Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1978, Az.: BVerwG 1 DB 17.78
Einschränkung der Lebenshaltungskosten; Beamter; Festsetzung des Einbehaltungsbetrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 17.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.04.1978 - AZ: VIII Bk 15/77
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 1 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
Fundstelle
- BVerwGE 63, 127 - 129
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Einschränkung der Lebenshaltungskosten des Beamten bei der Festsetzung des Einbehaltungsbetrages.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 5. September 1978
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Regierungsamtmanns ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 25. April 1978 aufgehoben, soweit er die Anordnung der Einleitungsbehörde betreffend die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge der Höhe nach bestätigt. Insoweit wird auch diese Anordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1978 an aufgehoben.
In übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 18. Juli 1977 hat der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und durch Verfügung vom 30. Juli 1977 die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung der Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge angeordnet. Der Beamte hatte sich, wie er zugibt, unter Ausnutzung seiner Dienststellung rechtswidrig um einen Betrag von 34.497,15 DM bereichert, indem er die für die Zahlung einer Übergangsbeihilfe bestimmten Formulare einschließlich der Auszahlungsanweisung fälschte, den vorstehend bezeichneten Betrag auf ein von ihm bei der Stadtsparkasse ... unter Verwendung eines fremden Personalausweises auf den Namen "H. L." eingerichtetes Konto überwies und von diesem Konto einen Betrag von 22.000 DM abhob, um damit Spielschulden zu begleichen. Inzwischen ist der Beamte dieserhalb und wegen einer anderen Straftat durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts ... vom 1. März 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Gegen die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Gehaltsteils hat sich der Beamte durch seinen Verteidiger mit dem Antrag vom 8. August 1977 auf disziplinargerichtliche Entscheidung gewandt (§ 95 Abs. 3 BDO). Durch Beschluß vom 25. April 1978 hat das Bundesdisziplinargericht - Kammer ..., die Anordnungen aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Beamte durch seinen Verteidiger Beschwerde eingelegt. Der Verteidiger macht im wesentlichen folgendes geltend:
Die vorläufige Dienstenthebung sei als ermessensfehlerfrei angesehen worden, ohne daß insoweit nachprüfbare Erwägungen angestellt worden seien und obwohl der Beamte sich bisher tadelfrei geführt habe. Sein Einsatz an anderer Stelle sei ohne weiteres möglich.
Auch die Einbehaltung der Dienstbezüge sei unangemessen. Der Beamte habe seine Verfehlungen freimütig gestanden und aus freien Stücken angezeigt. Dies habe das Bundesdisziplinargericht nicht berücksichtigt.
Vor allem sei in Anbetracht der ständig wiederkehrenden festen monatlichen Ausgaben des Beamten die Höhe des Einbehaltungsbetrages zu beanstanden. Der dem Beamten nach Abzug dieser Ausgaben verbleibende Betrag reiche für den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie nicht aus.
Der Verteidiger hat beantragt,
den angefochtenen Beschluß sowie die erwähnten Anordnungen der Einbehaltungsbehörde aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Anordnungen der Einleitungsbehörde sind zu Recht ergangen, jedoch die Einbehaltungsanordnung lediglich dem Grunde nach.
Soweit die vorläufige Dienstenthebung des Beamten in Frage steht, ist hierfür alleinige Voraussetzung die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 91 BDO). Sie ist rechtswirksam erfolgt. Ermessensfehler sind weder hierbei noch bei der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erkennbar. Der Beamte ist eines Dienstvergehens hinreichend verdächtig. Dieses Dienstvergehen wiegt ungewöhnlich schwer. Die Einleitungsbehörde ist daher mit Recht bei Abwägung der berechtigten Belange des Beamten einerseits und der durch dessen weitere Dienstausübung entstehenden dienstlichen Nachteile andererseits zu dem Ergebnis gekommen, daß eine weitere Dienst ausÜbung des Beamten nicht vertretbar ist. Dies würde auch für eine Tätigkeit auf einem anderen Dienstposten gelten. Dabei darf nichtübersehen werden, daß die hervorgehobene Stellung des Beamten als Angehöriger des gehobenen Dienstes und als bisheriger Leiter der Truppenverwaltung des Feldartilleriebataillons ... schon im Interesse des Betriebsfriedens einer weiteren Amtsausübung entgegensteht.
Aber auch soweit die Anordnung der Sinleitungsbehörde sich auf die Einbehaltung eines Gehaltsteiles bezieht, ist sie jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt, da voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (§ 92 Abs. 1 BDO). Das disziplinare Gewicht des Verhaltens des Beamten kommt dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gleich. Fach ständiger Rechtsprechung der Bundesdisziplinargerichte zerstört ein Beamter, der sich einer derartigen Verfehlung schuldig macht, das in ihn seitens seiner Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er als Beamter nicht mehr tragbar ist. Erschwerend fällt hier die erhebliche kriminelle Intensität ins Gewicht, mit der der Beamte vorgegangen ist. Bei dieser Sachlage ist wegen der im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nur möglichen summarischen Prüfung weder das Geständnis noch die bisherige tadelfreie Führung geeignet, von der Höchstmaßnahme abzusehen.
Indessen kann die Einbehaltungsanordnung ihrer Höhe nach keinen Bestand haben, da die Festsetzung des Einbehaltungsbetrages auf 50 v.H. der Dienstbezüge ermessensfehlerhaft ist. Nach der vom Senat veranlaßten Gehaltsberechnung betragen zur Zeit die um 50 v.H. gekürzten Dienstbezüge 1.539,24 DM netto. Diesem Nettoeinkommen stehen nach der vom Beamten in der Beschwerdebegründung vom 26. Mai 1978 gefertigten Aufstellung Ausgaben für die Lebenshaltung ohne Verpflegung in Höhe von 1.263 DM gegenüber. Von dieser Aufstellung sind indessen als nicht berücksichtigungsfähig abzusetzen die Ausgaben für die Kraftfahrzeugsteuer sowie Vollkaskoversicherung in Höhe von 100 DM und die Tilgungsrate in Höhe von 243 DM für einen Kredit, und zwar aus folgenden Gründen:
Dem Beamten, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist, und gegen den wegen der zu erwartenden Höchstmaßnahme zu Recht eine teilweise Gehaltseinbehaltung verfügt worden ist, ist zuzumuten, daß er sich in seiner Lebenshaltung Einschränkungen auferlegt. Zu diesen Einschränkungen gehört, daß er den von ihm betriebenen Kraftwagen veräußert oder vorübergehend abmeldet, zumal er ihn nicht für die Ausübung einer Nebentätigkeit benötigt. Was die Kreditrückzahlung anlangt, so hatte der Beamte in der Beschwerdeschrift angegeben, daß es sich um ein Einrichtungs- und Lebensunterhaltsdarlehen gehandelt habe. Indessen ist die Darlehensvaluta diesem Zweck letztlich nicht zugeführt worden. Vielmehr ist sie, wie der Beamte nach Mitteilung der Einleitungsbehörde vor dem Schöffengericht zugegeben hat, durch den ständigen Besuch von Spielbanken verursacht worden. Wenn der Beamte in seinem Schriftsatz vom 21. August 1978 behauptet, daß er das Darlehen zur Anschaffung eines Mercedeswagens verwendet habe, so ändert sich hieran nichts. Abgesehen davon kann er sich durch Veräußerung dieses Autos auch von den Rückzahlungsraten befreien. Da somit diese Verschuldung auf einer unangemessenen durch freien Entschluß des Beamten herbeigeführten Lebenshaltung beruht, ist für ihre Berücksichtigung bei Bemessung der auch einem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten gegenüber bestehenden-Alimentationspflicht des Staates kein Raum (vgl. hierzu Beschluß vom 26. April 1978 - 1 DB 11.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 193]). Damit verringern sich die berücksichtigungsfähigen Auslagen auf einen Betrag von 920 DM. Die in diesen Auslagen enthaltenen Gebühren für Telefon in Höhe von ca. 40 DM sind nicht abzusetzen, da dem Beamten das Telefon zu belassen ist, und zwar nicht zuletzt deshalb, um ihm die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu erleichtern.
Wird der sich hiernach ergebende Auslagenbetrag von 920 DM von den gekürzten Nettobezügen abgezogen, so verbleiben dem Beamten für die Verpflegung der dreiköpfigen Familie nur 619/24 DM monatlich. Dies ist bei den heutigen Lebenshaltungskosten zu wenig. Der Senat hält vielmehr hierfür einen Betrag von mindestens 900 DM für angemessen und erforderlich. Dies würde einem Einbehaltungsbetrag von 39 v.H. der Dienstbezüge entsprechen. Wenn in dem Beschluß vom 18. August 1969 - 2 DB 5.69 - (BVerwGE 33, 332) ein Betrag von 300 DM für eine dreiköpfige Familie für angemessen erachtet wurde, so ist dies bei der inzwischen erfolgten Verteuerung der Lebenshaltungskosten nicht mehr verbindlich, zumal der soziale Status des beschuldigten Beamten und der darauf beruhende Lebenszuschnitt mit dem von dem erwähnten Beschluß betroffenen Beamten nicht ohne weiteres verglichen werden kann. Die Einbehaltungsanordnung ist daher der Höhe - nicht aber dem Grunde - nach aufzuheben. Da der Senat nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einleitungsbehörde setzen kann, muß es dieser überlassen bleiben, in welcher Höhe sie den Einbehaltungsbetrag in dem hiernach verbleibenden Rahmen für die Zeit vom 1. Mai 1978 an neu festsetzt (BVerwGE 33, 332).
Die Aufhebung hat rückwirkend zu erfolgen. Denn der Beamte hat Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Maßnahme nicht erst vom Zeitpunkt der Entscheidung des Senat ab, sondern für die ganze Zeit, in der diese Maßnahme sein Recht ermessensfehlerhaft beeinträchtigt hat. Dies ist hier allerdings erst der Beginn des Monats, in dem die Beschwerdebegründung eingegangen ist, d.h. der 1. Mai 1978, da der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt nichts geltend gemacht hat, was auf einen Ermessensfehler hätte schließen können. Dies sowie die Tatsache, daß der Beamte den Lebensunterhalt für die Familie bisher hat bestreiten können, steht einer Verletzung der Alimentationspflicht bis zu dem angeführten Zeitpunkt entgegen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Lange
Dr. Hartmann