Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1978, Az.: BVerwG 2 WDB 22/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 22/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 08.08.1978 - AZ: 3 VL 18/78
Fundstelle
- DokBer B 1979, 27
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten vom 14. August 1978 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. August 1978 wird auf Kosten des Soldaten zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ordnungsgemäß in sein Dienstverhältnis berufene Soldat ist durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern am 27. Februar 1976 - 2 Ds/21 Js 10775/75 jug. - zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt, seine dagegen eingelegte Berufung durch die 1. Jugendkammer bei dem Landgericht München II am 2. Mai 1978 verworfen worden. In dem wegen desselben Sachverhalts rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren erklärte der Soldat bei seiner abschließenden Vernehmung vor dem Wehrdisziplinaranwalt bei dem Truppendienstgericht Süd - 3. Kammer - für den Bereich der .... Gebirgsdivision am 11. Juli 1978, zu der er mit Rechtsanwalt Dr. Horst F. erschienen war, zur Niederschrift:
"Meinem Rechtsanwalt erteile ich hiermit Vollmacht, mich im disziplinargerichtlichen Verfahren zu vertreten."
Unter dem 7. August 1978 richtete Rechtsanwalt Dr. Horst Fischer I an die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd folgendes Schreiben:
"In der Wehrdisziplinarsache
gegen
den Feldwebel ... Br., geb. ... 1944 in D.,
hat der Angeschuldigte mich gebeten, ihn im disziplinargerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Ich beantrage hiermit,
den Unterzeichneten als Verteidiger des Angeschuldigten gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO zu bestellen.
Zu der Anschuldigungsschrift vom 14. v. Ms. wird durch den Angeschuldigten nach Verteidigerbestellung Stellung genommen werden. Dies kann erst in der ersten Hälfte des Monats September erfolgen, da der Angeschuldigte im Laufe des Monats August sich auf Konzerttournee in Kanada aufhält."
Durch Beschluß vom 8. August 1978 wies der Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Antrag des Rechtsanwalts Dr. Horst F. vom 7. August 1978, ihn zum Verteidiger des Soldaten gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO zu bestellen, als unbegründet zurück. Zur Begründung wird in dem Beschluß ausgeführt, der Soldat sei in beiden Instanzen des sachgleichen Strafverfahrens durch einen Rechtsanwalt als Verteidiger vertreten gewesen, die Mitwirkung eines Verteidigers scheine daher nicht geboten.
Gegen diesen dem Soldaten am 10. August 1978 und Rechtsanwalt Dr. Horst F. am 9. August 1978 zugestellten Beschluß hat Rechtsanwalt Dr. Horst F. mit dem am 16. August 1978 bei der Kammer eingegangenen Schreiben vom 14. August 1978 "namens des Angeschuldigten" Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
Der Umstand, daß der Soldat in dem Strafverfahren von ihm vertreten worden sei, könne nicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Verteidigers führen. Dem Truppendienstgericht Süd sei diese Tatsache bei Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Soldaten bekannt gewesen, gleichwohl habe es ihn auf sein Recht hingewiesen, die Gestellung eines Verteidigers zu beantragen. Der Soldat sei aus wirtschaftlichen Gründen zur Bestellung eines Wahlverteidigers nicht in der Lage.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat am 1. September 1978 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich am 13. September 1978 zu der Beschwerde geäußert. Er hält sie für zulässig, jedoch für nicht begründet.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar läßt der Beschluß des Vorsitzenden der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Recht festgestellt hat, nicht eindeutig erkennen, ob er den Antrag auf Verteidigerbestellung als einen solchen des Soldaten oder des Rechtsanwalts Dr. Horst F. angesehen und behandelt hat. Auch der Antrag selbst gibt insoweit zu Zweifeln Anlaß. Der Senat ist jedoch davon ausgegangen, daß sich Rechtsanwalt Dr. Horst F. der Unzulässigkeit eines im eigenen Namen gestellten Antrags auf Verteidigerbestellung bewußt war und, ebenso wie in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht, auch den Antrag im Namen des Soldaten stellen wollte. Ebenso kann die Kammer diesen Antrag nur unter der gleichen Voraussetzung als zulässig behandelt haben. Auch ihr Beschluß hatte daher die Zurückweisung eines Antrags des Soldaten zum Gegenstand.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, einen solchen auf Antrag oder von Amts wegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist daher, daß der Soldat nicht schon einen Verteidiger gewählt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Soldat ist nicht nur im Strafverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Horst F. vertreten worden, sondern er hat ihm auch in dessen Gegenwart zu Protokoll des Wehrdisziplinaranwalts Vollmacht zur Vertretung im disziplinargerichtlichen Verfahren erteilt. Die Bestellung eines Verteidigers im disziplinargerichtlichen Verfahren ist an keine Form gebunden, die Erklärung des Soldaten genügt als wirksame Bestellung eines Wahlverteidigers. Weder dieses Protokoll noch die weiteren Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. Horst F. geben Anlaß zu der Annahme, er habe diese Bevollmächtigung nicht angenommen.
Damit fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Kammer hat deshalb eine solche mit Recht abgelehnt, ohne daß es darauf ankommen konnte, ob die Mitwirkung eines Verteidigers in diesem Verfahren geboten ist. Soweit im übrigen der Soldat zur Begründung seiner Beschwerde auf seine angespannte finanzielle Lage hingewiesen hat, verkennt er offenbar, daß ihm im Fall einer Verurteilung auch die Kosten eines bestellten Pflichtverteidigers zur Last fallen (§ 129 Abs. 2 Nr. 7 WDO), während im Fall eines Freispruchs auch seine notwendigen Auslagen für einen Wahlverteidiger nach § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt