Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1978, Az.: BVerwG 8 B 35/78
Verwerfung der Berufung durch Beschluss im Falle einer Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 35/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.06.1976 - AZ: III A 283/75
- OVG Niedersachsen - 26.06.1978 - AZ: VI OVG A 159/76
Rechtsgrundlagen
- § 125 Abs. 2 VwGO
- Art. 2 § 5 EntlG
Fundstelle
- DokBerA 1979, 59
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1978 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Hildesheim - vom 9. Juni 1976 als unzulässig verworfen, weil die Berufung verspätet eingelegt worden sei; es hat in den Gründen Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Formell hat es diese Entscheidung auf Art. 1 (richtig: Art. 2) § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) gestützt; dem Absatz 2 dieser Vorschrift entsprechend hat es den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit verwiesen, wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde oder gemäß § 133 VwGO Revision einzulegen. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde ist unstatthaft.
Gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 EntlG kann eine Berufung durch einstimmig gefaßten Beschluß verworfen werden, wenn die Berufung unzulässig ist wegen Fehlens anderer als in § 125 Abs. 2 VwGO genannter Erfordernisse. Gemäß Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG steht dem Beteiligten gegen den Beschluß das Rechtsmittel au, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Die genannten Vorschriften waren hier nicht anwendbar, weil im Falle der Fristversäumnis die Verwerfung der Berufung durch Beschluß in § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgesehen ist. Ein auf diese Vorschrift gestützter Verwerfungsbeschluß kann nur im Falle der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde angefochten werden; gegen die Nichtzulassung der in § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO vorgesehenen Beschwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BVerwGE 14, 138). Da es hier an einem Erfordernis nach § 125 Abs. 2 VwGO fehlte, war Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 EntlG unanwendbar.
Der Form nach entspricht der Verwerfungsbeschluß des Oberverwaltungsgerichts einem Beschluß nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO; der Umstand, daß das Gericht ihn gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entlastungsgesetzes erlassen wollte, ist unerheblich. Der Beschluß ist so zu behandeln, als sei er gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergangen. Da die Beschwerde nicht zugelassen worden ist, ist der Beschluß unanfechtbar geworden. Durch die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist dem Kläger der Weg zu der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet worden.
Die Beschwerde war deshalb als unstatthaft zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 8 GKG.