbrand, der zwar alsbald gelöscht werden konnte, aber doch zu einer Reihe von Schäden führte. Darauf begab sich der Soldat, um Hilfe zu holen, zusammen mit Z. - der Fahrer H. blieb beim Fahrzeug - zu Fuß zurück zur Wirtschaft, wo die dort verbliebenen Soldaten inzwischen Gelegenheit zur Rückfahrt in die Kaserne gehabt hatten. Der Soldat forderte von der Wirtschaft aus wiederholt telefonisch Unterstützung bei Oberleutnant E. an, die ihm auch zugesagt wurde. Da der zunächst ausgesandte Kraftfahrer vom Dienst sich verfahren hatte, mußten die beiden Soldaten in der Wirtschaft bis 19.30 Uhr warten. In dieser Zeit tranken der Soldat und Zahl wiederum Bier. Nach Eintreffen des von dem Unteroffizier R. gefahrenen zweiten Bergungsfahrzeuges, eines Unimogs, ließ sich der Soldat zu dem steckengebliebenen VW-Bus bringen. R. zog das Fahrzeug aus dem Morast heraus, worauf der Soldat den VW-Bus wieder abhängte und mit ihm weiterfuhr, obwohl ihn R. ausdrücklich auf den Befehl des Oberleutnants E. hinwies, daß das Fahrzeug abgeschleppt werden müsse. In der Wirtschaft legte der Soldat eine Pause ein, wobei er, wie auch Z. und diesmal auch H., nochmals Bier zu sich nahm. Bei der Weiterfahrt auf der Straße zur Kaserne übernahm der Soldat das Steuer des VW-Busses und übergab es erst kurz vor Regensburg an den Fahrer H.
Zum Vorwurf wegen Fahrens trotz Entzugs der Fahrerlaubnis hat die Berufungsbegründung mit Recht gerügt, daß die Kammer nur einen Fall des Fahrens durch den Soldaten in Betracht gezogen hatte, obwohl die Anschuldigungsschrift ein mehrfaches Fahren angeschuldigt hatte. In der Tat ist der Soldat, wie er selbst einräumt, nicht nur beim ersten Steckenbleiben des Fahrzeugs selbst gefahren, sondern auch bei der Fahrt von der Wirtschaft zur Einweisung Z., nach dem Herausziehen bei der Rückfahrt zur Wirtschaft und schließlich einen Großteil der weiteren Rückfahrt auf der Straße nach R.
Die Anschuldigungsschrift ist bei diesem Vorwurf neben einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch von einer Gehorsamsverweigerung gemäß § 11 Abs. 1 SG ausgegangen, ohne allerdings die verletzten Befehle anzuführen. Es mag dahinstehen, ob dies allein schon dazu führen mußte, die Gehorsamsverweigerung als nicht wirksam angeschuldigt anzusehen. Eier könnt nämlich hinzu, daß die Anschuldigungsschrift ausschließlich auf den Entzug der Fahrerlaubnis, also nicht etwa auf den des Bundeswehrführerscheins, abgestellt hat. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist jedoch bereits durch ein allgemeines Gesetz verboten, nämlich durch § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG. Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst klargestellt hat (Urteil vom 12. Juni 1974 - 2 WD 45/73), stellt die Nichtbefolgung eines Befehls zur Unterlassung eines Verhaltens, wozu der Soldat ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, keinen Ungehorsam der, der andernfalls gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SG nur bei einem die Menschenwürde verletzenden oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilten Befehl zu verneinen wäre. Es kommt hier also darauf an, ob das Verhalten des Soldaten unter dem weiteren von der Anschuldigungsschrift angeführten Aspekt eines achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens gesehen werden kann. Insoweit ist der Kammer zuzustimmen, daß dem Soldaten im ersten Fall seines Selbstfahrens kein Vorwurf gemacht werden kann. Zwar handelt es sich um ein strafbares Verhalten, was aber nicht unbedingt einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bedeuten muß. Hier lagen Umstände vor, die von der Kammer mit Recht als "ein gewisser Notstand" gewertet worden sind und die die Annahme eines achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens ausschließen, Anders verhält es sich in den übrigen Fällen, in denen kein zum Eingreifen nötigendes Mißgeschick eingetreten war, sondern der Soldat allenfalls mit einem erneuten Steckenbleiben oder einem ungeschickten Umgehen mit dem beschädigten VW-Bus durch H. rechnen konnte; die bloße Möglichkeit eines weiteren Mißgeschicks rechtfertigte es aber nicht, sich über das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinwegzusetzen, In diesen weiteren Fällen muß die Zuwiderhandlung des Soldaten, dem als MKL die Pflicht zu Beachtung der Straßenverkehrsbestimmungen im besonderen Maß oblag und der als solcher selbst dahingehende Belehrungen erteilte, gegen § 21 StVG als vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewertet werden.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfes des befehlswidrigen Alkoholgenusses; wie der Soldat selbst einräumt, nahm er während des ersten und des dritten Aufsuchens der Wirtschaft je eine Halbe Bier zu sich, während er während des zweiten Aufenthaltes beim Warten auf das Bergefahrzeug aus dem Maßkrug des Gefreiten Z. mit trank. Der Soldat verstieß vorsätzlich damit gegen die Nr. 414 der ZDv 10/5 "Der Innendienst", wonach nicht nur während des Dienstes, sondern auch während der Dienstunterbrechungen der Genuß alkoholischer Getränke - vorbehaltlich einer vom Soldaten nicht erteilbaren Genehmigung durch Disziplinarvorgesetzte - verboten ist, und somit gegen einen Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SG. Außerdem duldete der Soldat, der Vorgesetzter der anderen Soldaten war, deren Biertrinken und verstieß damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG). Hingegen verstieß er durch das Dulden des Biertrinkens weder gegen seine Kameradschaftspflicht, da dieses entgegen der Berufungsbegründung nicht als Verleitung zur Mißachtung von Befehlen angesehen werden kann, noch gegen die Fürsorgepflicht, da keine Anhaltspunkteersichtlich sind, die auf dienstliche Schwierigkeiten für die anderen Soldaten schließen ließen, denen immerhin stillschweigende Billigung eines Vorgesetzten zugute zu halten war.
Auch der Vorwurf des befehlswidrigen Nichtabschleppenlassens ist berechtigt. Der Senat schenkte der Einlassung des Soldaten, bei der Übermittlung durch R. den von Oberleutnant E. erteilten Befehl nicht als solchen erkannt zu haben, keinen Glauben; die Aussage R. über die Art und Weise seiner Mitteilung gegenüber dem Soldaten war derart, daß ein eindeutiger Befehl gar nicht zu verkennen war. Es mögen gewisse - noch zu erörternde - Umstände den Soldaten zu der Überlegung gebracht haben, daß es besser sei, der VW-Bus fahre aus eigener Kraft zurück, als daß er abgeschleppt werde; das ändert nichts an einer vorsätzlichen Gehorsamsverweigerung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG).
b)
Als der Soldat mit H. und Z. gegen 21.00 Uhr in der Kaserne anlangte, stellte sich heraus, daß es für sie nichts mehr zu essen gab. Bei seiner telefonischen Rückmeldung bei Oberleutnant E. wies der Soldat darauf hin und bat um Ausstellung eines Fahrbefehls, um in einer Gaststätte - Entfernung rund 3 km - Essen holen zu können. E. weigerte sich und meinte, der Soldat solle einen dienstfreien Soldaten bitten, seinen Pkw zur Verfügung zu stellen, oder sich sonst etwas einfallen lassen. Daraufhin ließ der Soldat von H., der Gehilfe des Schirrmeisters war, einen der in der Schirrmeisterei für Notfälle vorhandenen unterzeichneten Blankofahrbefehle holen, die Fahrt als "Erkundungs-Orientierungsmarsch" eintragen und sich zur Gaststätte fahren, wo er einige Portionen Essen besorgte.
Der Befehl des Soldaten an H., einen Blankofahrbefehl aus der Schirrmeisterei zu holen, entsprach zwar entgegen Anschuldigungsschrift und Berufungsbegründung durchaus dienstlichen Zwecken: Seinen beiden Begleitern stand dienstliche Verpflegung zu, und der Soldat konnte es nach, der Weigerung E. als seine Aufgabe ansehen, für einen Ersatz zu sorgen. Jedoch stand es nicht in Übereinstimmung mit den Dienstvorschriften, daß der Soldat einen derartigen Befehl erteilte, und das genügt für einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG. Ferner ließ der Soldat in den Blankofahrbefehl einen unwahren Fahrtzweck eintragen, da die Fahrt zur Beschaffung von Verpflegung nicht mehr in einem so engen Zusammenhang mit der Einweisungsfahrt stand, daß die eingetragene "Bezeichnung" gerechtfertigt gewesen wäre. Die auf seine Anordnung hin begangene Unwahrheit hatte der Soldat als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 5 SG zu verantworten, so daß ihm ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 13 Abs. 1 SG zur Last fällt. Die entgegen dem Willen Oberleutnants E. durchgeführte Fahrt stellt sich als mißbräuchliche Verwendung eines Dienstfahrzeugs und damit als vorsätzlicher Verstoß gegen § 7 SG dar. Das Gesamtverhalten in diesem Punkt war ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.
c)
Anschließend fuhr der Soldat nicht nach Hause, sondern verbrachte den weiteren Abend des 22. August 1977 und die nachfolgende Nacht im Kompanietruppführer-Geschäftszimmer. Zunächst verarbeitete er die Ergebnisse seiner Erkundungsfahrt, was bis etwa Mitternacht dauerte. Es kam dann noch ein Unteroffizier hinzu, mit dem er sich bis zum Morgen unterhielt, wobei beide Bier tranken. Danach blieb der Soldat allein im Geschäftszimmer zurück, wo er am Schreibtisch einschlief. Schnarchend und einen Telefonhörer unter den Arm geklemmt, wurde er kurz vor dem Morgenappell - 6.50 Uhr -, umstanden von einigen Soldaten, von Oberleutnant E. vorgefunden. Nachdem dieser die Soldaten hinausgeschickt hatte, versuchte er, den Soldaten zu wecken, mußte jedoch den Versuch wegen des Appells abbrechen. Als er zurückkam, war der Soldat nicht mehr da und kam erst nach etwa einer halben Stunde zurück, in der er sich, etwas frisch gemacht hatte. Wegen seiner verschobenen Krawatte und seiner verschmutzten Hose wurde er von E. zurückgeschickt, damit er seinen Anzug in Ordnung bringe. Daraufhin lieh sich der Soldat, dessen beide Anzüge durch die Einweisungsfahrt noch schmutzig waren, von einem Kameraden einen Anzug aus, wusch und rasierte sich und begab sich dann wieder an seinen Schreibtisch, um seine Arbeit aufzunehmen. Er macht den ganzen Tag über Dienst; er arbeitete die Unterlagen für den Nachtmarsch aus und führte diesen als Leitender ordnungsgemäß durch.
Der Vorwurf, den Dienst nicht pünktlich angetreten zu haben, ist, wie auch der Soldat einräumt, begründet. Auch nach Aufnahme seiner Arbeit war er zunächst nicht voll einsatzfähig; wie Oberleutnant E. bekundet hat, machte er noch um 10.00 Uhr einen angetrunkenen Eindruck, woraus sich ergibt, daß er an diesem Morgen jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit nicht voll verwendungsfähig war. Damit hat der Soldat fahrlässig gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen.
Bei der Maßnahmebemessung fiel vor allem die Trunkenheitsfahrt des Soldaten vom 2. April 1977 ins Gewicht. Es geht dabei um einen MKL, dem die Gefahren des Alkohols für einen Kraftfahrer durchaus vertraut sind, wobei hinzu kommt, daß der Soldat durch sein leichtfertiges Verhalten seine Ablösung als MKL bewirkte und so seine langwierige Ausbildung nutzlos machte. Auch ist der hohe Schaden ungeachtet des späteren Ersatzes durch die Versicherung des Soldaten zu bedenken, da sich daraus die Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt erkennen läßt. Daß er selbst Schaden an seinem eigenen Pkw erlitt, kann keinen Milderungsgrund darstellen. Unter diesen Umständen wäre nach der Rechtsprechung des Senats schon für den ersten Punkt allein eine Gehaltskürzung zu verhängen, und zwar eine höhere, als sie die Kammer ausgesprochen hat.
Hier kommen noch die Verfehlungen unter Punkt 2. hinzu, die keinesfalls unerheblich sind; allerdings sind dem Soldaten hierbei erhebliche Milderungsgründe zuzubilligen, auch wenn sie nicht als Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe anerkannt werden konnten. So ist nicht zu verkennen, daß sich der Soldat auch bei den als Dienstvergehen gewerteten Fällen der Übernahme des Steuers jeweils in einem gewissen Dilemma befand, wenn auch in wechselnder Intensität. Die ungenügende Ausbildung des Fahrers H. im Geländefahren, wofür jedenfalls nicht der Soldat verantwortlich war, mußte einen MKL zwangsläufig in die Versuchung führen, das Steuer des VW-Busses selbst zu übernehmen; das galt auch noch für die Rückfahrt auf der Straße von der Wirtschaft bis in die Nähe von R., da es eine durchaus plausible Vorstellung des Soldaten war, Hofmann könnte mit dem beschädigten Fahrzeug nicht zu Rande kommen. Bei dem getätigten und geduldeten Biertrinken ist immerhin zu berücksichtigen, daß das Ausbleiben des zuerst ausgesandten Bergefahrzeugs zu einem stundenlangen Warten führte, so daß ein gewisses Verständnis am Platze ist. Dabei kann entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung keine Rede davon sein, der Soldat sei unter erheblichen Alkoholeinfluß geraten; die genossene Menge betrug nur etwa drei Halbe. Was das befehlswidrige Abschleppen anlangt, so ist dem Soldaten zuzustimmen, daß unter den gegebenen Umständen es an sich zweckmäßig gewesen wäre, ein mit erheblichen Risiken verbundenes Abschleppen zu vermeiden; Oberleutnant E. hätte es zweckmäßigerweise dem Soldaten selbst überlassen sollen zu entscheiden, ob es besser sei, den VW-Bus abzuschleppen oder ihn aus eigener Kraft zurückfahren zu lassen. Bei der Fahrt zum Herbeischaffen von Abendverpflegung ändert die Tatsache, daß der Soldat dabei zu falschen Mitteln griff, nichts daran, daß er sich hierzu aus Gründen der Fürsorge verpflichtet fühlte, nachdem Oberleutnant E. sich geweigert hatte, etwas zu veranlassen; die Idee, der Soldat wäre lediglich einer "Garantenpflicht" nachgekommen, ist abwegig. Bei der letzten Verfehlung allerdings, dem verspäteten Dienstantritt, ohne alkoholbedingt voll dienstfähig zu sein, kommt der Einlassung des Soldaten, das vorangegangene Biertrinken sei auf die Notwendigkeit der abendlichen Schreibarbeiten zurückzuführen, keine Bedeutung zu.
Trotz dieser Milderungsgründe bleiben die zahlreichen Verfehlungen zu Punkt 2 so erheblich, daß es nicht mehr mit einer Gehaltskürzung sein Bewenden haben konnte. Daran vermochten auch die ordentlichen Dienstleistungen des Soldaten nichts zu ändern; ihnen standen immerhin die zwei Disziplinarmaßnahmen in den Jahren 1973 und 1976 gegenüber. Dem Senat erschien es geboten, ein Beförderungsverbot zu verhängen, das auf zwei Jahre zu bemessen war.
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO hatte der Soldat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihn aus Billigkeitsgründen davon zu befreien oder ihn von notwendigen Verfahrensauslagen zu entlasten, bestand kein Grund.
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
Brinkmann
Vogelsang